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Vergleich: Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten?

BGH, Beschluss vom 3. April 2003, Az.: V ZB 44/02


Leitsatz des Gerichts:

Werden die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben, so steht dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zu.



Problemstellung:

„Kostenaufhebung“ bedeutet nach allgemeiner Ansicht, dass jede Partei ihre Auslagen selbst trägt und die Gerichtskosten zwischen Kläger und Beklagtem geteilt werden. Ist ein Nebenintervenient am Verfahren beteiligt, so war bisher strittig, ob dieser in diesem Fall eine (teilweise) Erstattung seiner Kosten verlangen kann. Nach diesem Urteil des BGH ist dies nicht der Fall.



Die Beteiligten streiten um die Verteilung der Kosten aus einem Vergleich.
Die Kläger nahmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen Mängeln eines von ihnen erworbenen Anwesens in Anspruch. Die Beklagte verkündete den Nebenintervenienten den Streit, die daraufhin auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beitraten. Vor dem Berufungsgericht schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem die Forderungen der Kläger abgegolten wurden. Bezüglich der Kosten des Verfahrens sah der Vergleich Kostenaufhebung vor.
Das OLG hat den Klägern die Hälfte der Kosten der Nebenintervention auferlegt. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

Die Nebenintervenienten haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten gegen die Kläger.

1. Das OLG war zur Entscheidung über die Pflicht zur Tragung der Kosten der Nebenintervention berufen. Hierüber entscheidet nach Abschluss eines Vergleichs grundsätzlich das Gericht, bei dem der Rechtsstreit zu diesem Zeitpunkt anhängig war. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, da nach Erledigung des Rechtsstreits ein Urteil nicht mehr möglich ist.

2. Die im Vergleich vereinbarte Kostenaufhebung begründet keinen Anspruch der Nebenintervenienten auf Ersatz ihrer Kosten durch den Kläger.

a) Die durch die Nebenintervention entstanden Kosten sind gemäß § 101 I ZPO dem Gegner der vom Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen, soweit dieser die Kosten des Rechtsstreits nach den §§ 91 bis 98 ZPO zu tragen hat. Für einen Vergleich sieht § 98 I ZPO eine Kostenaufhebung vor, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine Disposition über den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten können die Hauptparteien dabei nicht allein treffen; eine solche kann nur vereinbart werden, wenn dieser auch am Vergleich teilnimmt. Vorliegend haben die Parteien entsprechend der gesetzlichen Regelung die Aufhebung der Kosten vereinbart.

b) Was eine solche Regelung für die Kosten des Nebenintervenienten bedeutet, wird unterschiedlich beurteilt. Den Vorzug verdient diejenige Auffassung, wonach dem Nebenintervenienten bei einer Kostenaufhebung kein Erstattungsanspruch zusteht.

aa) Der Gesetzgeber hat dem Nebenintervenienten in § 101 I ZPO einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch eingeräumt. Dieser entspricht aber inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den „seine“ Hauptpartei gegen ihren Gegner hat. Diese Ausgestaltung des Kostenerstattungsanspruchs des Nebenintervenienten entspricht seiner Rolle im Rechtsstreit, wo ihm nur eine unterstützende Rolle zukommt. Nach erfolgtem Beitritt teilt er das prozessuale Schicksal der Hauptpartei. Ein inhaltsgleicher Anspruch auf Kostenerstattung für den Nebenintervenienten und die unterstützte Hauptpartei ist daher nur folgerichtig.

bb) Werden die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Hauptparteien gegeneinander aufgehoben, so gilt dies nach § 101 ZPO auch im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der gegnerischen Hauptpartei. Kostenaufhebung bedeutet, dass jede Partei ihre Auslagen selbst trägt und die Gerichtskosten geteilt werden. Dies ist allgemein anerkannt und entspricht der mit § 98 ZPO verfolgten Zielsetzung des Gesetzgebers. Die Pflicht zur Tragung der eigenen Auslagen gilt daher auch für den Nebenintervenienten.
Unzutreffend ist die Ansicht, dass mit der Kostenaufhebung im Grunde nur eine hälftige Kostenteilung mit der technischen Erleichterung, dass die typischerweise gleichen Kosten nicht abgerechnet werden, vorliegt. Die Kostenaufhebung schließt einen Erstattungsanspruch vielmehr auch dann aus, wenn die Kosten ungleich sind und ist gerade deswegen als regelmäßige Kostenfolge eines Vergleichs vorgesehen, um so die Vergleichsbereitschaft zu fördern.

cc) Auch der Gesichtspunkt der Kostengerechtigkeit erfordert es nicht, dem Nebenintervenienten einen Kostenerstattungsanspruch einzuräumen. Die aus der Kostenaufhebung folgende Pflicht des Nebenintervenienten, seine Kosten selbst zu tragen, stellt ihn kostenrechtlich mit der von ihm unterstützten Hauptpartei gleich, die in diesem Fall ebenfalls keine Kostenerstattung erhält. Würde demgegenüber dem Nebenintervenienten ein Anspruch auf Erstattung seiner hälftigen Kosten eingeräumt, stünde er besser als „seine“ Hauptpartei. Dies würde dem Prinzip des § 101 ZPO widersprechen. Umgekehrt profitiert der Nebenintervenient genauso wie die Hauptpartei insoweit von der Kostenaufhebung, als er sich nicht an den Kosten der gegnerischen Hauptpartei beteiligen muss. Da mit der Kostenaufhebung eine Erstattung der jeweils eigenen Auslagen ausgeschlossen werden soll, muss dies auch für den Nebenintervenienten gelten.

dd) Soweit der Nebenintervenient eine andere Kostenverteilung anstrebt, kann er seine Vorstellungen in die Vergleichsverhandlungen einbringen und so z. B. eine hälftige Kostenteilung herbeiführen.


Anmerkung des Bearbeiters:

Mit diesem Urteil gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung in dieser Frage (vgl. Beschluss vom 11. 11. 1960, Az.: V ZR 47/55) auf und widerspricht der hierzu in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung. Diese räumt dem Nebenintervenienten im Falle der Kostenaufhebung regelmäßig einen Anspruch gegen den Gegner der unterstützten Hauptpartei auf Erstattung seiner hälftigen Kosten ein. Begründet wird dies damit, dass die Kostenaufhebung im Grunde eine hälftige Kostentragung bewirken soll und lediglich eine „technische“ Vereinfachung bei der Abwicklung beinhalte. Auf den Nebenintervenienten sei diese Vereinfachung aber nicht anwendbar, so dass dieser die Hälfte seiner Kosten erstattet verlangen kann. Mit diesem Urteil erteilt der BGH dieser Ausnahmeregelung eine Absage und fördert so eine einheitliche Auslegung des Begriffs „Kostenaufhebung“ auch für den Fall, dass ein Nebenintervenient am Verfahren beteiligt ist.




bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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