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Vernehmungsersetzung nach § 255 a II 1 StPO

BGH, Beschluss vom 15.04.2003; Az.: 1 StR 64/03


Leitsätze des Gerichts:

1. Die vernehmungsersetzende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung nach § 255 a II 1 StPO erfordert nicht, dass der Verteidiger vor seiner Mitwirkung an jener früheren Vernehmung teilweise oder vollständige Akteneinsicht nehmen konnte.

2. Die Notwendigkeit zu einer ergänzenden Vernehmung in der Hauptverhandlung kann sich nach Maßgabe der richterlichen Aufklärungspflicht ergeben (§§ 255 a II 2, 244 II StPO). Die Beurteilung insoweit ist stets eine Frage des Einzelfalls.

3. Ein Antrag auf ergänzende Vernehmung in der Hauptverhandlung ist nach den Grundsätzen des Beweisantragsrechts zu behandeln, wenn der Zeuge zum Beweis einer neuen Behauptung benannt ist, zu der er bei der aufgezeichneten und vorgeführten Vernehmung noch nicht gehört werden konnte.



Problemstellung:

Der BGH nimmt Stellung zur Vernehmungsersetzung nach § 255 a II 1 StPO und zur Frage, wann eine ergänzende Vernehmung des Zeugen nach § 255 a II 2 StPO erforderlich ist.



Das LG München I hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung und zweier versuchter Vergewaltigungen, begangen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei weiteren Fällen unter Einbeziehung anderweitig verhängter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des LG missbrauchte der Angeklagte die am 18.03.1987 geborene N in der Zeit vom Winter 1994 bis zum Jahr 1996 in fünf Fällen.
Der Angeklagte richtet sich gegen seine Verurteilung mit der Revision, die sich u.a. auf Verfahrensrügen stützt.

Die Revision rügt die Ablehnung des Antrags auf ergänzende Vernehmung der Geschädigten in der Hauptverhandlung.

Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zu Grunde:

Die StrK hat die Bild-Ton-Aufzeichnung der Vernehmung der Geschädigten durch die Ermittlungsrichterin in der Hauptverhandlung vorgeführt und dadurch die Vernehmung der Zeugin „ersetzt“ (gem. § 255 a II 1 StPO). Nach der Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung hat der Verteidiger des Angeklagten die ergänzende Vernehmung der Geschädigten beantragt: Er habe zwar mit dem Angeklagten an der Vernehmung der Geschädigten (audiovisuell) teilgenommen. Ihm hätten jedoch die Ermittlungsakten zuvor nicht zur Einsicht vorgelegen, so dass er keine genaue Kenntnis von der vorangegangenen kriminalpolizeilichen Vernehmung der Geschädigten gehabt habe. Er habe deshalb keine Gelegenheit zur Konfrontation der Geschädigten „mit dem restlichen Akteninhalt“ gehabt.

Die Revision dringt mit diesem Einwand nicht durch. Bei der rechtlichen Beurteilung ist zwischen der Zulässigkeit der vernehmungsersetzenden Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung nach § 255 a II 1 StPO und der Pflicht zur ergänzenden Vernehmung des Zeugen aus § 244 II und III StPO (i.V.m. § 255 a II 2 StPO) zu unterscheiden.

a) Die Zulässigkeit der Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung nach § 255 a II 1 StPO ist nicht von einer vorherigen Akteneinsicht abhängig. Diese ist anderweit näher geregelt und unterliegt besonderen Voraussetzungen und ggf. auch Einschränkungen, vgl. § 147 StPO. § 255 a StPO dient dem Zeugen- und Opferschutz, soll aber zugleich der Garantie des Fragerechts des Beschuldigten gegenüber dem Belastungszeugen Rechnung tragen.
Für die Vernehmungsersetzung ist die „Gelegenheit zur Mitwirkung“ ausreichend. Dazu wird der Verteidiger allerdings regelmäßig auch die Gelegenheit haben müssen, sich vor der Vernehmung mit dem Beschuldigten zu besprechen. Das Fragerecht (Art. 6 III lit. d EMRK) selbst ist durch das etwaige Unterbleiben einer vorherigen Akteneinsicht nicht verletzt; es wird durch die Gelegenheit zur Teilnahme an der aufgezeichneten Vernehmung und zur Befragung der Beweisperson gewahrt. In seinen Gewährleistungsbereich fällt nicht, dass es auf der Grundlage der Kenntnis des aktuellen Stands der Ermittlungen ausgeübt wird. Ein dahin gehendes Verständnis würde die Regelung des Akteneinsichtsrechts mit ihrer den Untersuchungszweck sichernden Versagungsmöglichkeit und das Beweissicherungsinteresse, mithin das allgemeine Aufklärungs- und Wahrheitsfindungsinteresse, nicht hinreichend berücksichtigen. Es fände auch in der Gesetzgebungsgeschichte zu § 255 a StPO keine Stütze. Dass es bei der Vernehmungsersetzung nach § 255 a II 1 StPO deshalb zu einer Einschränkung der „Konfrontationsmöglichkeiten“ der Verteidigung kommen kann, ist wegen des zeugen- und opferschützenden Anliegens der Regelung hinzunehmen.
Freilich kann es aber unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Fürsorge sowie dem der sachgerechten Förderung des Verfahrens mit Blick auf eine etwaige spätere Hauptverhandlung sinnvoll sein, dem Verteidiger zuvor die Niederschrift einer vorangegangenen Vernehmung derselben Aussageperson und auch die sonst bis dahin angefallenen Ermittlungsergebnisse offen zu legen.

b) Der Aufklärungspflicht des erkennenden Richters in der Hauptverhandlung kommt bei einer Vernehmungsersetzung erhöhte Bedeutung zu. Eine ergänzende Vernehmung in der Hauptverhandlung wird sich oft aufdrängen, wenn nach der aufgezeichneten Vernehmung weitere Beweisergebnisse angefallen sind, die mit den Angaben des Zeugen in wesentlichen Punkten nicht im Einklang stehen oder sonst klärungsbedürftige weitere Fragen aufwerfen (§§ 255 a II 2, 244 II StPO). Die Wahrscheinlichkeit des Erfordernisses einer ergänzenden Vernehmung wird steigen, wenn der Verteidiger vor der aufgezeichneten Vernehmung keine Akteneinsicht hatte. Unterbleiben bei der aufgezeichneten Vernehmung Vorhalte und Fragen, die sich später für den Tatrichter als aufklärungsbedürftig erweisen, wird die ergänzende Vernehmung oft zwingend sein. Sie kann dann möglicherweise auch in der Hauptverhandlung als audio-visuelle Vernehmung geführt werden (§ 247 a StPO).

c) Für die Bescheidung eines Antrags auf ergänzende Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung ist i.d.R. jedenfalls dann, wenn Angeklagter und Verteidiger bei der gemäß § 255 a II 1 StPO durchgeführten ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung mitgewirkt haben, nicht § 244 III StPO, sondern § 244 II StPO heranzuziehen. Da die Vorführung der aufgezeichneten Vernehmung (§ 255 a II 1 StPO) in der Hauptverhandlung die Vernehmung des Zeugen „ersetzt“, ist diese Vernehmung grundsätzlich so zu behandeln, als sei der Zeuge in der Hauptverhandlung selbst gehört worden. Für die Stellung eines Beweisantrags auf ergänzende (nochmalige) Vernehmung gelten deshalb dieselben Maßstäbe wie bei einem Antrag auf wiederholte Vernehmung eines in der Hauptverhandlung bereits vernommenen Zeugen.

d) Mit der Revision kann deshalb grundsätzlich nicht beanstandet werden, dem Zeugen seien bestimmte Fragen nicht gestellt worden. Denn dies liefe auf die Behauptung hinaus, ein Beweismittel sei nicht ausgeschöpft worden. Dem geht das Revisionsgericht nicht nach, weil das einer teilweisen inhaltlichen Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme gleichkäme, die dem System des Revisionsverfahrens nicht entspräche. Dies gilt auch für die aufgezeichnete Vernehmung.

e) Es ist deshalb zunächst stets eine Frage der Aufklärungspflicht, ob ein bereits vernommener Zeuge nochmals ergänzend zu vernehmen ist. Hierfür ist allein von Relevanz, ob aus Sicht des erkennenden Richters in der Hauptverhandlung bei der aufgezeichneten und vorgespielten Vernehmung Vorhalte und Fragen zu wesentlichen, aufklärungsbedürftigen Punkten unterblieben sind und sich deshalb auch im Blick auf die Beweislage im Übrigen die ergänzende Vernehmung aufdrängt. Die Beurteilung ist stets eine Frage des Einzelfalls.

f) Der Ablehnungsbeschluss des LG begegnet nach alledem keinen rechtlichen Bedenken. Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt; es ging um einen Vorhalt und eine Frage, die nichts grundlegend Neues beinhalteten.


bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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