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maxem.de

BGH, Urt. v. 26.6.2003; Az.: I ZR 296/00


Leitsätze des Gerichts:

1. Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen.

2. Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt.



Problemstellung:

Der BGH beschäftigte sich im vorliegenden Fall insbesondere mit den namensrechtlichen Auswirkungen der bloßen Reservierung einer Domain-Adresse und nahm zu den Voraussetzungen des Schutzes eines Pseudonyms Stellung.



Die Parteien streiten um den Domain-Namen „maxem.de", der für den Beklagten registriert ist. Der Kläger heißt mit bürgerlichem Namen Werner Maxem. Der Beklagte verwendet die Bezeichnung „Maxem", die sich aus dem Vornamen seines Großvaters (Max) und den Anfangsbuchstaben des Vornamens seines Vaters (Erhardt) und seines eigenen Vornamens (Matthias) bildet, seit 1991/92 als Aliasnamen im Internet. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte verletze sein Namensrecht und verlangt Unterlassung der Nutzung des Namens „Maxem" als E-Mail-Adresse und als Internet-Adresse. Erst- und zweitinstanzlich hatte die Klage keinen Erfolg. Die Revision hat teilweise Erfolg.

1. Der Beklagte greift mit der Registrierung und Verwendung der Internet-Adresse „maxem.de" in das Namensrecht des Klägers nach § 12 BGB ein. Dem Kläger als Träger des bürgerlichen Namens „Maxem" steht an diesem Namen ein Namensrecht aus § 12 BGB zu.

a. Läßt ein nichtberechtigter Dritter diesen Namen als Internet-Adresse registrieren, liegt darin eine Namensanmaßung, nicht jedoch eine Namensleugnung, da die bloß technische Gegebenheit, dass Domain-Adressen nur einmal vergeben werden können, nicht mit einem Bestreiten der Berechtigung des Namensträgers gleichzusetzen ist.

b. Die Namensanmaßung setzt eine Zuordnungsverwirrung und die Verletzung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers voraus. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Für eine Zuordnungsverwirrung ist ausreichend, dass der Dritte, der den Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist, dass es zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt. Eine derartige Identifizierung tritt mit namensmäßiger Verwendung im Rahmen einer Internet-Adresse ein, da der Verkehr darin einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des Angebots sieht. Auch sind schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt. Eine mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse kann nur einmal vergeben werden. Hingenommen werden muss zwar, dass ein anderer Namensträger diesen als Internet-Adresse reserviert, nicht aber die Registrierung durch einen Nichtberechtigten.

2. Der Beklagte nutzt „maxem.de" unbefugt. Der Umstand, dass der Beklagte den Namen „Maxem" seit einigen Jahren im Internet als Aliasnamen nutzt, führt nicht zu einer eigenständigen namensrechtlichen Berechtigung. Zwar ist im Schrifttum umstritten, ob einem Pseudonym schon mit Benutzungsaufnahme eigenständiger Namensschutz zukommt. Dies ist jedoch abzulehnen und Verkehrsgeltung des Pseudonyms als Voraussetzung zu verlangen. Stünde jedem Decknamen mit Benutzungsaufnahme namensrechtlicher Schutz zu, würde das dann anzuwendende Recht der Gleichnamigen zu erheblichen Beeinträchtigungen hinsichtlich des Schutzes der Namensträger führen. Mehr als die Funktion eines Spitznamens kommt dem Pseudonym des Beklagten jedoch nicht zu.

3. Indes bezieht sich der Unterlassungsanspruch alleine auf die Verwendung der Bezeichnung als Internet-Adresse, womit insoweit auch die Verwendung von E-Mail-Adressen untersagt ist, die sich aus dieser Domain-Adresse ableiten. Dagegen besteht keine Veranlassung, dem Beklagten den Gebrauch der Bezeichnung „Maxem" in anderer Form zu untersagen.


Anmerkung des Bearbeiters:

Der BGH setzt mit maxem.de seine mit shell.de entwickelte Rechtsprechung zur Registrierung von Domain-Namen fort. Für eine kritische Betrachtung des Urteils des BGH sei auf den Aufsatz von Boris Hoeller, "maxem.de" - Die Domainrechtsprechung des BGH auf Abwegen, JurPC Web-Dok. 258/2003 verwiesen, wo insbesondere dem Postulat des BGH, in jeder Registrierung einer Domain sei ein namensmäßiger Gebrauch zu sehen, entgegen getreten wird. Pikant ist auch, dass der Kläger es versäumt hatte, bei der DENIC einen sog. Dispute-Eintrag zu beantragen und die Domain nach ihrer Freigabe durch den Beklagten von einem Dritten, der sich jedoch auf ein eigenes Namensrecht an "Maxem" berufen konnte, registriert wurde (vgl. http://www.maxem.de).




bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim