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Täuschungsversuch im Examen
VG Mainz, Urteil vom 11. Dezember 2002, Az.: 7 K 502/02
Leitsätze des Bearbeiters:
1. Einkreisungen einzelner Buchstaben in einem verwendeten Hilfsmittel in der ersten juristischen Staatsprüfung, die zusammen einen neuen Bedeutungsinhalt ergeben, sind keine zulässigen „einfachen Unterstreichungen“ und stellen daher einen Täuschungsversuch dar.
2. Jeder Prüfling ist für die Ordnungsgemäßheit der von ihm verwendeten Hilfsmittel selbst verantwortlich.
Problemstellung:
Die Prüfungsordnungen für das 1. jur. Staatsexamen verbieten es, außer einfachen Unterstreichungen Kommentare und Verweise in den bei den schriftlichen Prüfungen zugelassenen Hilfsmitteln anzubringen. Von diesem Verbot werden auch alle „Tricks“ erfasst, mit deren Hilfe dies umgangen werden soll.
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Der Kläger nahm an den schriftlichen Prüfungen zum 1. jur. Staatsexamen teil. Bei einer Kontrolle der Hilfsmittel stellte sich heraus, dass sein „Schönfelder“ eine Vielzahl umkreister Buchstaben sowie handschriftliche Anmerkungen enthielt. Die Gesetzessammlung wurde darauf eingezogen und die entsprechende Klausur mit null Punkten bewertet. Die gegen diese Bewertung erhobene Klage blieb erfolglos.
Der Kläger hat durch die Verwendung des unzulässigen Hilfsmittels einen Täuschungsversuch begangen. Seine Arbeit war daher mit null Punkten zu bewerten.
1a) Die Unzulässigkeit des „Schönfelder“ folgt zunächst aus den darin enthaltenen Umkreisungen einzelner Buchstaben. Die einschlägige Prüfungsordnung gestattet in den verwendeten Hilfsmitteln lediglich „einfache Unterstreichungen oder ähnliche Hervorhebungen“, verbietet aber Randbemerkungen aller Art. Dies wurde den Prüfungskandidaten bei der Ladung zur Prüfung auch durch die beigefügten „wichtigen Hinweise“ mitgeteilt. Erlaubt sind daher nur solche Hervorhebungen, die als Lesehilfe dienen, jegliche Kommentierung aber ist verboten. Die Umkreisung einzelner Buchstaben durch den Kläger stellt eine solche Kommentierung dar, da so dem Gesetzestext ein neuer Bedeutungsinhalt hinzugefügt wurde. So waren z. B. in den §§ 323, 684, 977 BGB jeweils die Buchstaben „r“ und „f“ als Abkürzung für „Rechtsfolgenverweisung“ und in § 681 BGB die Buchstaben „p...f...v“ für „positive Forderungsverletzung“ hervorgehoben. Mit dieser Zusammensetzung neuer Begriffe umging der Kläger das Verbot kommentierender Anmerkungen.
b) Daneben enthielt der „Schönfelder“ auch Randbemerkungen (§§ und Buchstaben), die bereits unmittelbar aufgrund des Verbots in der Prüfungsordnung unzulässig waren.
c) Ein Täuschungsversuch mit einem unzulässigen Hilfsmittel liegt bereits dann vor, wenn der Betroffene dieses in der Prüfung mit sich führt, auch wenn es für die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Nutzen bleibt. Entscheidend ist vielmehr, ob das unzulässige Hilfsmittel generell für die Bearbeitung der Klausur geeignet ist. Diese Geeignetheit ist hier gegeben, da der „Schönfelder“ des Klägers zahlreiche unzulässige Kommentierungen in Vorschriften enthielt, die bei der Bearbeitung der gestellten Klausur aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht Anwendung finden können.
Das Mitführen eines unzulässigen Hilfsmittels stellt nur dann keinen Täuschungsversuch dar, wenn der Prüfling nachweisen kann, dass es weder vorsätzlich noch fahrlässig in dessen Besitz gelangt ist. Aufgrund der „wichtigen Hinweise“ wusste der Kläger aber um die Unzulässigkeit seiner Gesetzessammlung. Daher konnte er auch nicht „blind“ auf die Angaben Dritter, wonach solche Umkreisungen zulässig sind, vertrauen. Soweit er anführt, die Hervorhebungen seien von ihm beim Ausradieren vor dem Examen übersehen worden, geht dies zu seinen Lasten. Das Risiko unerlaubter Anmerkungen in den zugelassenen Hilfsmitteln geht immer zu Lasten des jeweiligen Prüflings.
2. Die Bewertung der Arbeit mit null Punkten ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Bei der Verwendung von unzulässigen Hilfsmitteln ist es ständige Übung der Beklagten, die Arbeit mit null Punkten zu bewerten, so dass insoweit von einer zulässigen Ermessensbindung auszugehen ist. Dies ist schon deshalb nicht unverhältnismäßig, da die Prüflinge mehrfach auf das Verbot des Mitführens von unzulässigen Hilfsmitteln hingewiesen werden.
Ein Ermessensfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil der Täuschungsversuch des Klägers im Rahmen einer Stichprobe entdeckt wurde. Hierin liegt keine Beeinträchtigung der wegen Art. 3 GG gebotenen Chancengleichheit, da eine umfassende Kontrolle aller Prüflinge aufgrund deren großer Zahl nicht möglich ist. Eine stichprobenartige Überprüfung ist jedenfalls dann zulässig, wenn jeder der Prüfungskandidaten jederzeit mit einer Kontrolle seiner Hilfsmittel rechnen muss.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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