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Umfang des Schadensersatzes bei mangelhafter Werkleistung

BGH, Urteil vom 10. April 2003, Az.: VII ZR 251/02


Leitsätze des Bearbeiters:

1. Der Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung umfasst sowohl die Aufwendungen, die für die eigentliche Mängelbeseitigung erforderlich sind, als auch die Kosten für Maßnahmen, die eine Mängelbeseitigung erst ermöglichen oder danach den zuvor bestehenden Zustand wieder herstellen.

2. Davon werden auch die Kosten einer notwendigen zeitweiligen Hotelunterbringung erfasst. Diese Kosten können unabhängig davon verlangt werden, ob eine Mängelbeseitigung durchgeführt wird.



Problemstellung:

Gerade beim Hausbau kann die Nachbesserung von mangelhaften Arbeiten teils erhebliche Kosten bedeuten und sogar einen vorläufigen Umzug in ein Hotel erfordern. Nach diesem Urteil sind vom Hersteller des mangelhaften Werks auch alle rund um die eigentliche Mängelbeseitigung anfallenden Kosten zu ersetzen.



Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung.
Der Beklagte errichtet im Auftrag der Klägerinnen ein Reihenhaus. Mit der Klage verlangen diese wegen Mängel der Fußbodenarbeiten Schadensersatz. Das Landgericht hat ihnen einen Betrag zugesprochen, der neben den Aufwendungen für die eigentliche Schadensbehebung auch Hotelkosten für die zeitweilige Unterbringung der Klägerinnen und Kosten für weitere, aufgrund der Schadensbeseitigung erforderliche Arbeiten wie Malerarbeiten oder Demontage/Montage von Einrichtungsgegenständen umfasst. Das OLG bestätigte dieses Urteil und stellt auf Antrag der Klägerinnen zudem fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen den weiteren aufgrund des Mangels entstehenden Schaden zu ersetzen. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten blieb erfolglos.

Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten gemäß §§ 634, 635 BGB a. F., Art. 229 § 5 EGBGB einen Schadensersatzanspruch. Dieser umfasst alle zur Mängelbeseitigung nötigen Aufwendungen.

1. Ist das Werk eines Unternehmers mangelhaft, hat der Besteller Anspruch auf Ersatz der durch den Mangel entstandenen Vermögensschäden. Statt der Mängelbeseitigung kann der Besteller auch verlangen, dass der Schaden mit dem dafür nötigen Geldbetrag abgegolten wird. Er ist nicht verpflichtet, den auf diese Weise erhaltenen Betrag zur Mängelbeseitigung einzusetzen, sondern kann darüber frei verfügen.

2. In erster Line zu ersetzen sind die Aufwendungen für solche Leistungen, auf die sich auch die Nachbesserungspflicht des Unternehmers bezieht. Dazu gehört nicht nur, die eigene mangelhafte Leistung in einen mangelfreien Zustand zu versetzen, sondern auch alles, was vorbereitend zur Mängelbeseitigung nötig ist. Ebenso gehören hierzu Arbeiten, mit denen nach der Mängelbeseitigung der zuvor bestehende Zustand wieder hergestellt wird. Der Unternehmer muss auch Schäden am sonstigen Eigentum des Bestellers beheben, die im Zuge der Nachbesserung zwangsläufig entstehen. Daher werden vom hier zu ersetzenden Schaden auch Kosten für den Auf- und Abbau des Mobiliars und nachträgliche Malerarbeiten erfasst.

3. Zu dem nach § 635 BGB a. F. zu ersetzenden, bereits mit dem Mangel entstandenen Schaden gehört auch derjenige Betrag, den der Besteller dafür aufwenden muss, dass er in ein Hotel ziehen muss, um die ordnungsgemäße Mängelbeseitigung zu ermöglichen. Der Schadensersatzanspruch umfasst den gesamten Vermögensnachteil, den der Besteller durch den Mangel erlitten hat. Dazu gehören nicht nur Aufwendungen, die das mangelhafte Werk selbst betreffen, sondern auch solche Kosten, die die Mängelbeseitigung erst ermöglichen. Der Besteller muss mit dem ihm zur Verfügung gestellten Betrag in die Lage versetzt werden, den Mangel ohne Vermögenseinbuße zu beseitigen.

4. Der für die Mängelbeseitigung erforderliche Betrag kann mit Hilfe eines Sachverständigen ermittelt werden, wobei eine Schätzung der Kosten entsprechend § 287 ZPO zulässig ist. Dabei darf dem Besteller aber nur der Betrag zugesprochen werden, der im Rahmen der Schätzung zur Mängelbeseitigung sicher anfällt. Dies gilt besonders für die Kosten einer vorübergehenden Hotelunterbringung. Die Maßnahmen und Kosten müssen sich an den Möglichkeiten orientieren, die der Besteller im Rahmen der Schadensminderungspflicht nutzen muss. Steht der zu erwartende, aber noch nicht bezifferbare Schaden nicht fest, bleibt dem Besteller die Möglichkeit der Feststellungsklage.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass für die Klägerinnen aufgrund des Umfangs der erforderlichen Ausbesserungsarbeiten und ihres Gesundheitszustandes ein vorübergehender Hotelaufenthalt unumgänglich ist. Die dafür anfallenden Kosten können daher unabhängig davon geltend gemacht werden, ob die Mängelbeseitigung durchgeführt wird oder nicht.

5. Soweit der Schädiger ein Mitverschulden des Geschädigten geltend macht oder die Anrechnung eines Vorteilsausgleichs fordert, obliegt ihm die Darlegungslast. Der Beklagte hat dazu aber hier nichts vorgetragen.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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