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CD-Kopierautomat: Herstellerbegriff des § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG
OLG München, Urt. v. 20.3.2003; Az.: 29 U 5494/02
Leitsatz des Gerichts:
Der Aufsteller von CD-Kopierautomaten, die öffentlich zugänglich sind und mit denen Kunden gegen Geldeinwurf ohne Hilfestellung seitens des Aufstellers mitgebrachte CDs auf ebenfalls mitgebrachte Rohlinge kopieren können, ist nicht Hersteller der Vervielfältigungsstücke i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG.
Problemstellung:
Das OLG München beschäftigt sich vorliegend mit der Auslegung des Herstellerbegriffs der Vorschrift des § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG, die die Zulässigkeit der Erstellung einer Privatkopie durch einen anderen regelt.
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Die Antragstellerin ist einer der großen deutschen Tonträgerhersteller und nimmt die Antragsgegnerin wegen des Vertriebs von CD-Münzkopierautomaten, die an öffentlich zugänglichen Plätzen zur Benutzung durch das allgemeine Publikum aufgestellt werden sollen, nach §§ 97, 85 UrhG auf Unterlassung des Vertriebs ihrer Kopierautomaten in Anspruch, ohne ihre Abnehmer ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es unzulässig ist, Dritten diese Vorrichtungen entgeltlich zur Vervielfältigung von Tonträgern zur Verfügung zu stellen. Die Ag. bewirbt auf ihrer Internetseite Geräte zum Kopieren von CDs. Diese sollen von Inhabern von Ladengeschäften erworben und aufgestellt werden, um ihre Kunden gegen einen von ihnen festzusetzenden Preis zu ermöglichen, an diesen Geräten ihre mitgebrachten CDs zu kopieren.
Der ASt. steht der Unterlassungsanspruch aus §§ 97, 85 UrhG nicht zu.
1. Die Ag. ist nicht Störer in dem Sinn, dass sie durch ihre Werbung oder die Veräußerung der Kopierautomaten an die Aufsteller deren Verstöße oder die der Endkunden erst ermöglichen.
a) Das Geschäftsmodell der Ag. ist durch einen zweistufigen Vertrieb gekennzeichnet. Die Kopierautomaten sollen an andere Unternehmen wie beispielsweise Tankstellen veräußert werden. Dieser wiederum stellen die Automaten auf, bestimmen die Benutzungspreise und ermöglichen es Endkunden, ihre mitgebrachten CDs zu kopieren.
b) Der von der ASt. geforderte Warnhinweis dient dazu, die Aufsteller der Kopiergeräte vor eigenen Rechtsverstößen zu warnen. Da nicht zu erwarten ist, dass die Aufsteller selbst in rechtswidriger Weise Kopien von CDs fertigen, kann ihr Rechtsverstoß nur in einer Beteiligung an rechtswidrigen Kopiertätigkeiten ihrer Kunden gesehen werden.
c) Solche setzen jedoch voraus, dass die Kunden der Aufsteller bei der Benutzung der Automaten nicht in den Genuss eines der Privilegien nach § 53 Abs. 1, 2 UrhG kommen. Nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch herzustellen. Diese Vorschrift erfasst nach h.M. auch digitale Kopien. Um Personen, die keine eigenen Kopiergeräte haben, nicht zu benachteiligen, ist auch die Herstellung der Kopie durch einen anderen erlaubt, § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG.
aa) Eine Privilegierung der Endkunden entfiele, würde man die Aufsteller der Kopiergeräte als den "Hersteller" i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG ansehen, weil § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG für die Vervielfältigung von Tonträgern die unentgeltliche Herstellung durch den anderen voraussetzt, der Aufsteller für die Benutzung jedoch ein Entgelt verlangt.
bb) Die Privilegierung wäre (über § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG) nur aufrecht zu erhalten, wenn man die Endkunden als Hersteller ansieht. Dies ist der Fall. Eine natürliche Betrachtung des Begriffs "Hersteller" führt dazu, dass dies derjenige ist, der die Handlungen vornimmt, die zum Herstellungsergebnis führen. Hersteller von Tonträgern ist derjenige, der die Handlungen vornimmt, die den Vorgang auslösen, an dessen Ende die Kopien stehen. Dies sind hier die Endkunden, welche ohne Mithilfe, Aufsicht oder sonstigen Beitrag der Aufsteller durch Einlegen des Originals und des Rohlings, Einwerfen des verlangten Geldbetrags und Drücken des Startknopfes den technischen Vorgang des Kopierens auslösen. Es sind im wesentlichen die Handlungen, die der Kunde auch am heimischen PC vornehmen würde. Die Tatsache, dass im vorliegenden Fall der Kopiervorgang an einem öffentlich zugänglichen Ort stattfindet, rechtfertigt kein anderes Verständnis des Herstellerbegriffs. Das bloße Bereitstellen der Kopierautomaten macht den Aufsteller daher nicht zum Hersteller i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG.
cc) Dieser Herstellerbegriff stößt auch nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken. Im Gegenzug zum Zugeständnis der Privatkopie wird den Rechtsinhabern über die Geräteabgabe ein Ausgleich als Ergebnis einer verfassungskonformen Abwägung der gegenläufigen Interessen gewährt. Nach § 54 Abs. 1 UrhG hat der Urheber gegen den Hersteller von Geräten und Bild- und Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen vorgesehen sind, einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Ein solcher Anspruch ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Nicht hinderlich ist dabei, dass die Vervielfältigungsgeräte den Endkunden nur zeitweise überlassen werden, da die Geräte durch die Ag. an die Aufsteller veräußert werden.
2. Da somit der Endkunde, der den Kopierautomaten bedient, als Hersteller anzusehen ist und nicht der Aufsteller, steht ihm das Privileg der Privatkopie zu, soweit er die sonstigen Voraussetzungen beachtet. Die Ag. beteiligt sich damit nicht als Störer an Rechtsverstößen der Aufsteller oder deren Endkunden.
bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
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