| |
Unrichtige Kontostandsauskunft
BGH, Urt. v. 27.6.2002; Az.: I ZR 86/00
Leitsatz des Gerichts:
Eine Bank handelt wettbewerbswidrig, wenn sie die automatisierte Kontostandsauskunft an ihren Geldautomaten so einrichtet, dass Rentenüberweisungen am Monatsende schon vor der Wertstellung als Guthaben ausgewiesen werden mit der Folge, dass Kunden über den Stand ihrer Konten irregeführt und dadurch zu Kontoüberziehungen veranlasst werden können, die sie zur Zahlung von Überziehungszinsen verpflichten.
Problemstellung:
Der BGH beschäftigte sich mit der Frage nach dem Vorliegen einer Wettbewerbshandlung bei einem Verstoß gegen die bloß vertragliche Pflicht zur richtigen Auskunftserteilung eines Girokontostandes.
|
Eine Kundin hob am vorletzten Tag des Monats an einem Geldautomaten der beklagten Bank 1.000 DM ab. Zuvor hatte sie den Kontostand abgefragt und dabei die Auskunft erhalten, ihr Konto weise ein Guthaben in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe auf. Diese Auskunft war jedoch unrichtig, weil die Wertstellung erst zwei Tage später vorgenommen wurde. Dieser Vorfall beruht darauf, dass die Rentenversicherungsträger die Datenbänder mit den Überweisungsaufträgen den Banken bereits vor der Fälligkeit der Renten mit der Anweisung zuleiten, deren Wertstellung erst zum Fälligkeitszeitpunkt vorzunehmen. Die beklagte Bank spielte diese Bänder wegen des Umfangs der auf ihnen gespeicherten Daten jedoch bereits früher in ihre Systeme ein.
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hält diese Vorgehensweise für wettbewerbswidrig. In erster Instanz war die Klage erfolglos. Das Berufungsgericht gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Beklagte verstößt gegen § 3 UWG, wenn sie die automatisierte Kontostandsauskunft an ihren Geldautomaten so einrichtet, dass die Rentenüberweisung am Monatsende schon vor der Wertstellung als Guthaben ausgewiesen wird und dadurch Kunden über den Stand ihrer Konten irregeführt und so zu Kontoüberziehungen veranlasst werden können, die sie zur Zahlung von Überziehungszinsen verpflichten. Unerheblich ist, dass dies nicht in jedem Fall Auswirkungen haben wird. Zudem hält die Beklagte an der Art und Weise ihrer Einrichtung der Kontostandsauskunft fest, obwohl sie dadurch eine Vielzahl von Kunden irreführen und so zur Inanspruchnahme von Kreditleistungen veranlassen kann.
2. Die Beklagte handelt im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken.
a. Die Beklagte verletzt durch die Erteilung unrichtiger Auskünfte über den Stand der Girokonten ihre vertragliche Pflicht aus dem Girovertrag, §§ 676, 675 Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB. Diese Irreführung wäre durch aufklärende Hinweise oder - zuletzt - durch den Verzicht auf den Service einer automatischen Kontostandsauskunft vermeidbar.
b. Das Verhalten der beklagten Bank stellt zugleich eine Wettbewerbshandlung dar. Die Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten weist zwar in aller Regel keinen Bezug auf die Mitbewerber auf und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb. Eine Wettbewerbshandlung kann aber dann anzunehmen sein, wenn der Handelnde seinen Vorteil darin sucht, dass er die Irreführung seiner Kunden zum Mittel seines Wettbewerbs macht. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.
aa. Die Kunden können durch diese im Geschäftsverkehr mit allen Kunden, die Rentenzahlungen erwarten, wirksame Einrichtung der Kontostandsauskunft veranlasst werden, durch ungewollte Kontoüberziehungen Kreditleistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, die sie bei zutreffender Kontostandsangabe nicht in Anspruch genommen hätten. Die beklagte Bank erzielt dadurch Vorteile in Form von Überziehungszinsen. Diese sind zwar bei den einzelnen Kunden gering, aufgrund der Vielzahl der Vorfälle handelt es sich aber insgesamt gesehen nicht um einen nur unerheblichen Betrag.
bb. Dieses Verhalten ist geeignet, sich zum Nachteil von Mitbewerbern der Beklagten auszuwirken. Unerheblich ist, ob solche Vorgehensweisen in der Branche üblich sind. In jedem Fall beeinträchtigt das Vorgehen die Lauterkeit des Wettbewerbs, weil es Mitbewerber in ihrem Verhalten bestärken oder veranlassen kann, ebenso zu verfahren, um nicht Nachteile zu erleiden.
3. Auch handelte die Bank in Wettbewerbsabsicht. Ein Handeln im Wettbewerb liegt vor, wenn ein objektiv als Wettbewerbshandlung zu beurteilendes Verhalten in der Absicht erfolgt, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern. Eine Widerlegung der hier vermuteten Wettbewerbsabsicht kommt nicht in Betracht. Dies ergibt sich schon daraus, dass es der Beklagten darum geht, auch denjenigen ihrer Kunden, die Rentenzahlungen erwarten, mit der automatisierten Kontoauskunft einen werbewirksamen Service zu bieten. Die von der Beklagten erzielten Vorteile in Form von Überziehungszinsen sind zudem nicht so gering, dass anzunehmen wäre, die wettbewerbliche Zielsetzung sei neben anderen Beweggründen völlig nebensächlich.
bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
|
|