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Verbotsirrtum bei Häufung von Verkehrszeichen: vermeidbar oder unvermeidbar?

BayObLG, Beschluss vom 08.05.2003; Az.: 2 ObOWi 43/03


Leitsätze des Gerichts:

1. Irrt ein Fahrzeugführer über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen Verkehrszeichens, so liegt ein Verbotsirrtum vor. Der Verbotsirrtum ist als vermeidbar zu bewerten, wenn er auf mangelnder Kenntnis der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften beruht.

2. Sind an einem Pfosten ein Zusatzschild und zwei Vorschriftszeichen übereinander angebracht und irrt ein Fahrzeugführer über die (objektiv) beschränkte Wirkung des Zusatzschildes auf das dicht über ihm angebrachte Vorschriftszeichen, so stellt dies einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar. Dieser kann dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen die Anordnung eines Fahrverbots entfällt.



Problemstellung:

Das BayObLG beschäftigt sich mit der Frage, ob bei einer Häufung von Verkehrszeichen, die der Kraftfahrer missversteht, von einem vermeidbaren oder unvermeidbaren Verbotsirrtum auszugehen ist.



Der Betroffene fuhr mit einem Pkw auf einer Bundesautobahn bei Zeichen 274 StVO und der an dieser Stelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerorts mit einer Geschwindigkeit von mindestens 127 km/h.

Die Geschwindigkeit auf der BAB ist durch Schilderpaare, jeweils links und rechts der Fahrbahn, eingeschränkt worden. Das zuerst zu passierende Schilderpaar weist, auf einer rechteckigen weißen Trägerfläche, das Zeichen 274 (100) und darüber das Zeichen 101 (Achtung) auf.
Das folgende Schilderpaar zeigt, auf einer rechteckigen weißen Trägerfläche, von oben nach unten gesehen, Zeichen 274 (80), Zeichen 276 (allgemeines Überholverbot) und das Zusatzzeichen 1049-13 (Geltung nur für Lkw, Busse und Wohnwagengespanne). Das diesem folgende Schilderpaar entspricht dem vorherigen mit Ausnahme von Zeichen 274, das hier die Zahl 60 enthält.

Das AG hat den Betroffenen wegen „einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts“ (um 67 km/h) zu einer Geldbuße von 275 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.
Hinsichtlich des Fahrverbots war die Rechtsbeschwerde des Betroffenen erfolgreich.

1. Der Betroffene hat den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit i.S.d. § 24 I 1 StVG dadurch verwirklicht, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, § 41 II Nr. 7 StVO iVm Zeichen 274, § 49 III Nr. 4 StVO.

a) Zweifelsohne liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 27 km/h vor, denn unstreitig ist, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit zumindest auf 100 km/h begrenzt ist.
Fraglich allerdings ist, ob der Betroffenen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht um 67 km/h überschritten hat.

aa) Gemäß § 39 II 5 StVO können „Verkehrsschilder und Zusatzschilder (…) auch gemeinsam, auf einer Trägerfläche aufgebracht werden“. Mit der ständigen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass sich bei einer Beschilderung, wie hier mit dem zweiten und dritten Schilderpaar vorliegend, das Zusatzschild ausschließlich auf das dicht (unmittelbar) über ihm angebrachte Verkehrszeichen bezieht. Dies gilt, obwohl nicht zu verkennen ist, dass der Wortlaut des § 39 II 4 StVO im Hinblick auf die Verwendung der Mehrzahl, bezogen auf Verkehrszeichen, auch eine andere Auslegung zulässt („Sie“ (die Zusatzschilder) „sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht.“).
Im Bereich der verfahrensgegenständlichen Messung bestand deshalb eine auch für den Pkw-Verkehr verbindliche Geschwindigkeitsbeschränkung zunächst auf 100 km/h, sodann auf 80 km/h und schließlich auf 60 km/h.
Es liegt deshalb objektiv eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 67 km/h und damit ein Verstoß gegen § 41 II Nr. 7 StVO iVm Zeichen 274, § 49 III Nr. 4 StVO vor.

bb) Auch der subjektive Tatbestand ist gegeben. Ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum nach § 11 I OWiG scheidet aus.
Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, er habe angenommen, die durch Zeichen 274 StVO auf 80 km/h und 60 km/h limitierte Geschwindigkeit gelte wie das mit Zeichen 276 angeordnete Überholverbot auf Grund der darunter befindlichen Zusatzschilder nicht für einen Pkw.
Hierin ist lediglich eine rechtliche Fehlbewertung zu sehen, die Verkehrszeichen hingegen hat der Betroffene richtig erkannt. § 11 I OWiG ist demnach nicht einschlägig.

b) Der Verstoß ist dem Betroffenen auch vorzuwerfen. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum liegt nicht vor.

Irrt ein Verkehrsteilnehmer über die Bedeutung einer Verkehrsregelung, so ist dieser Irrtum in aller Regel als vermeidbar anzusehen.
Anders kann es zwar sein, wenn die in Frage stehende Verkehrsregelung die gebotene Klarheit im Sinne einer sofortigen Verständlichkeit aus sich selbst heraus vermissen lässt. Dies ist hier indes nicht der Fall. Denn jedenfalls bei Kenntnis der Vorschrift des § 39 II 4 StVO, die sich ihrem schon aus der Überschrift des Kapitels II („Zeichen und Verkehrseinrichtungen“) abzuleitenden Sinngehalt nach nicht nur an die für die Beschilderung verantwortliche Verwaltungsbehörde, sondern auch an die Verkehrsteilnehmer wendet, muss jeder Verkehrsteilnehmer bereits auf den ersten Blick wissen, dass sich die Wirkung eines Zusatzzeichens ausschließlich auf das unmittelbar („dicht“) über ihm befindliche Verkehrszeichen beschränkt.
Zwar liegt bei einer Häufung von Verkehrszeichen eine Fehlauffassung grundsätzlich nicht fern; dennoch begründet dies allein noch keinen unvermeidbaren Irrtum i.S.d. § 11 II OWiG. Angesichts der hohen Anforderungen, die der Straßenverkehr heute an alle Fahrzeugführer stellt, ist die Kenntnis der Verkehrsregelungen, auch der vielfach als weniger bekannt eingestuften, unverzichtbare Voraussetzung verantwortungsbewusster Teilnahme am Straßenverkehr. Hat sich ein Fahrzeugführer nicht im gebotenen Umfang, nämlich vollständig, über die Verkehrsregelungen unterrichtet, so gründet bei der Bewertung einer irrtümlichen Fehlauffassung die Vorwerfbarkeit darauf, dass er sich nicht ausreichend informiert hat.
Nur dann, wenn die konkrete Verkehrsregelung sogar für einen Verkehrsteilnehmer, der umfassend über die Verkehrsvorschriften informiert ist, keine ausreichende Klarheit aufgewiesen hat, kann demnach von einer Unvermeidbarkeit des Irrtums ausgegangen werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Schuld des Betroffenen entfällt deshalb nicht.

2. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält allerdings rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit er die Verhängung des Fahrverbots (§ 25 I 1 StVG) betrifft.

Zwar liegt ein Regelfall i.S.d. Tabelle 1 c lfd. Nr. 11.3.9. zur Bußgeldkatalog-Verordnung vor. Das allein genügt jedoch nicht den zu stellenden Anforderungen. Vielmehr ist auch bei generell als objektiv schwerwiegend eingestuften Verkehrsordnungswidrigkeiten stets im Einzelfall ein subjektiv besonders verantwortungsloses Verhalten des Betroffenen zu fordern.
Hier ist die grundsätzlich durch das Vorliegen eines Regelfalls indizierte „grobe“ oder „beharrliche“ Pflichtverletzung nicht gegeben. Zwar war der Irrtum des Betroffenen vermeidbar, dennoch war er nicht fern liegend. Denn der Irrtum wurde durch eine Häufung von drei Verkehrszeichen an einem Pfosten ausgelöst, bei der das zuoberst angebrachte Vorschriftzeichen keinen schon auf den ersten Blick erheblich größeren Abstand zu dem unter ihm angebrachten Vorschriftzeichen aufweist als das Zusatzschild zu dem unmittelbar über ihm angebrachten Vorschriftzeichen. Die begrenzte Wirkung des Zusatzschildes auf das über ihm angebrachte Vorschriftzeichen ist deshalb nicht aus dem unmittelbaren Eindruck, den die Beschilderung einem im Verkehrsfluss befindlichen Kraftfahrer, der seine Aufmerksamkeit regelmäßig nicht auf Verkehrsschilderhäufung beschränken kann, zu erschließen, sondern erst aus der Kenntnis der richtigen Auslegung des § 39 II 4 StVO.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verkehrszeichenhäufung durch Anbringung der Schilder an unterschiedlichen Pfosten einfach hätte vermieden werden können, ist dem Betroffenen deshalb keine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung i.S.d. § 25 I StVG anzulasten. Ein Fahrverbot ist deshalb nicht zu verhängen.


bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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