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Werbung von Zahnärzten im Internet

BVerfG, Beschl. v. 26.8.2003; Az.: 1 BvR 1003/02


Leitsätze des Bearbeiters:

1. Das zur Selbstdarstellung gewählte Medium kann für sich betrachtet nicht die Unzulässigkeit einer Werbung begründen.

2. Dies gilt für die Werbung im Internet umso mehr, als eine Homepage eine passive Darstellungsform ist, die sich nicht unaufgefordert potentiellen Patienten aufdrängt, sondern von diesen aktiv aufgerufen werden muss.

3. Mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist die Beanstandung einer ärztlichen Werbung im Internet wegen Angaben über den beruflichen Werdegang und die Praxiserfahrung der Ärzte, über die Beherrschung eines einheimischen Dialekts oder über private Hobbys.



Problemstellung:

Das BVerfG nimmt in dieser Entscheidung ausführlich Stellung zu den Anforderungen, die an ein gerichtliches Verbot wegen berufswidriger Werbung im Internet zu stellen sind.



Die Beschwerdeführer (Bf.) sowie ein weiterer Zahnarzt betreiben eine Gemeinschaftspraxis. Der Bf. zu 2) erstellte ohne Mitwirkung der anderen, jedoch in deren Kenntnis eine Präsentation der Praxis im Internet. Darin wurden die in der Praxis tätigen Zahnärzte in farbigen Lichtbildern mit Angaben zu diesen, die u.a. den Ausbildungsgang, die Schwerpunkte der zahnärztlichen Betätigung, die Hobbys und sonstige persönliche Eigenschaften wiedergeben, gezeigt. In weiteren Seiten wurden die übrigen Mitarbeiter der Gemeinschaftspraxis vorgestellt. Zudem enthielt die Internet-Präsentation eingehende Beschreibungen verschiedener zahnärztlicher Behandlungen. Schließlich wurden auch die Behandlungszimmer sowie die Ausstattung dieser Räumlichkeiten unter Verweis auf einzelne Geräte anhand von Lichtbildern und erklärendem Text dargestellt.

Das Bezirksberufungsgericht für Zahnärzte verurteilte den Bf. zu 2) wegen berufsunwürdigen Verhaltens zu einer Geldbuße von 4.000 DM, die Bf. zu 1) zu 1.500 DM. Das Landesberufungsgericht für Zahnärzte verwarf die Berufungen der Bf. als unbegründet. Die Bf. rügen die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde (VB) zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG). Die angegriffene Entscheidung des Landesberufungsgerichts für Zahnärzte verletzt die Bf. in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG.

1. Die VB hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG). In der Rechtsprechung des BVerfG ist geklärt, dass dem Arzt nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist. Für interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben.

2. Die Annahme der VB ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Bf. aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG).

a. Das Landesberufungsgericht für Zahnärzte hat seiner Entscheidung § 20 i.V.m. § 18 Abs. 1, 3 sowie § 12 Abs. 2 der Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg in der Fassung vom 12. November 2001 (im folgenden: BO) zugrunde gelegt.

Die Regelung des § 18 Abs. 1 BO ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; sie verbietet lediglich die berufswidrige Werbung und entspricht damit dem europäischen Standard zum ärztlichen Werberecht und der Rechtsprechung des BVerfG zur Reichweite des Art. 12 Abs. 1 GG.

Für die Internet-Werbung zieht § 20 Abs. 1 S. 2 BO die Grenzen erlaubter Werbung enger und erklärt "werbende Herausstellung und anpreisende Darstellung des Zahnarztes ... im Rahmen der Präsentation in Computerkommunikationsnetzen (für) unzulässig". Diese Regelung ist nur dann verfassungskonform, wenn das Werbeverbot dahin ausgelegt wird, dass lediglich berufswidrige Werbung unzulässig ist. Die Wahl des Mediums Internet rechtfertigt es nämlich nicht, die Grenzen für die erlaubte Außendarstellung von Ärzten enger zu ziehen. Das für die Selbstdarstellung gewählte Medium kann für sich betrachtet nicht die Unzulässigkeit der Werbung begründen. Dies gilt für Werbung im Internet umso mehr, als eine Homepage eine passive Darstellungsplattform ist, die sich nicht unaufgefordert potentiellen Patienten aufdrängt, sondern im Gegenteil von diesen erst aktiv aufgerufen werden muss.

b. Die angegriffene Entscheidung verkennt Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Bf. aus Art. 12 Abs. 1 GG, soweit die Berufswidrigkeit der Internet-Werbung mit einem Verstoß gegen § 20 BO begründet wird. Das Gericht hat diese Vorschrift zu restriktiv ausgelegt und angewandt.

aa. Die im Internet geschaltete Werbung ist weder im Hinblick auf die Informationen über die Auslandsaufenthalte der Zahnärzte noch in Bezug auf die Angabe der Anzahl der in der Praxis schon behandelten Patienten sowie die Angaben über die Zugehörigkeit der Bf. zu bestimmten berufsbezogenen Zusammenschlüssen berufswidrig. Diese Informationen geben Auskunft über den beruflichen Werdegang und die Praxiserfahrungen der Zahnärzte. Angaben über die Erfahrungen eines Arztes auf einem bestimmten Behandlungsgebiet entsprechen einem legitimen Informationsinteresse und -bedürfnis von Patienten. Die Informationen sind daher als sachangemessen zu qualifizieren.

Nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist auch die Beanstandung des Hinweises auf das Beherrschen des einheimischen Dialekts. Die Werbung mit Fremdsprachenkenntnissen wird nach § 20 Abs. 3 BO als sachangemessen beurteilt, weil die ärztliche Tätigkeit auf eine gute Kommunikation zwischen Arzt und Patient angewiesen ist; nichts anderes kann für die vertrauensbildende Verständigung auf der Grundlage der örtlichen Sprechweise gelten.

Auch die Beanstandung der "Sympathiewerbung" der Bf. durch die Angabe ihrer privaten Hobbys ist mit Art. 12 GG nicht zu vereinbaren. Hier ergibt sich zwar kein Sachzusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, gleichwohl ist nicht ersichtlich, mit welchen Gemeinwohlbelangen sich ein Verbot dieser Angaben im Rahmen einer passiven Darstellungsform wie dem Internet rechtfertigen ließe. In diesem Zusammenhang können auch solche Details zulässig sein, die bei einer Blickfangwerbung möglicherweise bedenklich wären. Auch Angaben zum Privatleben können zu dem Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen.

bb. Gegen die Qualifizierung der vorgenannten Angaben als berufswidrig spricht auch der Umstand, dass das Landesberufungsgericht nicht das im Zeitpunkt der Tat geltende Recht (die BO in der Fassung vom 4. Oktober 1999), sondern die neuen Vorschriften als die für die Bf. günstigere Rechtslage zugrunde gelegt hat. Es hat die Berufswidrigkeit damit begründet, dass § 20 BO Angaben dieser Art ausdrücklich nicht zulässt. In Anwendung der neuen Regelung zum erlaubten Umfang von Computerwerbung hätte das Gericht jedoch berücksichtigen müssen, dass nach der alten Regelung von 1999, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Schaltung der Werbung die maßgebliche war, nicht im Einzelnen festgelegt war, welche Angaben dem im Internet werbenden Zahnarzt verboten waren. Dem Werbenden war es kaum möglich abzuschätzen, welche Angaben er nach zukünftiger Rechtslage veröffentlichen dürfen würde. Auch diese Rechtsunsicherheit spricht dafür, dass ein schuldhafter Verstoß gegen werberechtliche Satzungsregelungen nicht mit der heutigen Rechtslage begründet werden kann.

Bei verfassungskonformer Auslegung von § 20 i.V.m. § 18 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 BO bleibt für eine Verurteilung auf der Grundlage dieser Vorschriften kein Raum.


bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim