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Internet-Reservierungssystem

BGH, Urt. v. 3.4.2003; Az.: I ZR 222/00


Leitsatz des Gerichts:

Der Anbieter eines Reservierungssystems für Linienflüge im Internet verstößt nicht deshalb gegen § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 PAngV, weil das System bei der erstmaligen Bezeichnung von Preisen nicht bereits den Endpreis angibt, sondern dieser erst bei der fortlaufenden Eingabe in das Reservierungssystem ermittelt wird, wenn der Nutzer hierauf zuvor klar und unmissverständlich hingewiesen wird.



Problemstellung:

Der BGH klärt die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nutzer einen bei einem elektronischen Reservierungssystem angegebenen Preis als den nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV geforderten Endpreis ansieht.



Die Klägerin, die ein Reisebüro betreibt, bietet im Internet ein Reservierungssystem für Linienflüge und Pauschalreisen an, das sie auch anderen Reisebüros zur Verfügung stellt. Vor der erstmaligen Anzeige von Flugtarifen erscheint der Hinweis:

"Alle ausgewiesenen Tarife verstehen sich zuzüglich Steuern und Flughafengebühren. Da die anfallenden Steuern und Gebühren vom jeweiligen Flugziel und vom Routing abhängig sind, wird der endgültige Flugpreis erst nach Auswahl der gewünschten Flugverbindung angezeigt."

Auf den folgenden Internet-Seiten werden die in Betracht kommenden Flüge mit den Flugtarifen ohne Steuern und Flughafengebühren angeführt. Nach fortlaufender Eingabe von Reisedaten (Abflughafen, Reiseziel etc.) kann der Nutzer dann die gewünschte Reise mit dem abschließend kalkulierten Reisepreis auswählen. Die Angaben zu diesem Angebot umfassen dann auch den Tarif und die Steuern pro Person und graphisch hervorgehoben den Gesamtpreis. Anschließend besteht die Möglichkeit der Buchung.

Die Beklagte ist die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Sie beanstandet das Reservierungssystem der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen die PAngV und hat Reisebüros, die dieses System benutzen, abgemahnt, weil vor Angabe des Endpreises auf den Internet-Seiten bereits Flugtarife ohne Steuern und Flughafengebühren angegeben werden.

Die Klägerin hat sich mit einer Feststellungsklage gegen die Abmahnung ihrer Vertragspartner gewandt. Die Beklagte hat gegen die Klägerin Widerklage erhoben und verlangt die Unterlassung der Benutzung eines derartigen Reservierungssystems. Das LG hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Widerklage abgewiesen. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

Die Widerklage ist unbegründet. Der Beklagten steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 6 PAngV nicht zu.

1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die von der Klägerin angegebenen Endpreise entsprächen nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV, da nicht zu erkennen sei, dass in den Preisen auch Flughafengebühren einbezogen seien.

a. Endpreise sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind. Dazu gehören bei einer Flugreise neben dem Flugtarif auch diejenigen Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruch genommen werden müssen, wie Flughafen- und Sicherheitsgebühren sowie die bei der Flugreise anfallenden Steuern.

b. Die Klägerin gibt auf der die abschließende Kalkulation enthaltenden Internet-Seite den Gesamtpreis in hervorgehobener Form an. Diese abschließende Kalkulation verstößt nicht gegen die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 S. 1 PAngV). Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher wird nach dem Hinweis, dass die anfallenden Steuern und Gebühren vom jeweiligen Flugziel und der Flugroute abhängen und der endgültige Flugpreis nach der Auswahl der gewünschten Flugverbindung angezeigt wird, den dort angegebenen Preis als Endpreis auffassen.

2. Dem Berufungsgericht ist auch bei der Prüfung, ob die Angabe von Flugtarifen ohne Gebühren und Steuern vor der abschließenden Kalkulation des Endpreises gegen § 1 PAngV verstößt, kein Rechtsfehler unterlaufen. Die Angaben genügen dem Gebot eindeutiger Zuordnung und leichter Erkennbarkeit nach § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV. Denn auch wenn bereits vor der Kalkulation des Endpreises Flugtarife ohne Steuern und Gebühren angegeben werden, ist diese Angabe erkennbar vorläufig. Der Endpreis lässt sich durch Auswahl des gewünschten Fluges einschließlich Steuern und Gebühren eindeutig, leicht erkennbar und gut wahrnehmbar bestimmen. Die Angabe einzelner Flüge erfordert auf den der Kalkulation vorausgehenden Seiten dagegen noch keine Anführung der Endpreise, auch wenn dort bereits Flugtarife angegeben werden. Vielmehr reicht es aus, wenn die Endpreise aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung, etwa durch einen Wechsel in ein Preisverzeichnis oder durch weitere fortlaufende Eingabe in das Reservierungssystem der Klägerin festgestellt werden können und die Nutzer wie hier klar und unmissverständlich darauf hingewiesen werden.


§ 1 PAngV (gültig ab 01.01.2003):

(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) - (5) ...

(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder in der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.




bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim