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Kein „Parkverbot“ für Fahrräder auf dem Gehweg

OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Juni 2003, Az.: 12 LB 68/03


Leitsätze des Bearbeiters:

1. Ein durch Verkehrszeichen angeordnetes eingeschränktes Haltverbot für eine Zone erfasst nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen.

2. Ein Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen ist unzulässig, wenn dies gegen allgemeine Grundsätze des Straßenverkehrs verstößt.



Problemstellung:

Das OVG stellt klar, inwieweit auf dem Gehweg abgestellte Fahrrädern in den Geltungsbereich der Verkehrszeichen „Halteverbot“ und „eingeschränktes Halteverbot“ einbezogen sind.



Das Verfahren dreht sich um die Frage, ob mit Verkehrszeichen eine Regelung für das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen möglich ist. Der Kläger stellt sein Fahrrad regelmäßig auf dem Bahnhofsvorplatz der Beklagten ab, für dessen gesamten Bereich ein Parkverbot gilt. Ausgenommen hiervon sind nur besonders ausgewiesene Flächen. Für Fahrräder, die durch ein Zusatzschild ausdrücklich in die Parkverbotsregelung einbezogen werden sollen, steht ein (kostenpflichtiges) Parkhaus zur Verfügung. Die Beklagte ließ in der Vergangenheit mehrfach auf dem Platz abgestellte Fahrräder, darunter auch das des Klägers, in das Parkhaus verbringen, wo sie nur gegen Zahlung einer Gebühr von 15 € ausgelöst werden konnten. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass Fahrräder auf den Gehwegen nicht von der Parkverbotsregelung erfasst sind sowie die Rückzahlung der von ihm zur Auslösung seines Rades geleisteten 15 €. Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.

1. Das von der Beklagten für den Bahnhofsbereich angeordnete eingeschränkte Haltverbot für eine Zone mitsamt den angebrachten Zusatzschildern erfasst nicht das Abstellen von Fahrrädern auf den der Fußgängernutzung vorbehaltenen Flächen. Dies ergibt sich aus einer zweckorientierten Auslegung der Vorschrift des § 41 II Nr. 8 StVO.

a) Das eingeschränkte Halteverbot für eine Zone verbietet „das Halten über mehr als drei Minuten auf allen öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb der Zone, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen“. Vom Geltungsbereich sind grundsätzlich auch Fahrräder als Fahrzeuge i. S. der StVO erfasst. So gelten für Fahrräder z. B. auch die Park- und Halteverbotsregelungen, wenn sie auf der Fahrbahn abgestellt werden. Auch fallen Gehwege unzweifelhaft unter den Begriff der „öffentlichen Verkehrsflächen“.

b) Eine Erstreckung des Geltungsbereichs eines (eingeschränkten) Zonenhalteverbots auf Gehwege ist aber nicht gegeben. Das Bundesministerium für Verkehr hat in einer Stellungnahme bestätigt, dass davon nur solche Verkehrsflächen erfasst werden sollen, die mit Fahrzeugen befahren werden können. Fußgängerwege sollen davon bewusst ausgenommen werden. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Durch die Anordnung eines Halteverbotes soll die Fahrbahn an bestimmten Stellen für den fließenden Verkehr von Behinderungen durch haltende Fahrzeuge freigehalten werden. Mit der Anordnung eines Zonenhalteverbotes werden mehrere einzelne Halteverbotsregelungen gebündelt und gleichzeitig auf die Verkehrsflächen ausgedehnt, die für den ruhenden Verkehr bestimmt sind. Hierzu zählen Gehwege aber grundsätzlich nicht, da auf ihnen nach § 12 IV StVO das Parken mit Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Dies gilt aber nicht für Fahrräder, da diese auf Gehwegen benutzt werden dürfen, wenn sie geschoben werden und daher auch dort geparkt werden dürfen. Eine Ausdehnung des Halteverbots auf Fahrräder auf Gehwegen ist auch deshalb nicht angezeigt, da von diesen – anders als etwa von Motorrädern – in der Regel keine Gefahren für Fußgänger ausgehen. Die Rechtsprechung sieht entsprechend auch das Abstellen von Fahrrädern auf dem Gehweg als Regelfall an.

c) Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Beklagte durch ein Zusatzschild Fahrräder ausdrücklich in die Halteverbotsregelung einbeziehen wollte. Dadurch wird lediglich klargestellt, dass das Halteverbot in der abgegrenzten Zone (in der alle Fahrbahnen und Flächen für den ruhenden Verkehr, aber eben nicht Gehwege erfasst sind) auch für Fahrräder gilt – was nach der gesetzlichen Wertung ohnehin der Fall ist.

d) Ausgeschlossen ist das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen in den Fällen, wo dies gegen allgemeine Regeln des Straßenverkehrs verstößt und z. B. zu Behinderungen für Fußgänger führt.

2. Die auf Rückzahlung von 15 € gerichtete allgemeine Leistungsklage ist bereits begründet, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Ersatzvornahme ankommt. Es fehlt an der erforderlichen Bestimmtheit, da die Beklagte den Betrag teils als Kosten für die Ersatzvornahme, teils als Gebühr qualifiziert hat.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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