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Haftung des Internet-Providers

BGH, Urt. v. 23.9.2003; Az.: VI ZR 335/02


Leitsätze des Gerichts:

1. Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) sind als anspruchsbegründende Merkmale für eine Haftung des fremde Inhalte anbietenden Internetproviders nach § 823 BGB anzusehen.

2. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 TDG a.F. hat an dem allgemeinen Grundsatz nichts geändert, dass der Kläger bei einer deliktischen Haftungsgrundlage grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt.



Problemstellung:

Der BGH klärt die in der Literatur umstrittene Frage nach der Einordnung des § 5 Abs. 2 TDG a.F. in das Haftungssystem und insbesondere die Frage, wer für den Nachweis der Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung die Darlegungs- und Beweislast trägt.



Die Beklagte ist ein Internet-Provider, der Dritten den Internetzugang sowie Webspace zur Verfügung stellt. Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 9.500 DM, weil auf einzelnen von der Beklagten gehosteten Domains rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung zu Straftaten gegen ihn veröffentlicht waren. Darauf habe er die Beklagte durch Telefonate, E-Mails und Telefaxe mehrfach hingewiesen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Auch die Revision ist unbegründet.

Als Anspruchsgrundlage kommt § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Eine Haftung nach dieser Vorschrift setzt jedoch voraus, dass zugleich die Voraussetzungen des im maßgeblichen Zeitraum geltenden § 5 Abs. 2 TDG (a.F.) gegeben sind. Diese liegen jedoch nicht vor.

1. Ein Internet-Provider war nach § 5 Abs. 2 TDG a.F. für fremde Inhalte, die er zur Nutzung bereithielt, nur dann verantwortlich, wenn er von diesen Inhalten Kenntnis hatte und es ihm technisch möglich und zumutbar war, deren Nutzung zu verhindern. Hinsichtlich der notwendigen Kenntnis kommt es dabei nach nahezu einhelliger Meinung auf die positive Kenntnis des einzelnen konkreten Inhalts an, so dass ein "Kennenmüssen" nicht genügt.

2. Der Kläger trägt als Anspruchsteller hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Stützt sich der Kläger auf eine deliktische Haftungsgrundlage, so hat er grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage ergibt. An diesem Grundsatz hat die Bestimmung des § 5 Abs. 2 TDG a.F. nichts geändert.

a. Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung bislang mit der Frage der Beweislast im Rahmen des § 5 Abs. 2 TDG a.F. nicht ausdrücklich befasst. Nach wohl überwiegender Meinung in der Literatur obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Providers. Dies wird damit begründet, dass die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit und damit auch die Kenntnis des Providers anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale seien, die der Kläger darzulegen und zu beweisen habe. Die Gegenmeinung macht geltend, bei § 5 Abs. 2 TDG a.F. handele es sich um eine Haftungsprivilegierung für den Diensteanbieter. Da es sich um eine Ausnahmebestimmung zum allgemeinen Haftungsrecht handele, müsse der Anbieter darlegen und beweisen, dass er keine Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift hatte.

b. Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG a.F. anspruchsbegründende Merkmale mit der Folge, dass die Darlegungs- und Beweislast den Anspruchsteller trifft.

aa. § 5 Abs. 2 TDG a.F. ist keine selbständige Anspruchsgrundlage für die Haftung des Diensteanbieters. In der Literatur wird § 5 Abs. 2 TDG a.F. eine Art "Filterfunktion" beigelegt, weil die Vorschrift so auszulegen sei, dass die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sein müssten, bevor die Prüfung der einschlägigen Vorschriften nach den Maßstäben des jeweiligen Rechtsgebiets erfolge. Dies entspricht der eingangs dargelegten rechtlichen Beurteilung, die in § 5 Abs. 2 TDG a.F. genannten Voraussetzungen als zusätzliche anspruchsbegründende Merkmale einzuordnen.

bb. Diese Auffassung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Nach der amtlichen Begründung trägt die Begrenzung der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters der Tatsache Rechnung, dass es ihm aufgrund der technisch bedingten Vervielfachung von Inhalten und der Unüberschaubarkeit der in ihnen gebundenen Risiken von Rechtsgutverletzungen zunehmend unmöglich ist, alle fremden Inhalte zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. § 5 Abs. 2 TDG a.F. soll dem Diensteanbieter dadurch, dass für die Verantwortlichkeit seine Kenntnis von dem fremden Inhalt verlangt wird, die erforderliche Rechtssicherheit verschaffen. Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, würde dem Anbieter die Beweislast für seine mangelnde Kenntnis des fremden Inhalts auferlegt.

3. Es besteht auch kein Bedürfnis, die Position des Anspruchstellers durch eine Beweislastumkehr oder eine Beweiserleichterung zu stärken, kann er doch jederzeit dem Anbieter "Kenntnis geben" und dies entsprechend den allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften beweisen, ohne dass sich für diesen Nachweis Besonderheiten gegenüber anderen Fällen ergeben, bei denen eine Partei eine positive Kenntnis beweisen muss. Es ist dem Betroffenen weder unzumutbar noch unmöglich nachzuweisen, dass er den Internet-Provider konkret auf einen von ihm bereitgehaltenen rechtswidrigen fremden Inhalt in seinem Internetangebot hingewiesen hat. Wenn er ein konkretes Angebot auf den Servern des Providers benennt und beschreibt, indem er etwa den Aufbau, die wesentlichen Text- und Bildbestandteile und den Dateinamen einer Webseite mitteilt und gegebenenfalls einen entsprechenden Ausdruck beifügt, wird der Beweis dieses Hinweises in aller Regel als Beweis für die Kenntnis des Providers ausreichen.

4. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, der Kläger habe den ihm nach den vorstehenden Ausführungen obliegenden Beweis nicht geführt. Der Kläger hat zwar vorgetragen, er habe die Beklagte aufgefordert, ihre Internetseiten für die Verbreitung der von ihm behaupteten Inhalte zu sperren. Der Kläger hat diese Behauptung jedoch nicht weiter substantiiert und insbesondere auch nicht dargelegt, welchen konkreten Inhalt seine Aufforderungen hatten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um seiner Darlegungslast zu genügen. Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.


Anmerkung des Bearbeiters:

Der Entscheidung des BGH lag das Teledienstegesetz (TDG) vom 22.7.1997 zugrunde, welches auf dem Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG vom 22.7.1997, BGBl. I, S. 1870) basierte.

Mittlerweile wurde das TDG geändert durch das Gesetz über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG), welches die Vorschriften der Richtlinie 2000/31/EG (ABl. Nr. L 178, S. 1) vom 14.12.2001 über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie) umsetzt. Die Verantwortlichkeitsregelungen sind nunmehr in den §§ 8 bis 11 TDG bzw. den §§ 6 bis 9 MDStV geregelt. Die Haftungsprivilegierung des Host-Providers ist in § 11 TDG normiert, der anders als § 5 Abs. 2 TDG a.F. neben der Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung auch die Kenntnis der (rechtswidrigen?) Information voraussetzt und nur für Schadensersatzansprüche auch eine grob fahrlässige Unkenntnis ausreichen lässt. Vgl. weiterführend zu Fragen nach der Rechtswidrigkeit der Information: Stender-Vorwachs, Anbieterhaftung und neues Multimediarecht, TKMR 2003, 11 ff.


§ 11 TDG Speicherung von Information:

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder

2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.




bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
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