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Angabe der Rechtsgrundlage in Verordnungen

BVerwG, Urteil vom 20. März 2003, Az.: 3 C 10.02


Leitsatz des Gerichts:

Die in einer Rechtsverordnung gemäß Art. 80 I 3 GG anzugebenden Rechtsgrundlagen erstrecken sich nicht auf das Gemeinschaftsrecht, das durch die Verordnung umgesetzt wird.



Problemstellung:

Das Zitiergebot des Art. 80 I 3 GG fordert beim Erlass einer Rechtsverordnung die Angabe der Ermächtnisgrundlage(n). Fraglich ist, ob hierzu auch Vorschriften des EU-Gemeinschaftsrechts gehören, die mit der Verordnung umgesetzt werden. Das BVerwG verneint dies im vorliegenden Fall.



Dem Fall liegt ein Rechtsstreit über die Übertragung einer „Milchquote“ zugrunde. Grundlage hierfür sind Regelungen der Zusatzabgabenverordnung (ZAV). Mit dieser wird das einschlägige EU-Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Im Verfahren stellte sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Verordnung, da diese zwar die Ermächtnisgrundlagen des nationalen Rechts zitiert, aber keinen Hinweis auf das zugrunde liegende Gemeinschaftsrecht enthält.

Die Zusatzabgabenverordnung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 80 I 3 GG nichtig, auch wenn darin die gemeinschaftsrechtliche Grundlage nicht genannt wird.

1. Mit dem Zitiergebot aus Art. 80 I 3 GG soll zum einen die Exekutive auf das ihr aufgegebene Normsetzungsprogramm beschränkt und zum anderen dem Normadressaten ermöglicht werden, die Übereinstimmung der Verordnung mit der Rechtsgrundlage zu überprüfen. Gleichzeitig soll das Zitiergebot verhindern, dass die Rechtssetzungsbefugnis der Exekutive zu Lasten der Legislative ausgedehnt wird. Der Erlass von Verordnungen stellt eine Durchbrechung des ansonsten geltenden Normsetzungsmonopols der parlamentarischen Legislative dar. Er ist daher nur in den Fällen möglich, in denen eine besondere Ermächtigung „durch Gesetz“ vorliegt. Durch Angabe der Ermächtigungsgrundlage muss der Verordnungsgeber nachweisen, dass er den Vorrang des parlamentarischen Gesetzgebers beachtet hat. Ein Verstoß gegen Art. 80 I 3 GG führt zur Nichtigkeit der Verordnung.

2. Die Pflicht zur Angabe der Ermächtnisgrundlage umfasst nicht auch die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen. Die Begriffe „Gesetz“ und „Rechtsgrundlage“ in Art 80 I GG umfassen ausschließlich förmliche Parlamentsgesetze. Das Zitiergebot geht hierüber nicht hinaus. Ihm kommt nicht die Funktion zu, eine Kontrolle der Vereinbarkeit der Verordnung mit höherrangigem Recht auch insoweit zu ermöglichen, als eine Verletzung des Parlamentsvorbehalts ausscheidet. Dies gilt auch im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht, und zwar selbst dann, wenn dieses eine unerlässliche „Ermächtigungsgrundlage“ für die in der Verordnung getroffene Regelung darstellt. Die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben betrifft nicht den gesetzgeberischen Vorbehalt des Parlamentes, sondern eine andere, vom Zitiergebot nicht erfasste Ebene. Auch die Schwierigkeiten, die die Nichtbenennung der gemeinschaftsrechtlichen Grundlage bei der Prüfung der Übereinstimmung der Verordnung mit dem Gemeinschaftsrecht aufwerfen kann, erfordern keine Ausweitung des Zitiergebots. Die gleichen Schwierigkeiten ergeben sich auch, wenn der Bundestag selbst die Regelung in Gesetzesform vorgenommen hätte, wobei eine Benennung der Rechtsgrundlagen jedenfalls nicht erforderlich wäre.


Anmerkung des Bearbeiters:

Zur Verletzung des Zitiergebots in einem ähnlich gelagerten Fall vgl. auch die Entscheidung des BVerfG vom 6. 7. 1999, Az.: 2 BvF 3/90 (BVerfGE 101, 1).




bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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