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Ist die Automatenvideothek ein Ladengeschäft i.S.d. § 184 I Nr. 3 lit. a StGB?
BGH, Urteil vom 22.05.2003; Az.: 1 StR 70/03
Leitsatz des Gerichts:
Der Begriff des „Ladengeschäfts“ i.S.v. § 184 I Nr. 3 lit. a StGB setzt nicht zwingend die Anwesenheit von Personal voraus, wenn technische Sicherungsmaßnahmen einen gleichwertigen Jugendschutz wie die Überwachung durch Ladenpersonal gewährleisten.
Problemstellung:
Die h.M. legte den Begriff des „Ladengeschäfts“ i.S.d. § 184 I Nr. 3 lit. a StGB bisher eng aus und forderte eine Kontrollmöglichkeit durch anwesendes Personal. Mit seiner wegweisenden Entscheidung widerspricht der BGH dieser Ansicht, sofern gleichwertige technische Schutzmaßnahmen getroffen werden.
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Die Angeklagten eröffneten in S eine sog. Automatenvideothek. Etwa 30 % der an den Automaten erhältlichen Filme hatten pornografische Inhalte im Sinne der sog. „weichen Pornografie“. Das Geschäftslokal bestand aus einem größeren Raum mit Zugang von der Straße. Darin befand sich an der Wand gegenüber der Eingangstür der Ausgabeautomat mit einem tastaturgesteuerten Bildschirm, an dem Werbebildern mit pornografischen Inhalten eingesehen werden konnten.
Um die Anmietung von Videofilmen durch Minderjährige zu verhindern, hatten die Angeklagten folgende Vorkehrungen getroffen:
Zur Nutzung der als Club betriebenen Videothek war ein schriftlicher Aufnahmeantrag auszufüllen, in dem sich der Kunde verpflichtete, die ihm erteilte Chipkarte und das ausgeliehene Material Minderjährigen nicht zugänglich zu machen. Die Volljährigkeit des Kunden wurde anhand des Antrags und des vorzulegenden Personalausweises überprüft. Danach erhielt er Chipkarte und Pin. Außerdem wurde sein Daumenabdruck biometrisch erfasst und in den Verleihautomaten gespeichert. Mit der Chipkarte war die Tür zum Automatenraum zu öffnen. Die Besichtigung des Filmangebots und die Ausleihe von Filmen am Automaten erfolgte nach einem Abgleich von Chipkarte, PIN und Daumenabdruck. Der Automatenraum wurde videoüberwacht. Die gefertigten Aufnahmen wurden von den Angeklagten regelmäßig am folgenden Tag überprüft, um festzustellen, ob sich unberechtigte, insbesondere minderjährige Personen im Automatenraum aufgehalten hatten. Außerdem war der Automatenraum aufgrund von Sichtblenden nicht von außen einsehbar.
Das LG hatte die Angeklagten freigesprochen. Die hiergegen eingelegten Revisionen der StA bleiben ohne Erfolg.
1. Die Angeklagten haben sich nicht wegen Verbreitung pornografischer Schriften nach § 184 I Nr. 3 lit. a StGB strafbar gemacht.
Nach § 184 I Nr. 3 lit. a StGB ist strafbar, wer im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs einem anderen pornografische Schriften anbietet oder überlässt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn dies in Ladengeschäften erfolgt, die Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen auch nicht eingesehen werden können.
Fraglich ist, ob hier ein Ladengeschäft in diesem Sinne vorliegt.
Maßgebliches gesetzgeberisches Kriterium für das Merkmal „Ladengeschäft“ in § 184 I Nr. 3 lit. a StGB war, dass in solchen speziellen Geschäften der Kontakt von Minderjährigen mit pornografischen Videokassetten effektiv unterbunden wird. Dazu muss das Geschäft zum einen bestimmte räumliche Anforderungen erfüllen, insbesondere einen separaten Zugang haben. Den effektiven Schutz sah der damalige Gesetzgeber zum anderen durch eine personale Komponente gesichert, da das dortige Personal in der Lage sei, Minderjährigen den Zugang zu solchen Ladengeschäften zu verwehren.
a) Die räumlichen Voraussetzungen eines derartigen Ladengeschäfts sind vorliegend erfüllt.
b) Zutritt und Mietvorgang werden allerdings nicht unmittelbar durch das Personal überwacht. Der Senat ist indes der Ansicht, dass hier ein im Hinblick auf die Effektivität gleichwertiger, im Wesentlichen technischer, aber auch personaler Schutz gegeben war, weshalb es sich bei der Automatenvideothek um ein Ladengeschäft in diesem Sinne handelt.
aa) In der Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, dass der Begriff des Ladengeschäfts stets die Anwesenheit von Personal voraussetze; dieses Erfordernis könne nicht durch technische Vorkehrungen ersetzt werden (vgl. nur BayObLG, Urt. v. 28.11.2002, Az.: 4 St RR 95/2002). Diese Ansicht stützt sich u.a. darauf, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des am 01.04.2003 in Kraft getretenen Jugendschutzgesetzes in anderen Bestimmungen technische Sicherungen gestattet habe, ohne aber in § 184 StGB den Begriff des Ladengeschäfts entsprechend zu modifizieren.
bb) Der Senat hält diese Ansicht nicht für zutreffend.
An den in § 12 IV JuSchG geregelten Örtlichkeiten dürfen auch künftig nicht mittels Automaten jugendgefährdende Bildträger i.S.d. § 14 II Nr. 5 JuSchG angeboten werden. Hieraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dies sei ausschließlich in Ladengeschäften mit Personal zulässig. Denn die spezifische Regelung des § 12 IV JuSchG betrifft gerade keine Ladengeschäfte i.S.d. § 184 I Nr. 3 lit. a StGB. Sie erfasst vielmehr allein den Betrieb von Videoautomaten in Jugendlichen frei zugänglichen Räumen. Die Ausführungen des Gesetzgebers sind in diesem strikten Regelungsbereich zu sehen und können nicht auf einen anderen örtlichen Bereich übertragen werden.
cc) Bei einem im Hinblick auf die Effektivität der Überwachung durch Personal gleichwertigen technischen und personalen Schutz vor Jugendgefährdungen ist auch die Automatenvideothek ein Ladengeschäft i.S.d. § 184 I Nr. 3 lit. a StGB.
Es ist inzwischen eine technische Entwicklung eingetreten, die der Gesetzgeber bei Einfügung dieser Vorschrift noch nicht berücksichtigen konnte. Der Schutzzweck der Norm kann heute auch durch technische Vorkehrungen gewährleistet werden. Die Gleichwertigkeit dieser technischen Vorkehrungen setzt folgendes voraus: Zunächst hat eine zuverlässige Alterskontrolle durch das Personal der Videothek stattzufinden. Hinzu kommen müssen im System angelegte Vorkehrungen, die Minderjährigen die Anmietung pornografischer Filme im Sinne einer effektiven Barriere regelmäßig unmöglich machen. Es muss also gewährleistet sein, dass die technischen Kennungen zur Überwindung der Zugangshindernisse nur an Erwachsene ausgegeben werden.
dd) Diesen Anforderungen genügt die von den Angeklagten betriebene Videothek.
Eine zuverlässige Alterskontrolle war gewährleistet, da Chipkarte und PIN erst nach persönlichem Kontakt mit dem Kunden und Überprüfung seines Alters ausgegeben wurden. Diese Kontrolle enthält auch eine personale Komponente. Auch die Erfassung und Abfrage biometrischer Daten des Kunden stellte eine effektive Barriere für den Zugriff auf den Automaten dar. Durch die Videoüberwachung des Automatenraums wird dokumentiert, wenn ein Minderjähriger einen zugangsberechtigten Erwachsenen begleiten sollte. Zwar ist die Hemmschwelle für den Missbrauch bei Überwachungspersonal größer als bei der Überwindung von technischen Hindernissen. Dieser Nachteil wird aber durch die Vorteile, die ein technisches Sicherungssystem gegenüber einer Kontrolle allein durch Personal bietet, aufgewogen. Die technische Kontrolle ist zuverlässiger, da sie nicht den menschlichen Unzulänglichkeiten (Täuschung, Unaufmerksamkeit, Ablenkung...) unterliegt.
Die hier getroffenen und umgesetzten technischen Vorkehrungen gewährleisten deshalb eine Jugendschutzkontrolle, die nicht hinter einer Kontrolle durch Personal zurückbleibt.
2. Verstöße gegen § 12 IV JuSchG sowie § 21 I Nr. 3 GjSM a.F. iVm § 3 I Nr. 3 GjSM a.F. bzw. § 27 I Nr. 1 JuSchG iVm § 15 I Nr. 4 JuSchG scheiden aus.
bearbeitet von Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.
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