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Übertragung von Teilurlaub

BAG, Urt. v. 29.07.03; Az.: 9 AZR 270/02


Leitsatz des Gerichts:

Will der Arbeitnehmer Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen, muss er dies noch im Urlaubsjahr verlangen. Dafür reicht jede Handlung des Arbeitnehmers aus, mit der er für den Arbeitgeber deutlich macht, den Teilurlaub erst im nächsten Jahr nehmen zu wollen. Nicht ausreichend ist es, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr darauf verzichtet, einen Urlaubsantrag zu stellen. Der Kläger begehrt Urlaubsabgeltung sowie Urlaubsgeldzuschlag.



Problemstellung:

Es geht um die gesetzliche Voraussetzung gem. § 7 III 4 BUrlG, das „Verlangen“ zur Übertragung des Teilurlaubes in das Folgejahr.



Das Arbeitsverhältnis des Klägers begann am 11.10.1999. In der letzten Märzwoche wurde er arbeitsunfähig krank. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Arbeitgeberkündigung mit dem 15.09.2000. Im Arbeitsvertrag der Parteien war unter anderem geregelt, dass der Urlaubsanspruch 2,5 Tage pro vollem Monat beträgt und ein Urlaubsgeldzuschlag von 50 % nach Urlaubstagen bezahlt werde. Die Beklagte hat für das Jahr 2000 den Urlaub abgegolten und das Urlaubsgeld bezahlt.
Während die Beklagte den Urlaub und damit auch das Urlaubsgeld als verfallen betrachtet, da der Kläger seinen Urlaub sowohl im Jahr 1999 als auch im ersten Quartal 2000 hätte nehmen können, behauptet der Kläger, er habe aus betrieblichen Gründen seinen Urlaub nicht antreten können. Außerdem habe er die Übertragung des Urlaubs beantragt. Es sei darüber hinaus auch betriebsüblich gewesen, Urlaub auch über den 31.03. des Folgejahres hinaus zu übertragen.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das LAG hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

I. Die Revision des Klägers war erfolglos. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld aus dem Jahr 1999 besteht nicht, da er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits untergegangen war.

1. Im Jahr 1999 hatte der Kläger einen Teilurlaub von 5 Tagen erworben.

a) Die arbeitsvertragliche Regelung wird vom LAG trotz der Regelung des monatlichen Urlaubsanspruch derart ausgelegt, dass ein Urlaubsanspruch von jährlich 30 Arbeitstagen vereinbart war. Dieser Auffassung ist auch der Senat.

b) Es gelten zwischen den Parteien die gesetzlichen Vorschriften, weil durch die Zwölftelungs-Vereinbarung keine Regelung über die Behandlung des Urlaubsanspruchs, die Zuordnung zu einem Kalenderjahr oder die Handhabung der Übertragung getroffen wurde.

c) Nach seinem Arbeitsvertrag hatte der Kläger für das Jahr 1999 Anspruch auf 5 Tage Urlaub. Gem. § 5 Abs. 1 a BUrlG handelt es sich hierbei um Teilurlaub. Der Kläger hatte jedoch noch nicht die 6monatige Wartefrist des § 4 BUrlG erfüllt, sodass der volle Urlaubsanspruch noch nicht bestand.

2. Spätestens zum 31.03.2000 ging der Teilurlaubsanspruch unter.

a) Es gelten die gesetzlichen Regelungen in § 7 Abs. 3 BUrlG, da keine anderweitige, für den Arbeitnehmer vorteilhafte Regelung im Arbeitsvertrag getroffen wurde. Eine Ausnahme für den Teilurlaub gilt gem. § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG, wenn der Arbeitnehmer die Übertragung des Urlaubs vom Arbeitgeber „verlangt“. In diesem Fall kann der Teilurlaub auf das gesamte nächste Kalenderjahr übertragen werden.

b) Der Kläger hat nicht die Übertragung des Urlaubes „verlangt“. Folglich ist der Urlaubsanspruch zum 31.03.2000 erloschen.

aa) Die Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG, wonach auf Verlangen des Arbeitnehmers der Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden kann, lag nicht vor. Es fehlte an dem „Verlangen“ des Arbeitnehmers. Verlangt der Arbeitnehmer nicht bis zum Ende des Jahres die Übertragung des Urlaubes, erlischt dieser gemäß den gesetzlichen Vorschriften des BUrlG.
Die frühere Rechtsprechung, wonach der Teilurlaub, der von einem Arbeitnehmer nicht geltend gemacht wurde, stillschweigend auf das nächste Jahr übergeht, wurde inzwischen aufgegeben. Da der Gesetzeswortlaut ein Verlangen voraussetzt, bedarf es zumindest einer konkludenten Handlung, die deutlich macht, dass der Urlaub übertragen werden soll. Hier reicht jede Handlung des Arbeitnehmers, die deutlich macht, dass er den Teilurlaub mit ins nächste Jahr nehmen möchte.
Der Arbeitnehmer trägt dafür die Beweislast. Vor dem LAG wurde der Kläger diesbezüglich abgewiesen, da er den Nachweis, dass er ein Verlangen gegenüber dem Arbeitgeber ausgesprochen hat, nicht erbringen konnte.
Der Kläger war der Meinung, das LAG hätte ihn auf die Beweislast hinweisen müssen. Im Revisionsverfahren rügt der Kläger die Hinweispflicht gem. § 139 ZPO. Er hätte darlegen müssen, wie er den Beweis geführt hätte, was er im Revisionsverfahren nicht getan hat.
Eine Rüge, dass eine von der Beklagtenseite angegebene Zeugin nicht vernommen wurde, ist erfolglos, da der Kläger hier selbst keinen Hauptbeweis angetreten hatte.

bb) Geht man davon aus, dass der Urlaub nicht auf Verlangen des Klägers auf das Jahr 2000 übertragen wurde, sondern gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen aus betrieblichen bzw. persönlichen Gründen, so ist er zumindest bis zum 31.03.2000 entfallen.
§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG regelt Ausnahmefälle, in denen der Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden kann. In diesen Fällen muss der Urlaub jedoch spätestens innerhalb der ersten 3 Monate des nächsten Kalenderjahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG). Dies war vorliegend nicht der Fall.
Die Behauptung des Klägers, dass eine Art betriebliche Übung vorlag, da es im Betrieb des Beklagten üblich war, dass Urlaub aus dem Vorjahr in dem gesamten folgenden Jahr noch genommen werden kann, konnte dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen.
Der Kläger konnte hierfür vor dem Landesarbeitsgericht keinen Beweis antreten. Auch diesbezüglich hat er in der Revision nicht angegeben, wie er die Voraussetzungen für eine betriebliche Übung bewiesen hätte.

II. Der Urlaub des Klägers ist zum 31.03.2000 untergegangen, anderweitige Vereinbarungen lagen zwischen den Parteien nicht vor, sodass ihm keine Urlaubsabgeltung und kein Urlaubsgeld zusteht.


bearbeitet von
RAin Melanie Heim

Die Bearbeiterin ist Rechtsanwältin der Kanzlei Dr. Puhle & Kollegen in Augsburg.

 
 
 
 
   
 
 
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