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Fachhochschullehrer als Verteidiger i.S.d. § 138 I StPO?
BGH, Beschluss vom 28.08.2003; Az.: 5 StR 232/03
Leitsatz des Gerichts:
Als Verteidiger kann nach § 138 Abs. 1 StPO auch ein Fachhochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.
Problemstellung:
Der BGH klärt die im Schrifttum umstrittene Frage, ob ein Fachhochschullehrer ein „Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule“ im Sinn des § 138 I StPO ist.
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Das LG Berlin hat den Angeklagten wegen „Fälschung von Vordrucken für Euroschecks in 51 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision führt zu einem Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 II StPO.
1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere ist sie wirksam eingelegt und begründet worden.
Der Verteidiger war zunächst beim Kammergericht als Rechtsanwalt zugelassen. Zum 01.03.1991 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor für Familienrecht und Verwaltungsrecht an der Fachhochschule Potsdam ernannt. Seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat er in der Folgezeit durch bestandskräftigen Widerruf verloren. Im vorliegenden Verfahren konnte Prof. Dr. K jedoch nach § 138 I StPO als Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule zum Verteidiger gewählt und bestellt werden.
a) Der Begriff des Rechtslehrers in § 138 I StPO setzt voraus, dass deutsches Recht hauptberuflich selbständig gelehrt wird. Diese Voraussetzung erfüllt ein Fachhochschullehrer nach dem hier maßgebenden Hochschulrecht.
aa) Ein zum Professor der Rechte berufener Fachhochschullehrer lehrt deutsches Recht. Nach § 3 Satz 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) bereiten die Fachhochschulen durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden erfordern. Die juristischen Lehrveranstaltungen konzentrieren sich danach zwar auf die Rechtsanwendung und erfassen insbesondere nicht die historischen, philosophischen und gesellschaftlichen Grundlagen und die Interdependenzen des Rechts. Die Rechtsanwendung wird aber unter Einbeziehung der rechtswissenschaftlichen Methoden und Erkenntnisse vermittelt. Damit erfasst sie jedenfalls den Kernbereich juristischer Ausbildung und ist als Rechtslehre zu qualifizieren. Eine mit den Methoden der Rechtswissenschaft erläuterte Rechtsanwendung überragt das Niveau eines rechtskundlichen Unterrichts.
Dies entspricht auch der Auffassung des Gesetzgebers. Denn aus den Materialien zum Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001, durch welches § 67 I VwGO geändert worden ist, ergibt sich die Auffassung, dass die Gleichstellung von Professoren der Universitäten und Professoren der Fachhochschulen sachgerecht sei, weil die wissenschaftliche Qualifikation nach § 44 I HRG den gleichen Anforderungen unterliege.
bb) Nach § 4 I BbgHG genießen Fachhochschullehrer die Freiheit der Lehre, weshalb sie auch selbständig sind.
b) Der Begriff der deutschen Hochschule in § 138 I StPO erfasst auch die Fachhochschulen des Landes Brandenburg. § 138 I StPO verweist auf das geltende Hochschulrecht, das nach § 1 HRG, § 2 IX HRG, § 1 BbgHG auch die Fachhochschulen einschließt.
Daraus, dass der Bundesgesetzgeber in § 67 I VwGO den Begriff des Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule mit Wirkung ab 01.01.2002 um Fachhochschullehrer erweitert hat, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, diese Personen seien keine Rechtslehrer im Sinne von § 138 I StPO. Mit der Änderung des § 67 I VwGO hat der Gesetzgeber lediglich auf eine vom Bundesverwaltungsgericht über zwei Jahrzehnte betonte Besonderheit der Vertretungserfordernisse im Revisionsverfahren reagiert. Er hat dabei allerdings den Kreis der vertretungsberechtigten Fachhochschullehrer auf solche Personen beschränkt, die auch die Befähigung zum Richteramt aufweisen (§ 67 I 1 VwGO n.F.). Dieses zusätzliche Qualifikationsmerkmal ist ebenso für Rechtslehrer im Sinne des § 138 I StPO zu verlangen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber insoweit Fachhochschullehrer im Verwaltungs- und Strafprozess anders behandeln wollte oder hierfür eine sachliche Notwendigkeit bestünde, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist diese Einschränkung notwendig, weil der Schutz des Beschuldigten – wie im übrigen aus dem Vergleich mit § 138 II StPO deutlich wird – keine Abstriche an der beruflichen Qualifikation des Verteidigers zulässt.
c) Weitere Einschränkungen sind nicht geboten. Insbesondere ist keine besondere fachliche Ausrichtung aller als Verteidiger auftretenden Hochschullehrer auf das Straf- und Strafprozessrecht erforderlich. Denn es sind auch alle Rechtsanwälte, nicht nur Fachanwälte für Strafrecht, im Revisionsverfahren zugelassen. Ein Professor an einer Fachhochschule mit der Befähigung zum Richteramt hat indes die volle Einsicht in die Pflichten seines Berufs als Verteidiger sowie zuverlässige Kenntnisse über Funktion und Gang des gesamten Strafverfahrens.
2. Die Sachrüge konnte deshalb teilweise zum Erfolg führen.
bearbeitet von Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.
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