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Karikatur des Bundesadlers ist freie Benutzung i.S.d. § 24 I UrhG
BGH, Urteil vom 20.03.2003; Az.: I ZR 117/00
Leitsätze des Gerichts:
1. Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des geschützten Werkes kann bei der Bestimmung des Umfangs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte und bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen herangezogen werden. Eine der urheberrechtlichen Prüfung nachgeschaltete Güter- und Interessenabwägung kommt nicht in Betracht.
2. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verändert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht ohne weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wiedererkennbarkeit auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Abstand, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk zum Original einhalten muss, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Veränderungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.
Problemstellung:
Der BGH nimmt zur Abgrenzung zwischen freier (§ 24 I UrhG) und unfreier Benutzung (§ 23 UrhG) Stellung.
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Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, die aufgrund eines Wahrnehmungsvertrags mit den Erben des Malers und Bildhauers Ludwig Gies die Rechte an der Alderfigur, dem sog. Gies-Adler, wahrnimmt, den Gies 1953 geschaffen hat. Der Bundesadler hatte seit 1955 bis zu seinem Neubau an der Stirnseite des Plenarsaals des Deutschen Bundestags in Bonn gehangen. Auch der heute im Reichstag hängende Bundesadler geht auf den Gies-Adler zurück.
Beanstandet wird eine bildliche Darstellung des Bundesadlers in einem Artikel des Magazins „Focus“ aus dem Jahre 1999. Unter der Überschrift „Der ´unseriöse´ Staat“ prangerte der Artikel einen angeblichen Missbrauch des Steuerrechts durch den Gesetzgeber an; das Steuerrecht werde immer häufiger dazu benutzt, „hastig Steuerlöcher zu stopfen“. Diesem Artikel war die farbige Darstellung eines Bundesadlers vorangestellt, der mit böse-gierigem Blick ein Bündel von Geldscheinen in einer Kralle hält. Hierfür hatte der Gies-Adler als Vorlage gedient.
Die Klägerin nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung in Anspruch.
Das LG Köln hatte der Klage stattgegeben. Das OLG Köln hatte zwar alle Voraussetzungen einer Urheberrechtsverletzung als gegeben angesehen, da es sich bei der Darstellung im „Focus“ um eine unfreie Bearbeitung handle. Dennoch hat das OLG die Klage abgewiesen, weil im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung die Pressefreiheit stärker ins Gewicht falle als das durch das Urheberrecht geschützte geistige Eigentum.
Der BGH folgt dem OLG Köln nur im Ergebnis.
1. Die urheberrechtliche Werkqualität des Bundesadlers steht außer Zweifel. Es handelt sich auch nicht um ein amtliches Werk im Sinn des § 5 II UrhG.
2. Der BGH beanstandet allerdings die Annahme des OLG Köln, das Verhalten der Beklagten könne trotz des Vorliegens aller Tatbestandsmerkmale einer Urheberrechtsverletzung aufgrund einer verfassungsrechtlichen Güter- und Interessenabwägung gerechtfertigt sein.
a) Das Urheberrechtsgesetz enthält grundsätzlich eine abschließende Regelung der aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse. Das dem Urheber vom Gesetz eingeräumte Ausschließlichkeitsrecht ist das Ergebnis einer vom Gesetzgeber bereits vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse des Urhebers an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Ausschließlichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks. Bereits die dem Urheber nach dem Gesetz eingeräumten Verwertungsrechte tragen weitgehend dem Umstand Rechnung, dass die Informationsbeschaffung und –vermittlung nicht mehr als notwendig beschränkt werden sollte. Zudem sind die urheberrechtlichen Befugnisse in vielfältiger Weise durch die Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes begrenzt, die im einzelnen den entgegenstehenden Interessen sowohl der Allgemeinheit als auch spezieller Nutzungsgruppen Rechnung tragen.
b) Für eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse sowie der Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG angesiedelte allgemeine Güter- und Interessenabwägung ist danach kein Raum. Auch ein Rückgriff auf das Institut des übergesetzlichen Notstands, das mittlerweile als rechtfertigender Notstand in das StGB und das OWiG Eingang gefunden hat, hilft hier nicht weiter. Für ein Eingreifen des hier allein in Betracht kommenden § 904 BGB ist nichts ersichtlich.
c) Eine – der urheberrechtlichen Regelung und den hier nicht einschlägigen Notstandsbestimmungen nachgeschaltete – allgemeine Güter- und Interessenabwägung überschreitet die Kompetenzen der Zivilgerichte. Das positive Recht ist verfassungskonform auszulegen. Nur im Rahmen dieser Gesetzesanwendung ist Raum für eine Güter- und Interessenabwägung. Soweit das Gesetz den Kommunikationsgrundrechten nicht hinreichend Rechnung trägt, ist die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmung festzustellen, was allein Aufgabe des BVerfG ist.
3. Hierfür bestehen vorliegend allerdings keine Anhaltspunkte. Denn bei der Wiedergabe des Adlers im „Focus“ handelt es sich nicht um eine abhängige Bearbeitung nach § 23 S. 1 UrhG, sondern um eine freie Benutzung nach § 24 I UrhG.
a) Die freie Benutzung eines älteren geschützten Werks setzt voraus, dass angesichts der Individualität des neuen Werks die Züge des benutzten Werks verblassen. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass die dem geschützten älteren Werk entlehnten Züge in dem neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint.
b) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beachtet, dass im Rahmen einer antithematischen Auseinandersetzung mit einem bestehenden Werk auch Übereinstimmungen hinzunehmen sind. Der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu dem benutzten Werk kann dadurch gegeben sein, dass das neue Werk zu den entlehnten eigenschöpferischen Zügen des älteren Werkes einen deutlichen inneren Abstand hält und deswegen seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch hier „verblassen“ die individuellen Züge des älteren Werks in dem neuen Werk. Voraussetzung für eine solche, durch gewisse Übernahmen charakterisierte Benutzung ist aber stets, dass das neue Werk trotz der äußeren Übereinstimmungen einen deutlichen inneren Abstand hält, der im allgemeinen in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck kommt.
c) Um den Bundestag als Gesetzgebungsorgan des „unseriösen Staates“ karikaturistisch darzustellen, bedient sich die Beklagte hier einer parodistischen Wiedergabe des als Symbol des Bundestages bekannten Gies-Adlers. Das Original bleibt hierbei erkennbar. Entscheidend ist indessen die Verwandlung des würdigen, eher etwas träge, stets aber gutmütig wirkenden Gies-Adlers, der im Volksmund als „fette Henne“ bezeichnet wird, in einen gierigen, bösartigen Raubvogel, der trotz der gewollten Übereinstimmungen mit dem Original wenig gemein hat. Unschädlich ist dabei, dass sich die kritische Auseinandersetzung mit dem künstlerischen Mittel der Karikatur nicht auf das verwendete Werk selbst, sondern auf dessen thematisches Umfeld bezieht.
Es liegt deshalb eine freie Benutzung nach § 24 I UrhG vor.
Anmerkung der Bearbeiterin:
Am 13.09.2003 ist das neue Urheberrecht in Kraft getreten (Konsolidierte Fassung des UrhG). Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (http://www.bmj.bund.de) setzt die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft um (http://www.urheberrecht.org). Es reagiert auf die technischen Entwicklungen der letzten Jahre und dehnt den Schutz der Urheber auch auf die Verwertung im Internet aus.
Eine übersichtliche Zusammenfassung der Änderungen hinsichtlich Kopierschutz und Privatkopie finden Sie unter http://www.heise.de. Eine komplette Dokumentation des Gesetzgebungsverfahrens bietet das Institut für Urheber- und Medienrecht an unter http://www.urheberrecht.org.
Die Reform des Urheberrechts ist mit dieser Novelle des Urheberrechtsgesetzes noch nicht abgeschlossen. Das Bundesministerium der Justiz hat in Zusammenarbeit mit dem Institut für Urheber- und Medienrecht am 16.09.2003 die Arbeiten zum so genannten „Zweiten Korb“ der Novelle des Urheberrechts eröffnet. Vgl. hierzu die Pressemitteilung des BMJ.
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bearbeitet von Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.
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