Anzeige
 
 
DATENBANK-SUCHE
 
 Hilfe?
 
und:
oder:
Wortbestandteil:
exaktes Wort:
 
URTEILSDIENST
 

 Infos
 
Eintragen
Austragen
 
ANZEIGE
     
  Anzeige Juraforum.de  
  Mit Anwaltsuche  
 
 
 
 
Rubriken
 
 Aktuelles    Rechtsanwälte
 Anwaltssuche    Rechtsgebiete
 Diverses    Rechtsreferendariat
 Gerichte    Stellenangebote
 Gesetze    Urteile
 Jura-Studium    Behörden
 

 
     
 
 
Newsletter jura-lotse.de
 
     
 
Druckversion
  


 
 

Internet-Suchdienst Paperboy

BGH, Urt. v. 17.7.2003; Az.: I ZR 259/00


Leitsätze des Gerichts:

1. Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.

2. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.

3. Nach § 15 UrhG (i.d.F. vom 9. September 1965) steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes Recht in dem umfassenden Verwertungsrecht des Urhebers aus § 15 UrhG enthalten.

4. Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.

5. Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.

6. Das Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht verletzt, wenn aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank gespeichert sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Bestandteile auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre. Dies auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift.

7. Ein Internet-Suchdienst, der Informationsangebote, insbesondere Presseartikel, auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind, handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich gemacht sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des Informationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, dass Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern.



Problemstellung:

Der BGH klärt die seit langem in Literatur und Rechtsprechung höchst umstrittene Frage nach der Zulässigkeit sog. Deep-Links, also von Hyperlinks, die nicht auf die Startseite, sondern auf eine "tieferliegende" Webseite verweisen.



Im Verlag der Klägerin erscheinen die Zeitungen „Handelsblatt" und „DM", die in Auszügen auch im Internet-Angebot der Klägerin angeboten werden. Die Beklagten bieten unter der Adresse www.paperboy.de einen Suchdienst für tagesaktuelle Nachrichten an. Der Suchdienst wertet überwiegend die Webangebote von Zeitungstiteln, darunter auch die klägerischen, aus. Auf eine Suchanfrage listet „Paperboy" dem Nutzer diejenigen Veröffentlichungen auf, die seinen Suchworten entsprechen. Zugleich werden aus der betreffenden Veröffentlichung Stichworte, und, zumindest teilweise, Satzteile angegeben, um den Inhalt der jeweiligen Veröffentlichung näher zu kennzeichnen. Die jeweils erste Zeile, die eine Quellenangabe enthält, ist als Hyperlink ausgestaltet, über den der Nutzer den Artikel unmittelbar aufrufen kann. Dabei wird der Nutzer nicht auf die Startseite des Webangebots, sondern mittels eines sog. Deep-Links unmittelbar auf die („tieferliegende") Webseite geführt, auf der sich das gesuchte Angebot befindet. Auf diese Weise wird der Nutzer an Werbeschaltungen, die sich auf der Startseite befinden, vorbeigeleitet. Des weiteren kann sich der Nutzer auch eine „persönliche Tageszeitung" zusammenstellen lassen, die ihm täglich per E-Mail übermittelt wird.

Das LG gab der Klage auf Unterlassung statt. Das Berufungsgericht gab der Klage nur zum Teil statt. Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Der Klageantrag ist bereits als unzulässig abzuweisen, da er nicht hinreichend bestimmt ist, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (wird ausgeführt).

II. Dies führt aber nicht dazu, dass die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, das mit ihrer Klage verfolgte Begehren in Anträge zu fassen, die § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen. Denn der Klägerin stehen auch materiell-rechtlich keine Unterlassungsansprüche zu.

1. Unterlassungsansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 16 UrhG wegen eines Eingriffs in klägerische Vervielfältigungsrechte bestehen nicht.

a. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass Paperboy es unterläßt, Ausschnitte aus den jeweiligen Artikeln in der dargelegten Art an den Nutzer zu übermitteln. Es wurde nicht vorgetragen, dass durch die Art und Weise dieser Darstellung selbständig urheberrechtlich schutzfähige Werkteile genutzt werden. Gleiches gilt für die Übermittlung der „persönlichen Tageszeitung".

b. Auch das Setzen eines Hyperlinks auf den Artikel stellt, selbst wenn dieser ein geschütztes Werk darstellt, keine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG dar. Durch einen Hyperlink wird das Werk nicht vervielfältigt. Ein Link ist lediglich eine elektronische Verknüpfung. Erst wenn der Nutzer den Link anklickt, kann es zu einer urheberrechtlich relevanten Vervielfältigung – im Bereich des Nutzers – kommen.

c. Die Beklagten haften auch nicht als Störer dafür, dass sie ihren Nutzern durch Deep-Links ermöglichen, unmittelbar den Volltext der Artikel abzurufen und zu vervielfältigen. Eine Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an bestimmten Werken durch den Nutzer als Voraussetzung für eine Störerhaftung der Beklagten hat die Klägerin nicht dargetan. Die Frage, ob ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen einen Störer auch dann in Betracht kommen kann, wenn (noch) nicht festgestellt ist, dass er bereits zu einer bestimmten rechtswidrigen Handlung eines Dritten beigetragen hat und eine Beeinträchtigung lediglich zu befürchten ist, kann dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nutzer, der mit Hilfe der von Paperboy gesetzten Hyperlinks Presseartikel abruft, an diesen bestehende urheberrechtliche Befugnisse verletzt. Denn die Beklagten würden für ein rechtswidriges Handeln der Nutzer nicht allein deshalb als Störer haften, weil sie durch Hyperlinks den unmittelbaren Zugriff auf urheberrechtlich geschützte, vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Presseartikel vorbereiten. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es ist seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, dass nach Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen werden, weiter zum Abruf bereithält. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird. Die Gefahr rechtswidriger Nutzungen eines vom Berechtigten selbst im Internet öffentlich bereitgehaltenen Werkes wird durch Hyperlinks Dritter nicht qualitativ verändert, sondern nur insofern erhöht, als dadurch einer größeren Zahl von Nutzern der Zugang zum Werk eröffnet wird. Auch ohne Hyperlink kann ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL genannt wird. Ein Hyperlink verbindet mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt wird, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf. Er ersetzt die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adreßfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, inwieweit sich Nutzer hinsichtlich der Vervielfältigung abgerufener Werke auf die Privilegierung von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch berufen können (§ 53 UrhG). Ebenso kann offenbleiben, ob ein Berechtigter, der ein Werk im Rahmen seines Internetauftritts allgemein zugänglich gemacht hat, stillschweigend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen erklärt, die mit dem Abruf des Werkes notwendig verbunden sind.

2. Unterlassungsansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 15 UrhG wegen eines Eingriffs in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung bestehen ebenso nicht.

a. Nach § 15 UrhG steht dem Urheber als unbenanntes Recht der Verwertung das ausschließliche Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Die Frage, welche konkreten Nutzungshandlungen von diesem Recht erfaßt werden, ist strittig, bedarf hier jedoch keiner Erörterung, weil die Beklagten in keinem Fall in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eingreifen.

b. Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert. Er hält weder das geschützte Werk selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er dieses selbst auf Abruf an Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk ins Internet gestellt hat, entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die Webseite mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks gelöscht, geht dieser ins Leere. Zwar wird dem Nutzer, der den URL noch nicht kennt, durch den Hyperlink erst der Zugang zum Werk ermöglicht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf ein Druckwerk nicht anders.

c. Auch die Informationsrichtlinie 2001/29/EG hat die urheberrechtliche Beurteilung von Hyperlinks, wie sie hier in Rede steht, nicht verändert, denn Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie bezieht sich auf Werknutzungen der öffentlichen Wiedergabe. Das Setzen eines Hyperlinks ist jedoch keine Wiedergabe in diesem Sinn, da weder das (weitere) Bereithalten des Werkes noch eine Abrufübertragung des Werkes an den Nutzer bewirkt wird.

3. Auch ein Recht der Klägerin als Datenbankhersteller aus § 87b UrhG wird nicht verletzt.

a. Zu den Rechten des Datenbankherstellers gemäß § 87b UrhG gehört neben dem Vervielfältigungsrecht auch das Recht, die Datenbank öffentlich zugänglich zu machen.

b. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Artikel der klägerischen Zeitungen Bestandteile von Datenbanken sind, nehmen die Beklagten durch das Setzen von Deep-Links aus den bereits genannten Gründen keine Nutzungshandlungen vor, die dem Datenbankhersteller vorbehalten sind. Ebenso wird ein Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG nicht verletzt, wenn einzelne kleine Bestandteile an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre. Der Suchdienst "Paperboy" geht zwar bei seiner Auswertung der Internet-Angebote "wiederholt und systematisch" i.S.d. § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG vor. Die beanstandeten Handlungen laufen aber einer normalen Auswertung der benutzten Datenbanken nicht zuwider. Diese wird nicht beeinträchtigt, wenn Nutzern aus Presseartikeln einzelne splitterhafte Kleinbestandteile mitgeteilt werden, um den Inhalt der Artikel anzudeuten. Die Benutzung der Datenbank wird dadurch nicht ersetzt, sondern allenfalls angeregt. Auch durch wiederholte Zugriffe summieren sich die Artikelbestandteile nicht zu wesentlichen Teilen der Datenbanken.

4. Die Beklagten handeln auch nicht wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG.

a. Durch das Setzen von Hyperlinks auf die klägerischen Artikel übernehmen die Beklagten keine Leistung der Klägerin. Sie erleichtern nur den Zugriff auf Artikel, die der Öffentlichkeit ohnehin zugänglich sind. Auch die Herkunft der nachgewiesenen Artikel wird nicht verschleiert, die Nutzer von "Paperboy" werden nicht irregeführt.

b. Wettbewerbswidrig ist es auch nicht, die Nutzer an den Startseiten der Internetauftritte vorbeizuführen. Zwar hat die Klägerin ein Interesse daran, aufgrund der dort geschalteten Werbeanzeigen Nutzer über ihre Startseite zu den Artikeln zu führen. Die Klägerin kann jedoch nicht verlangen, dass nur der umständliche Weg über die Startseite gegangen wird. Die Klägerin muss, wenn sie das Internet für ihre Angebote nutzt, auch die Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internet für die Durchsetzung ihrer Interessen ergeben. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade in der Form von Deep-Links) wäre die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im Internet praktisch ausgeschlossen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern.


Anmerkung des Bearbeiters:

Im Ergebnis deckt sich das Urteil des BGH mit der Entscheidung der Vorinstanz (OLG Köln, Urt. v. 27.10.2000, GRUR-RR 2001, 97 ff.). Anders als der BGH hat das OLG Köln jedoch die Frage, ob der Nutzer des Suchdienstes urheberrechtswidrig handelt, nicht offen gelassen, sondern hat eine rechtswidrige Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG letztlich unter Rückgriff auf die Schranke des § 53 Abs. 2 Nr. 4a Alt. 2 UrhG (Privatkopie zum sonstigen eigenen Gebrauch) verneint. Nach der Neufassung des § 53 UrhG aufgrund der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft läßt sich darauf die Zulässigkeit jedoch nicht mehr stützen: nach § 53 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 53 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 2 UrhG greift eine derartige Privilegierung nur noch bei Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger oder bei einer ausschließlich analogen Nutzung.




bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim