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Revision wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
BVerwG, Beschluss vom 11. April 2003, Az.: 7 B 141.02
Leitsätze des Bearbeiters:
1. Die Nichtbehandlung des Vorbringens einer Partei in den Entscheidungsgründen rechtfertigt nur dann eine Rüge wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn das Vorbringen entscheidungserheblich war.
2. Bei einem Urteil, das auf mehrere selbständig tragende Begründungen von verschiedener Rechtskraftwirkung gestützt ist, kann die Revision auch dann zuzulassen sein, wenn nur hinsichtlich einer der Begründungen ein Zulassungsgrund besteht.
Problemstellung:
Das BVerwG verdeutlicht, in welchen Fällen eine revisionsrechtlich bedeutsame Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt.
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Die Klägerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Verfügung, mit der ihr von der Beklagten die Beseitigung von Shreddermaterial aufgegeben wurde. Dieses war von einem Mieter im Einverständnis mit der Klägerin auf einem ihr gehörenden Grundstück gelagert worden. Kurz bevor die Beseitigungsanordnung erging, gab die Klägerin das Eigentum am Grundstück gemäß § 928 BGB auf. Die Beklagte forderte gleichwohl sie und nicht den zwischenzeitlich durch Aneignung zum Eigentümer des Grundstücks gewordenen Dritten zur Beseitigung auf. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem VG Erfolg. Das OVG wies die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurück, nach dem einschlägigen Landesrecht sei eine nachwirkende Zustandshaftung nicht vorgesehen. Die Beklagte hatte sich darauf berufen, die Eigentumsaufgabe der Klägerin sei für ihre öffentlich-rechtlichen Pflichten unerheblich. Ihre auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten nicht angemessen berücksichtigt und diese so in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt.
1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht schon immer deswegen angenommen werden, weil das Gericht das Vorbringen einer Partei (teilweise) nicht in den Entscheidungsgründen aufführt. Nach der Rechtsprechung von BVerfG und BVerwG ist in der Regel davon auszugehen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es darf sich in der Begründung auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Eine Gehörsverletzung kann daher nur dann angenommen werden, wenn das entsprechende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war.
2a) Das nichtberücksichtigte Vorbringen der Beklagen war hier entscheidungserheblich. Sie hatte vorgetragen, die Eigentumsaufgabe würde die öffentlich-rechtliche Zustandshaftung des früheren Eigentümers unberührt lassen, zumal wenn die Eigentumsaufgabe allein dazu diente, die Zustandshaftung auf die Allgemeinheit abzuwälzen und daher sittenwidrig sei. Der VGH hingegen war davon ausgegangen, dass eine Haftung des früheren Eigentümers in keinem Fall in Betracht kommt und war daher auf eine möglicherweise wegen einer sittenwidrigen Eigentumsaufgabe weiterbestehende Haftung der Klägerin nicht eingegangen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der VGH zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn er das Vorbringen der Beklagten berücksichtigt hätte.
b) Das Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensfehler. Dieses stützt sich in seiner Begründung zwar neben der falsch beurteilten Zustandshaftung der Klägerin durch die Beklagte auch auf deren ermessensfehlerhafte Störerauswahl. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der VGH die Rechtmäßigkeit der Störerauswahl anders beurteilt hätte, wenn er von einer bestehenden Haftung der Klägerin ausgegangen wäre. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin wesentlich zahlungskräftiger als der neue Eigentümer des Grundstückes ist. In jedem Fall würde die Rechtskraft einer auf die fehlende Haftung der Klägerin gestützte Entscheidung weiter reichen als diejenige einer auf eine ermessensfehlerhafte Störerauswahl begründeten Entscheidung. Allein aufgrund dieser Tatsache wäre eine Bestätigung der Zustandshaftung der Klägerin ein günstigeres Ergebnis für die Beklagte.
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten war auch nicht deshalb unzulässig, weil sie sich nur gegen einen der beiden tragenden Entscheidungsgründe richtet. Dies folgt aus der wegen ihrer unterschiedlichen Rechtskraftwirkung fehlenden Gleichwertigkeit der Begründungen. Zwar sieht die Rechtsprechung des BVerwG vor, dass die Zulässigkeit der Revision gegen ein doppelt begründetes Urteil nur gegeben ist, wenn beide Begründungen mit einem Zulassungsgrund angefochten werden. Dies gilt aber nicht, wenn – wie hier – eine Gleichwertigkeit der Begründungen fehlt.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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