| |
Krombacher „Regenwald-Projekt“: Verstoß gegen § 1 UWG
OLG Hamm, Urteil vom 12.11.2002; Az.: 4 U 109/02
Leitsatz der Bearbeiterin:
Es ist mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht vereinbar, den Absatz der eigenen Ware mit der altruistischen Förderung von unterstützungswürdigen Projekten zu koppeln, wenn die Art und Weise der Förderung im Unklaren bleibt und letztlich mehr an Förderung versprochen wird, als im Ergebnis gewährleistet werden kann, und der Verbraucher dadurch Gefahr läuft, enttäuscht zu werden.
Problemstellung:
Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Gesichtspunkten das Krombacher „Regenwald-Projekt“ gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt.
|
In dem Zeitraum von April bis Juli 2002 hatte die Krombacher Brauerei durch ihren Werbeträger Günter Jauch mit dem Slogan „Mit jeder Kiste Krombacher-Pils, die Sie in Zukunft kaufen, schützen Sie einen Quadratmeter afrikanischen Regenwaldes.“ geworben. In einem von zwei Wettbewerbsvereinen angestrengten Verfügungsverfahren wurde der Brauerei diese Werbemaßnahme untersagt (Newsletter 49/005).
Die Berufung der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg.
Der Verfügungsanspruch folgt aus § 1 UWG. Die beanstandete Werbekampagne ist mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbaren.
a) Entgegen der Ansicht des LG folgt die Wettbewerbswidrigkeit allerdings nicht aus dem Gesichtspunkt des psychischen Kaufzwangs. Das LG hatte eine moralische Zwangslage des Kunden angenommen, da dieser vor die konkrete Entscheidung gestellt werde, sich entweder für das Produkt Krombacher Bier zu entscheiden oder dem Regenwaldprojekt den Schutz zu verweigern. Die Fallgruppe des psychischen Kaufzwangs ist indes in erster Linie für die Fälle entwickelt worden, in denen der Kunde im Zusammenhang mit Vergünstigungen, etwa bei Gewinnspielen, in unmittelbaren Kontakt mit dem Verkäufer gerät und sich dann genötigt fühlt, zusätzlich auch noch eine Ware entgeltlich zu erwerben, um nicht als Schnorrer dazustehen. Hier ist ein solcher psychischer Kaufzwang bereits deshalb nicht gegeben, da die Werbekampagne den Käufer in einer Situation erreicht, in der sich kein Kaufzwang bilden kann. Beim Betrachten der Fernsehwerbung liegt der Kaufentschluss noch in der Zukunft.
Vorliegend ist vielmehr die Fallgruppe der gefühlsbetonten Werbung einschlägig. Darunter werden Fälle erfasst, in denen mit der Werbung für die Waren zugleich an das Mitleid, die Hilfsbereitschaft oder die soziale Verantwortlichkeit des Umworbenen appelliert wird.
Es entsprach der früher wohl h.M., dass es prinzipiell mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbaren ist, den Umweltschutz an den Verkauf der Ware zu koppeln, da sachfremd das Gefühl und das Bedürfnis des Kunden zu sozialem Engagement zum Absatz der eigenen Ware instrumentalisiert werde.
Unter Berücksichtigung des Schutzes der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG und der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG lässt sich grundsätzlich gesehen aber nicht mehr aufrechterhalten, dass der Leistungswettbewerb bei solcher gefühlsbetonten Werbung stets in wettbewerbswidriger Weise beeinträchtigt werde. Vielmehr ist auf den Einzelfall abzustellen. Dabei spielt v.a. die Intensität der Werbung eine Rolle, inwieweit sie den Kunden tatsächlich von Konkurrenzangeboten ablenkt.
Eine derartige Verfälschung des Leistungswettbewerbs erfolgt durch die vorliegende Werbekampagne nicht. Dies schon deshalb, weil zwischen der beanstandeten Werbemaßnahme und dem Kauf, zu dem sie auffordert, so viel Zeit und Gelegenheit liegt, dass sich die anderen Anbieter wieder mit ihrem Angebot dazwischen schieben können, bevor sich der Kunde endgültig für eine bestimmte Biermarke entscheidet.
b) Zu Recht hat das LG aber sein Verbot darauf gestützt, dass die beanstandete Werbekampagne nicht transparent genug ist und der Verbraucher Gefahr läuft, enttäuscht zu werden.
Durch die Koppelung zweier Leistungen darf die Transparenz des Angebots nicht verloren gehen. Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt, der nicht auf die Fälle der Koppelung verschiedener Waren beschränkt ist. Denn die fehlende Transparenz des Angebots kann auch gegeben sein, wenn eine Ware mit einer sonstigen Vergünstigung gekoppelt ist oder, wie hier, mit einer Unterstützung Dritter.
Die nötige Klarheit über das, was der Kunde mit dem Kauf eines Kastens Bier der Antragsgegnerin für die Erhaltung des Regenwalds tatsächlich tut, gibt die beanstandete Werbekampagne dem Kunden nicht. Wie die Antragsgegnerin den versprochenen quadratmeterweisen Schutz des Regenwaldes wirklich gewährleisten will, bleibt für den Kunden Spekulation. Konkret hat die Antragsgegnerin mit dem Minister für Umwelt und Tourismus des Staates, in dem das Schutzgebiet liegt, eine Verstärkung der Patrouillen, um Wilderei und illegalen Holzschlag zu reduzieren sowie die Förderung des Ökotourismus ins Auge gefasst. Solche Schutzmaßnahmen bleiben aber hinter den verheißenen Maßnahmen zurück. Realisiert wird nur eine allgemeine finanzielle Unterstützung unterschiedlicher Maßnahmen zum Schutz des Regenwaldes. Die Werbung der Antragsgegnerin suggeriert indes gerade, dass es nicht nur um eine Spende in einen großen Topf geht, aus dem dann die Mittel zum Schutz des Regenwaldes fließen, ohne dass die Effektivität nachhaltig gewährleistet ist. Vielmehr wird zwischen dem gekauften Kasten Bier und dem Schutzobjekt Regenwald ein unmittelbarer Zusammenhang hergestellt. Diese konkreten Spendenversprechen löst die Antragsgegnerin nicht ein.
Ein Verstoß gegen § 1 UWG liegt deshalb vor.
bearbeitet von Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.
|
|