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Zulässigkeit der Wehrpflicht
EuGH, Urteil vom 11. März 2003; Az.: C-186/01
Leitsatz des Gerichts:
Das Gemeinschaftsrecht steht der Wehrpflicht nur für Männer nicht entgegen.
Problemstellung:
Zur Vereinbarkeit der nur für Männer geltenden Wehrpflicht in Deutschland mit dem Gemeinschaftsrecht.
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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zum Wehrdienst.
Er sieht in der nur für Männer bestehenden Wehrpflicht eine verbotene Diskriminierung nach der Richtlinie 76/207/EWG, da so sein Einstieg ins Berufsleben verzögert werde. Auch sei der Gleichstellungsgrundsatz aus Art. 3 II EG-Vertrag verletzt. Sein Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht wurde vom zuständigen Kreiswehrersatzamt zurückgewiesen. Im Verfahren über die anschließende Klage legte das Verwaltungsgericht dem EuGH die Frage nach der Vereinbarkeit der deutschen Wehrpflicht mit dem Gemeinschaftsrecht vor.
Der Wehrpflicht nur für Männer steht das Gemeinschaftsrecht nicht entgegen, da dieses darauf keine Anwendung findet.
1. Entscheidungen über die Organisation der Streitkräfte sind dem Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts nicht schon grundsätzlich entzogen.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sieht der EG-Vertrag nur in bestimmten Einzelfällen vor (vgl. Art 30, 39, 46, 58, 64, 296, 297 EG-Vertrag). Daraus lässt sich kein allgemeiner Grundsatz ableiten, dass bei Entscheidungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit – zu denen die Ausgestaltung der Wehrpflicht gehört – das Gemeinschaftsrecht stets keine Anwendung findet, da sonst dessen Verbindlichkeit und einheitliche Anwendbarkeit gefährdet wäre. Auch hat der in den Sozialvorschriften des EG-Vertrages zum Ausdruck kommende Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen allgemeine Geltung und muss daher grundsätzlich Beachtung finden. Schließlich ist die Richtlinie 76/207/EWG, die eine Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zum Arbeitsmarkt sichern soll, auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar.
2. Die Entscheidung des Mitgliedsstaats unterfällt aber nicht dem Gemeinschaftsrecht, soweit damit allein dessen innere und äußere Sicherheit gewährleistet werden soll und nicht der Zugang zur Beschäftigung in den Streitkräften betroffen ist. Eine derartige Entscheidung fällt in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten.
Mit der allgemeinen Wehrpflicht in Deutschland soll ein enger Kontakt zwischen den Streitkräften und der Bevölkerung hergestellt und die im Verteidigungsfall erforderliche Mobilmachungsfähigkeit gewährleistet werden. Die Dienstverpflichtung liegt daher im Interesse der territorialen Sicherheit und unterfällt somit nicht dem Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts. Zwar führt die Verpflichtung zum Wehrdienst oftmals zu einer Verzögerung in der beruflichen Laufbahn der Betroffenen, dies ist aber eine unvermeidbare Konsequenz der Entscheidung für eine allgemeine Wehrpflicht und bedeutet nicht, dass das Gemeinschaftsrecht deswegen darauf anwendbar wäre. Eine Verpflichtung des Mitgliedsstaats, aufgrund der nachteiligen Auswirkungen der Wehrpflicht diese auch auf Frauen auszudehnen oder ganz abzuschaffen, wäre ein unzulässiger Eingriff in dessen Zuständigkeiten. Die Wehrpflicht nur für Männer ist daher gemeinschaftsrechtlich unbedenklich.
Anmerkung des Bearbeiters:
Anders als bei der Frage nach der Zulässigkeit der Wehrpflicht ist die angeführte Richtlinie 76/207/EWG auf Regelungen anwendbar, die den freiwilligen Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten bei den Streitkräften betreffen. Dies folgt aus dem Urteil des EuGH vom 11. 1. 2000, Az.: C-285/98, mit dem der Gerichtshof über die Klage einer Frau entschied, die in der Bundeswehr Dienst mit der Waffe leisten wollte. Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichberechtigung können danach nur dort gemacht werden, wo dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Dieses Urteil war Voraussetzung dafür, dass in der Bundeswehr mittlerweile auch Frauen in Kampftruppen dienen können.
Den Text der Richtlinie finden sie hier.
Auch das BVerfG hatte sich in der Vergangenheit mehrfach mit der Zulässigkeit der Wehrpflicht auseinandergesetzt. In BVerfGE 12, 45 ff hat es grundlegend entschieden, dass die auf Männer beschränkte Wehrpflicht nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Zur Begründung führte es aus, dass das Recht des Gesetzgebers aus Art. 12a I GG, für Männer eine allgemeine Wehrpflicht einzuführen, den gleichen Verfassungsrang wie Art. 3 II, III GG einnimmt. Spätere Anträge, die Wehrpflicht für verfassungswidrig zu erklären, wies das BVerfG unter Berufung auf dieses Urteil zurück (zuletzt durch Beschluss vom 27. 3. 2002, Az.: 2 BvL 2/02, vgl. Newsletter 29/001.)
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bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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