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Werbung eines RA mit personenbezogener Kennzeichnung fachlicher Spezialisierung
OLG München, Urt. v. 19.12.2002; Az.: 29 U 3722/02
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Werbung eines RA "Bau-/Mietrecht Online-Beratung durch RA J.... www.ra-[Ortsname].de" verstößt gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 BORA, weil der Beklagte nicht die Bezeichnungen "Tätigkeitsschwerpunkt" bzw. "Interessenschwerpunkt" verwendet hat, wie dies bei personenbezogener Kennzeichnung fachlicher Spezialisierung erforderlich ist. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen diese Werbung dahin, dass der betreffende RA über ein bloßes Interesse am Bau- und Mietrecht hinaus eine auf Erfahrungen basierende Kompetenz als RA in der Beratung in diesen Rechtsgebieten in Anspruch nimmt. Die genannte Werbung erschöpft sich nicht in der bloßen Angabe von Rechtsgebieten, in denen der RA beraten darf.
2. Die genannte Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 3 BORA ist nicht wettbewerbsrechtlich unlauter i.S.v. § 1 UWG, soweit der betreffende RA zum Zeitpunkt der Werbung gem. § 7 BORA berechtigt war, die beworbenen Rechtsgebiete Baurecht und Mietrecht als Tätigkeitsschwerpunkte zu benennen.
3. Die Angabe einer Domain "ra-[Ortsname].de" in einer Anzeige eines RA wird vom Verbraucher als bloße Internetadresse verstanden, nicht dagegen als Behauptung einer anwaltlichen Vorrang- oder Alleinstellung im dort bezeichneten Ort.
Problemstellung:
Das Gericht beschäftigte sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 3 BORA nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG ist.
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Der Kläger, ein Rechtsanwalt, macht gegen den im selben Ort ansässigen beklagten Rechtsanwalt einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit folgender Anzeige geltend: "Bau-/Mietrecht Online-Beratung durch RA J.... www.ra-[Ortsname].de".
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG i.V.m. § 7 BORA zu.
1. Der Kläger ist als unmittelbarer Wettbewerber aktivlegitimiert. Die Parteien haben ihren Kanzleisitz in derselben Stadt. Durch die beanstandete Werbung können potenzielle Mandanten des Klägers angelockt werden; dem steht nicht entgegen, dass der Kläger selbst keine Online-Beratung durchführt, da denkbar ist, dass die potenziellen Mandanten ohne die Anzeige den Weg zum Kläger gefunden hätten.
2. Die beanstandete Werbung ist wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 S. 3 BORA wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG.
a. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die beanstandete Werbung dahin, dass der Beklagte auf diesen Gebieten eine auf Erfahrung basierende Kompetenz in Anspruch nehmen kann. Die Werbung erschöpft sich nicht in der bloßen Angabe von Rechtsgebieten, in denen der Beklagte beraten darf; vielmehr ist ihr eine Aussage zur Qualifikation des Beklagten zu entnehmen. Bei personenbezogener Kennzeichnung fachlicher Spezialisierung muss nach § 7 Abs. 1 S. 3 BORA jedoch die Bezeichnung als Tätigkeits- bzw. Interessenschwerpunkt verwendet werden.
b. Der Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 3 BORA, bei der es sich um eine wertbezogene Norm mit unmittelbar wettbewerbsregelndem Charakter handelt, indiziert die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit i.S.d. § 1 UWG. Auch eine Würdigung der Gesamtumstände führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Unterscheidung zwischen Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten dient den Interessen der Rechtsuchenden an einer zutreffenden Information und einer Verhinderung deren Irreführung.
§ 7 BORA wird von der Vorstellung einer Qualifikationsleiter getragen, die vom Interessenschwerpunkt über den Tätigkeitsschwerpunkt zur Fachanwaltsbezeichnung reicht. Da für die Rechtsgebiete des Miet- und des Baurechts der Tätigkeitsschwerpunkt die höchste Qualifikationsstufe ist, wäre die Verletzung des § 7 Abs. 1 S. 3 BORA nicht wettbewerbswidrig sondern ein rein formaler Verstoß, sofern der Beklagte zum Zeitpunkt der Werbeschaltung berechtigt war, Baurecht und Mietrecht als Tätigkeitsschwerpunkte zu benennen. Dem Erfordernis der substanziierten Darlegung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BORA ist der Beklagte jedoch nicht nachgekommen.
3. Die Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass der Beklagte nicht mehr Mitinhaber der Domain "www.ra-[Ortsname].de" ist. Der weitere Einwand des Klägers, durch die Werbung mit dem Schlagwort "ra-[Ortsname].de" werde eine Vorrangstellung des Beklagten suggeriert und der Verkehr entgegen § 43b BRAO irregeführt, hätte aber ohnehin keinen Erfolg gehabt. Der situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher versteht diese Angabe als bloße Internetadresse, unter der der Beklagte für Online-Beratungen erreichbar ist, nicht dagegen als Behauptung einer anwaltlichen Vorrang- oder Alleinstellung.
Anmerkung des Bearbeiters:
Auf einer Internet-Homepage ist es dagegen einem Anwalt gestattet, Tätigkeitsfelder anzugeben, ohne diese nach § 7 BORA als Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkte zu qualifizieren, vgl. AG Stuttgart, Urt. v. 4.6.2002; Az.: 1 C 2871/02 (Newsletter 50/003).
Allerdings ist die Verwendung des Plurals im Sinne von "www.rechtsanwaelte-[Ortsname].de" irreführend im Sinne von § 3 UWG, da sie bei einem durchschnittlichen Internetnutzer die Vorstellung hervorruft, dort sämtliche Rechtsanwaltskanzleien im Raum Dachau oder jedenfalls in der Stadt Dachau zu finden, vgl. OLG München, Urt. v. 18.4.2002; Az.: 29 U 1573/02 (Newsletter 44/001).
Die Verwendung der Domainadresse "rechtsanwalt.com" durch eine Aktiengesellschaft, die darunter unter anderem übliche Rechtsanwaltsdienstleistungen erbringt, ist aber nach § 3 UWG irreführend, da ein Teil der Internet-Nutzer unter dieser Domainadresse ein von Rechtsanwälten oder von einer entsprechenden Berufs- bzw. Standesvertretung gestaltetes und verantwortetes Angebot erwartet, vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 2.5.2002; Az.: 3 U 303/01 (Newsletter 40/002).
Unter "Teilbereiche der Berufstätigkeit" im Sinne des § 7 der Berufsordnung für Rechtsanwälte fallen unter Beachtung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht sämtliche Dienstleistungen eines Rechtsanwalts, sondern nur Rechtsgebiete oder nennenswerte Teile davon, vgl. LG Leipzig, Urteil vom 4.1.2002; Az.: 02 HK O 8701/01 (Newsletter 34/004).
Zur Verwendung der Domain presserecht.de durch eine Anwaltskanzlei vgl. Newsletter 58/001, zu den Pflichtangaben eines Rechtsanwaltes nach § 6 Nr. 1 TDG vgl. Newsletter 44/005.
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bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
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