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Garantenpflicht von Eheleuten bei Trennung
BGH, Urteil vom 24.07.2003; Az.: 3 StR 153/03
Leitsatz des Gerichts:
Die strafrechtliche Garantenpflicht unter Eheleuten endet, wenn sich ein Ehegatte vom anderen in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herzustellen.
Problemstellung:
Der BGH nimmt erstmals Stellung zu der umstrittenen Frage, ob die Garantenpflicht von Eheleuten bei deren Trennung fortbesteht.
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Das LG Oldenburg hatte den Angeklagten M u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung, die Angeklagte S u.a. wegen durch Unterlassen begangener Beihilfe zur Körperverletzung verurteilt.
Der Angeklagte M würgte am 25.01.2001 den Ehemann der Angeklagten S bis an die Grenze der Bewusstlosigkeit und schlug ihm mit der Faust in den Magen. Er war über sein Opfer verärgert, weil dieses ihn wegen eines Diebstahls bei der Polizei angezeigt hatte. Die Angeklagte S hatte kurz vor der Tat von dem Vorhaben des Angeklagten M Kenntnis erlangt, unterließ es aber, ihren Ehemann, von dem sie sich etwa vier Wochen zuvor getrennt hatte, vor dem Angriff zu warnen. Auch unternahm sie keinerlei Bemühungen, den Angeklagten M von seiner Tat abzuhalten.
Die Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen ihre Verurteilung.
Die Revision der Angeklagten hat Erfolg. Die Verurteilung der Angeklagten wegen durch Unterlassen begangener Beihilfe zur Körperverletzung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Dem Urteil kann entnommen werden, dass die Tat des Angeklagten M zumindest erschwert worden wäre, wenn sich die Angeklagte S bemüht hätte, ihn von der Tat abzuhalten oder wenn sie ihren Ehemann gewarnt hätte. Dies ist ausreichend. Es ist für die Annahme einer Beihilfe durch Unterlassen nicht erforderlich, dass die unterlassene Handlung den Taterfolg verhindert hätte.
2. Die Feststellungen des LG ergeben indes nicht, dass die Angeklagte zum Tätigwerden zugunsten des Tatopfers verpflichtet gewesen ist. Nach ihnen ist es vielmehr möglich, dass die sich aus der Ehe ergebende Garantenpflicht dadurch weggefallen ist, dass sich die Angeklagte etwa vier Wochen vor der Tat von ihrem Ehemann getrennt und einem anderen Mann zugewandt hat.
a) Bei bestehender Lebensgemeinschaft sind Ehegatten einander als Garanten zum Schutz verpflichtet. Sie müssen also im Sinne des § 13 StGB dafür einstehen, dass dem anderen kein Schaden zugefügt wird, der sich als „Erfolg“ eines Straftatbestandes darstellt. Dies ist unstreitig.
b) Streitig aber ist, welche Bedeutung eine Trennung der Eheleute für die Garantenpflicht hat.
aa) Teilweise wird vertreten, die Garantenpflicht ergebe sich im Grundsatz ohne Rücksicht auf das tatsächliche Bestehen einer Lebensgemeinschaft aus § 1353 I 2 BGB. Zwar sei ohne Bestehen der Lebensgemeinschaft eine Garantenpflicht für andere Rechtsgüter als Leib, Leben und Freiheit zu verneinen. Die Einstandspflicht zum Schutze der genannten Rechtsgüter sei aber schlicht an den Fortbestand der Ehe geknüpft und werde nicht dadurch beendet, dass die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft aufgeben.
bb) Nach anderer Auffassung findet die Garantenpflicht unter Eheleuten ihre Grundlage nicht in § 1353 BGB. Entscheidend für die Annahme einer Garantenstellung soll vielmehr allein das tatsächliche Bestehen eines gegenseitigen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Ehegatten im Hinblick auf den Schutz der bedrohten Rechtsgüter sein. Fehle es daran, wie z.B. i.d.R. bei tatsächlichem Getrenntleben der Ehegatten, so stehe das Unterlassen mangels eines Obhutsverhältnisses nicht dem aktiven Bewirken des tatbestandsmäßigen Unrechtserfolgs gleich. Die sich aus § 1353 BGB ergebende Rechtspflicht zur Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft habe auf diese Beurteilung keinen Einfluss.
c) Der Senat entscheidet sich für eine vermittelnde Betrachtung:
Ihren Ausgangspunkt muss die Beantwortung der Frage nach den strafrechtlichen Schutzpflichten unter Eheleuten bei § 1353 BGB nehmen. Es ist nicht ersichtlich, warum, wenn Ehegatten nach dieser Norm Verantwortung füreinander tragen, dies im Grundsatz nicht auch für die strafrechtliche Betrachtung gelten sollte. Dementsprechend kann die gegenseitige Beistandspflicht nicht etwa schon mit dem bloßen Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung als solchem, also mit der bloßen räumlichen Trennung, als beendet angesehen werden. Das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft muss nicht bedeuten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben worden ist. Dadurch unterscheidet sich die Ehe von der bloßen, auf gegenseitige Hilfeleistung angelegten Gemeinschaftsbeziehung, wie sie etwa auch bei einer Wohngemeinschaft gegeben sein mag. Bei letzterer wird die strafrechtliche Garantenpflicht im Allgemeinen mit dem tatsächlichen Ende der Beziehung enden.
Andererseits würde es eine nicht zu rechtfertigende Überdehnung der strafrechtlichen Beistandspflicht unter Eheleuten bedeuten, wollte man annehmen, dass diese erst mit dem Ende der Ehe, ggf. also erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils endet. Es sind zahlreiche Lebensgestaltungen denkbar, in denen – ungeachtet des formal fortbestehenden Ehebandes – keiner der beiden Ehegatten tatsächlich darauf vertraute oder auch nur Anlass hätte, darauf zu vertrauen, der andere Teil würde ihm zum Schutze seiner Rechtsgüter beistehen. Das gilt besonders augenfällig etwa dann, wenn die Ehegatten bereits seit Jahren getrennt sind, dabei möglicherweise sogar mit anderen Partnern in einer Lebensgemeinschaft verbunden, wie auch dann, wenn sie nach schweren ein- oder beidseitigen Eheverfehlungen oder Zerwürfnissen in demselben Haus oder in derselben Wohnung voneinander getrennt leben.
Die gesetzlichen Regelungen, aus denen sich Beschränkungen der Pflicht zu ehelicher Lebensgemeinschaft ergeben, dürfen für die Bestimmung der Grenzen der strafrechtlichen Beistandspflicht nicht außer Betracht bleiben. Dementsprechend endet die strafrechtliche Garantenpflicht unter Eheleuten, wenn sich ein Ehegatte vom anderen in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herzustellen. Dies entspricht den Regelungen in § 1353 II und § 1565 I BGB unter Berücksichtigung von § 1566 BGB.
Die ernsthafte Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft setzt dabei nicht voraus, dass die Ehegatten ein Jahr lang getrennt leben. Bei der Vorschrift des § 1566 I BGB handelt es sich nur um eine zwingende Beweisregel für das Scheitern der Ehe, die das Gericht von der Feststellung der Zerrüttung entlastet. Sie schließt die Annahme eines früheren Scheiterns – mit Folgen ggf. auch für die Prüfung der strafrechtlichen Garantenpflicht – indes nicht aus.
d) Auf der Grundlage dieser Auffassung kann die Verurteilung der Angeklagten wegen durch Unterlassen begangener Beihilfe zur Körperverletzung keinen Bestand haben. Denn nach den bisherigen Feststellungen ist es möglich, dass dem Auszug der Angeklagten S ein ernsthafter Entschluss, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortzusetzen, zugrunde gelegen hatte und damit die Garantenpflicht beendet war. Da auch Feststellungen, die eine fortbestehende Garantenpflicht begründen, nicht ausgeschlossen erscheinen, kann der Senat die Angeklagte von diesem Vorwurf nicht freisprechen.
Das Urteil des LG wurde deshalb insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.
Anmerkung der Bearbeiterin:
Der BGH sieht in seiner wegweisenden Entscheidung das bloß formale Band der Ehe nicht als ausreichend für die Begründung einer strafrechtlichen Garantenpflicht an. Dies erscheint auch sachgerecht, wenn man berücksichtigt, dass die Ehe lediglich die Übernahme einer besonderen Rechtspflicht gegenüber einem anderen dokumentiert. Die gegenseitigen Verpflichtungen der Eheleute werden inter partes schon beim Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen gekündigt; lediglich nach außen hin bestätigt die Rechtskraft des Scheidungsurteils das Vorliegen der materiell-rechtlichen Scheidungsvoraussetzungen.
Zweifelhaft allerdings ist, ob tatsächlich allein die ernsthafte Absicht eines Ehegatten zur Trennung ein Ende der Garantenpflicht bewirken kann. Zur Berücksichtigung der Interessen des verlassenen Ehegatten erscheint es angebracht, eine Erkennbarkeit der Endgültigkeit der Trennung für diesen zu fordern. Vgl. Freund, NJW 2003, 3384 ff.
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bearbeitet von Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.
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