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Störerhaftung der Herausgeber von TK-Verzeichnissen
OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.2.2003; Az.: 20 U 161/02
Leitsätze des Bearbeiters:
1. Der Deutschen Telekom AG ist eine Überprüfung der Einträge ihrer Kunden in das allgemein zugängliche Teilnehmerverzeichnis auf Namens-, Marken- oder sonstige Rechtsverletzungen aufgrund der Menge der anfallenden Daten nicht möglich und nicht zumutbar. Dies gilt erst recht für die Unternehmen, die von ihr zur Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen beauftragt worden sind.
2. In der Eintragungsphase bestehen für die Deutsche Telekom AG oder die von ihr mit der Herausgabe der Teilnehmerverzeichnisse beauftragten Unternehmen keine Prüfungspflichten. Nach der Eintragung ist diesen erst nach rechtskräftiger Feststellung des Rechtsverstoßes die Löschung eines Eintrags zumutbar.
Problemstellung:
Das OLG Düsseldorf musste sich mit dem bereits in der Öffentlichkeit diskutierten Fall beschäftigen, in welchem der Anbieter einer hochpreisigen 0180-Mehrwertnummer in den Telefonbüchern einer Stadt eine Eintragung unter der Bezeichnung einer Behörde bewirkte und so diejenigen Fernsprechteilnehmer, die die Behörde zu erreichen suchten, zur Anwahl der entgeltpflichtigen Nummer bewegte.
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Die "Anmelde- und Zulassungs Service H. GmbH" veranlasste für Telefonbücher u.a. eine Eintragung unter "STRASSENVERKEHRSAMT, AUSKUNFT ANMELDESERVICE H. 0180 xxx 0180 ANMELDEN". Die Telefonbücher werden von der Bekl. zu 2) im Auftrag ihrer alleinigen Muttergesellschaft, der Deutschen Telekom AG (DTAG), zusammen mit der Bekl. zu 1) herausgegeben. Die klagende Stadt sieht darin eine nach Namensrecht unzulässige Benutzung von Behördenbezeichnungen und nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.
Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagten für die Verletzung des Namensrechts der Klägerin nicht verantwortlich sind.
1. Nach § 89 Abs. 8 TKG können Diensteanbieter wie die DTAG Kunden mit ihrem Namen und anderen Angaben in öffentlich gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eintragen, soweit der Kunde dies beantragt hat. Dabei kann der Kunde bestimmen, welche Angaben in den Kundenverzeichnissen veröffentlicht werden sollen. Nach § 21 Abs. 1 TKV kann der Kunde von dem mit ihm vertraglich verbundenen Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen verlangen, in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis eingetragen zu werden. Die Eintragungsdaten richten sich nach den Vorgaben des Kunden.
2. Nach § 1 Nr. 2b TUDLV ist die Muttergesellschaft der Bekl. zu 2), die DTAG, verpflichtet, öffentlich zugängliche Teilnehmerverzeichnisse herauszugeben. Nach § 12 TKG ist die DTAG verpflichtet, Teilnehmerdaten an Dritte "in kundengerechter Form" zugänglich zu machen. Dies setzt eine inhaltliche und technische Aufbereitung voraus, so dass die Daten ohne Schwierigkeiten in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden können.
3. Bereits die DTAG ist bei der Sammlung der Kundendaten auf die Richtigkeit der Angaben der Kunden angewiesen. Eine Überprüfung der Eintragungen auf Namens-, Marken- oder sonstige Rechtsverletzungen ist ihr praktisch nicht möglich. Wegen der Menge der anfallenden Daten ist eine Verarbeitung nur auf elektronischem Wege möglich. Schon rein tatsächlich ist es der DTAG nicht möglich, die Angaben der Kunden in zumutbarer Zeit und mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen. Dies gilt erst recht für die Empfänger dieser Daten, wie dies die Beklagten sind. Da die DTAG die Daten den Dritten in der Gestalt zu übergeben hat, dass sie ohne weiteres in ein Teilnehmerverzeichnis übernommen werden können, ist ersichtlich, dass eine Überprüfung durch die Empfänger der Daten von vornherein ausgeschlossen sein soll.
4. Diese Bedingungen sind bei der Prüfung, wer für die Verletzung von Namensrechten verantwortlich ist, zu berücksichtigen.
a) Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Verantwortlichkeit als Störer die Verletzung einer Prüfungspflicht voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Störer nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Dabei ist seine Funktion und Aufgabenstellung im Hinblick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu berücksichtigen.
b) Vor Beanstandungen der Eintragung durch den Rechteinhaber ist den Beklagten von ihrer Aufgabenstellung her eine Überprüfung nicht zuzumuten. Sie erhalten die Daten in aufbereiteter Form von der DTAG, so dass sie ohne weiteres in Verzeichnisse umgesetzt werden können. Eine Prüfung ist auch angesichts der Datenmenge nicht möglich. Sie ist auch nach der nach dem TKG vorgesehenen Aufgabenverteilung gar nicht vorgesehen. Vielmehr ist allein der Kunde für die Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich.
c) Selbst eine Überprüfung auf offensichtliche Rechtsverletzungen brauchen die Beklagten in der Eintragungsphase nicht vorzunehmen.
d) Aber auch nachdem die Klägerin die Beklagten auf die Verletzung ihrer Rechte hingewiesen hat, trafen diese allenfalls eingeschränkte Prüfungspflichten, die sie nicht zu einer Entfernung des Eintrags der "Anmelde- und Zulassungs Service H. GmbH" verpflichtete. Eine Löschungspflicht käme nur dann in Betracht, wenn die Verletzung der klägerischen Rechte offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist.
Wie bereits dargelegt, fällt es zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Kunden, die einzutragenden Daten zutreffend und ohne Rechtsverletzungen Dritter anzugeben. Die DTAG ist grundsätzlich kraft Gesetz verpflichtet, den Kunden entsprechend seinen Angaben in TK-Verzeichnisse einzutragen. Im Hinblick auf diese gesetzliche Verpflichtung ist es unangemessen, das Risiko einer Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage auf die DTAG oder die von ihr mit der Herausgabe der Verzeichnisse beauftragten Beklagten zu verlagern.
Dabei ist von den Grundsätzen auszugehen, die der BGH für die Prüfpflichten der DENIC entwickelt hat. Da die DTAG zur Herausgabe von Telefonbücher verpflichtet ist, geht das Gesetz davon aus, dass dies im öffentlichen Interesse liegt. Das Gesetz geht auch davon aus, dass die Herausgabe kostengünstig zu erfolgen hat. Der Eintrag selbst ist für den Kunden unentgeltlich. Damit wäre es unvereinbar, der DTAG oder den mit der Herausgabe beauftragten Unternehmen eine Prüfpflicht aufzuerlegen.
Erst wenn rechtskräftig ein Verstoß des Eintragenden festgestellt sein sollte, käme daher eine Pflicht der Beklagten zur Löschung der Einträge in Betracht.
bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
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