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Zulässigkeit einer CPU-Klausel in Formularverträgen
BGH, Urt. v. 24.10.2002; Az.: I ZR 3/00
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine Klausel in einem Softwarelizenzvertrag, die die Verwendung einer auf begrenzte Zeit überlassenen Software auf einem im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Rechner leistungsstärkeren Rechner oder auf weiteren Rechnern von der Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig macht, benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen.
2. Eine solche Vertragsklausel ist auch nicht deswegen unangemessen, weil sie für den Fall des Wechsels auf einen leistungsstärkeren Rechner auch dann Geltung beansprucht, wenn der Lizenznehmer durch technische Maßnahmen erreicht, dass sich die Leistungssteigerung auf den Lauf der lizenzierten Software nicht auswirkt.
3. Macht der Schuldner bei seiner Zahlung deutlich, dass er lediglich unter Zwang oder zur Vermeidung eines empfindlichen Übels leistet, trifft den Leistungsempfänger im Rückforderungsprozess die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Forderung.
Problemstellung:
Der BGH äußerte sich zur Zulässigkeit einer so genannten CPU-Klausel in Formularverträgen.
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Die Beklagte stellt die Software "AD/Advantage" her, an der sie der Klägerin eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz einräumte. Der Lizenzvertrag bestimmte, dass die Klägerin die Software auf der gemäß Systemverzeichnis vereinbarten Hardware benutzen durfte; die zusätzliche Nutzung auf weiteren Rechnern oder auf solchen mit größerer Kapazität erfordert den Abschluss eines separaten Systemverzeichnisses. Im Systemverzeichnis sind neben dem Installationsort auch die Zentraleinheit mit Typen- und Seriennummer der CPU (Central Processing Unit = Prozessor) angegeben. Als die Klägerin ihre Hardware durch leistungsstärkere Rechner ersetzte, endete die Lauffähigkeit der Software aufgrund einer aktivierten internen Programmsperre. Die Beklagte übersandte der Klägerin daraufhin ein neues Systemverzeichnis, welches diese, da sie auf die Nutzung des Programms angewiesen war, unter Protest unterzeichnete. Die Klägerin verlangt nunmehr mit der Klage die Rückzahlung der zusätzlichen Lizenzgebühr. Ihr habe auch ohne Änderung des Lizenzvertrags das Recht zugestanden, die Software auf den neuen Rechnern zu nutzen. Darüber hinaus habe sie durch eine logische Partition sichergestellt, dass die vereinbarte Beschränkung u.a. der Rechenkapazität von 106 MIPS (Million Instructions per Second) nicht überschritten wurde.
Das Berufungsgericht gab der Klage auf Rückzahlung der weiteren Lizenzgebühr statt. Die Revision der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
I. Die von der Beklagten verwendete CPU-Klausel ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Lizenznehmers nach § 9 Abs. 2 AGBG unwirksam.
1. Die vorliegende Verwendungsbeschränkung unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG. Bei der hier in Rede stehenden Klausel handelt es sich um eine das Leistungsversprechen einschränkende Ausgestaltung der Nutzungsmöglichkeiten, die damit über die bloße Beschreibung des Leistungsgegenstands hinausgeht.
2. Die Klausel enthält kein Verbot des Einsatzes der Software auf anderen Rechnern, sondern lediglich eine Regelung, die den Einsatz auf weiteren oder leistungsstärkeren Rechnern von einer Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig macht. Damit weicht sie jedoch nicht von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab und schränkt auch nicht wesentliche Rechte, die sich für den Vertragspartner aus der Natur des Vertrags ergeben, in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise ein.
a. Die Angemessenheit von Vertragsklauseln, die den Umgang mit der Software beschränken, beurteilt sich unterschiedlich danach, ob es sich um ein Programm handelt, das gegen Einmalzahlung verkauft wird oder das im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses vermarktet wird.
b. Eine CPU-Klausel hat den Sinn, einem Missbrauch vorzubeugen und dem Hersteller für zusätzliche Nutzungen auch zusätzliche Vergütungen zu sichern. Computerprogramme können leicht vervielfältigt und verbreitet werden; es ist daher nicht unangemessen, dass der Einsatz der lizenzierten Software auf näher bezeichnete Rechner beschränkt wird bzw. der Betrieb auf anderen Rechnern der Mitwirkung des Herstellers bedarf. Solche Klauseln dienen dem Zweck, den Urheber angemessen an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke zu beteiligen. Klauseln, die wie im vorliegenden Fall die Verwendung der Software an einen bestimmten Rechner binden, die Verwendung anderer Rechner aber nicht ausschließen, sondern nur von der Mitwirkung des Lizenzgebers abhängig machen, sind daher nicht von vornherein unangemessen.
c. Das Berufungsgericht hat die CPU-Klausel jedoch für unangemessen erachtet, weil sie dem Nutzer auch verboten hat, einen stärkeren Rechner einzusetzen, obwohl dessen Leistung bei der Anwendung der Software durch technische Maßnahmen - hier: eine logische Partition - auf dem früheren Niveau gehalten wurde.
Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Maßnahmen allein im Verantwortungsbereich des Nutzers liegen und jederzeit wieder zurückgenommen werden könnten. Da die Vertragsklauseln für eine Vielzahl von Fällen Anwendung finden müssen, erscheint es nicht als unangemessen, wenn der Lizenzgeber die Notwendigkeit einer Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung bereits an die Möglichkeit knüpft, die Software intensiver zu nutzen, statt sich auf eine Kontrolle der tatsächlich erweiterten Nutzungsmöglichkeiten einzulassen.
d. Der beanstandeten Vertragsklausel steht auch § 69d Abs. 1 UrhG nicht entgegen. Zwar enthält diese Bestimmung einen vertraglich nicht abdingbaren zwingenden Kern, der Verwendungshandlungen betrifft, die für die vertragsgemäße Verwendung des Programms unerlässlich sind. Hier ließ der Vertrag jedoch eine Nutzung auf einem etwa als Ersatz angeschafften Rechner zu.
II. Dennoch steht der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Betrags zu.
1. Das von der Klägerin unterzeichnete Systemverzeichnis enthält keine wirksame vertragliche Zusatzvereinbarung. Die Klägerin hat ihre Zustimmung hierzu ausdrücklich nur unter Vorbehalt abgegeben, § 116 S. 2 BGB.
2. Der Beklagte kann sich auch auf keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen berufen. Ein solcher Rechtsgrund könnte zwar darin liegen, dass die Klägerin aufgrund des ursprünglichen Lizenzvertrags verpflichtet gewesen wäre, für die Verwendung der Software auf dem leistungsstärkeren Rechner die zusätzliche Lizenzgebühr zu zahlen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Dies zwar nicht deshalb, weil die CPU-Klausel nichtig ist. Jedoch lässt der Vortrag der Beklagten eine substanziierte Darlegung des von ihr geforderten Entgelts vermissen. Aufgrund des Vorbehalts der Klägerin trifft die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Verpflichtung zur ergänzenden Zahlung. Ein solcher Vorbehalt kann nicht nur die Wirkung des § 814 BGB, sondern auch die Erfüllungswirkung ausschließen. Ein solcher Vorbehalt ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner nur unter Zwang oder zur Vermeidung eines empfindlichen Übels leistet, etwa zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Der Leistende kann auf diese Weise erreichen, dass im späteren Rückforderungsstreit den Leistungsempfänger die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs trifft. Um einen solchen Vorbehalt handelt es sich im Streitfall. Die Klägerin hat durch ihren Vorbehalt zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht etwa nur von einer unklaren Rechtslage ausging und sich eine Rückforderung vorbehalten wollte, sondern dass sie allein im Hinblick auf die bestehende Zwangssituation - durch die Programmsperre drohte ihr ein Produktionsausfall - die Zusatzvereinbarung unterzeichnete und zahlte.
bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
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