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Betriebliche Übung: Schriftformklausel
BAG, Urt. v. 24.06.2003; Az.: 9 AZR 302/02
Leitsatz des Gerichts:
Eine doppelte Schriftformklausel, nach der Ergänzungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bedürfen und eine mündliche Änderung der Schriftformklausel nichtig ist, schließt den Anspruch auf eine üblich gewordene Leistung aus.
Problemstellung:
Der Senat setzt sich mit der Frage auseinander, ob bei einer geringfügigen Beschäftigung die Steuer grundsätzlich vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer zu tragen ist und ob durch wiederholte Bezahlung der Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber eine „betrieblichen Übung“ entstehen konnte, obwohl im Arbeitsvertrag durch eine doppelte Schriftformklausel jegliche „nicht schriftliche“ Vertragsänderung ausgeschlossen worden ist.
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Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte war verpflichtet, für das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung die entstehende Steuerschuld im Verhältnis zum Kläger zu tragen. Der Kläger begann seine Tätigkeit am 15.11.1994 bei der S GmbH, sein Arbeitsverhältnis ging mit Wirkung vom 01.04.2000 auf die M GmbH über. Im Arbeitsvertrag vom 03./08.09.1994 war der Tätigkeitsbereich des Klägers mit Einlassdienst, Gastronomie und Souvenir beschrieben, er sollte in diesem Bereich 36 Stunden monatlich entsprechend dem Arbeitsanfall tätig werden.
Weiter war geregelt, dass der Kläger 504 DM für seine vertragliche Tätigkeit monatlich brutto erhält. Abschließend wurde im Arbeitsvertrag geregelt:
„Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.“
Der Kläger war überwiegend geringfügig beschäftigt. Er übte anderweitig eine Hauptbeschäftigung aus. Die Insolvenzschuldnerin bezahlte den Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung und führte eine Pauschalversteuerung nach § 40 a EStG an das Finanzamt ab. Die Pauschalbesteuerungsbeträge wurden nicht vom Gehalt abgezogen. Soweit Überschreitungen der geringfügigen Beschäftigung vorlagen, wurden diese von der Insolvenzschuldnerin nach Klasse IV entsprechend versteuert. Entsprechende Abrechnungen wurden erteilt. Anlässlich der Gesetzesänderung zum 01.04.1999 über die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse wurde mit dem Betriebsrat vereinbart, dass die Pauschalsteuer noch bis zum 31.08.1999 übernommen wird. Nach diesem Zeitpunkt wurden die Einkünfte der geringfügig Beschäftigten nach Klasse IV versteuert und die Beträge entsprechend abgeführt.
Für die Monate März, November und Dezember 2000 wurden vom Arbeitsentgelt des Klägers Abzüge in Höhe von insgesamt 260,36 DM abgeführt.
Der Kläger war der Auffassung, die Beklagte müsse weiterhin die Pauschalversteuerung vornehmen und diese ohne Lohnabzug entsprechend abführen. Dies würde sich bereits aus einer betrieblichen Übung ergeben.
Der Kläger war sowohl vor dem Arbeitsgericht wie auch vor dem LAG nicht erfolgreich.
Die zulässige Revision ist unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger macht Entgeltansprüche für die betreffenden Monate geltend. Es handelt sich um Monate nach der Insolvenzeröffnung, sodass es sich um eine Masseschuld handelt, die nicht zur Tabelle anzumelden ist.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des restlichen Nettolohnes für die Monate März, November und Dezember 2000 (§ 611 Abs. 1 BGB).
1. Der Anspruch besteht nicht, da durch den Betriebsübergang mit Wirkung vom 01.04.2000 das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten endete. Für die Monate November und Dezember 2000 haftet die Beklagte nicht mehr (§ 613 a Abs. 2 BGB), da diese Ansprüche erst nach Betriebsübergang entstanden sind.
Für die Entgeltansprüche des Monates März ist weiterhin der ehemalige Arbeitgeber Anspruchsgegner, da der Beklagte ordnungsgemäß erfüllte (§ 362 Abs. 2 BGB). Es wurden vom Arbeitsentgelt Steuern an das Finanzamt abgeführt. Dies hat gegenüber dem Arbeitnehmer Erfüllungswirkung. Es gab keine Verpflichtung, aufgrund derer die Beklagte die Pauschalversteuerung an das Finanzamt selbst tragen müsste.
2. Die Wahl der Versteuerungsart lag beim Beklagten. Er war somit nicht verpflichtet, die Pauschalversteuerung zu wählen und den daraus entstehenden Steuersatz zu tragen.
Es war für den Beklagten steuerrechtlich möglich, den Einkommensteuerabzug und nicht die Pauschalversteuerung zu wählen.
a) § 3 Nr. 39 EStG, wonach das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung steuerfrei ist, galt für den Kläger nicht, da er einer anderweitigen Hauptbeschäftigung nachging. Ein Arbeitgeber hat die Möglichkeit, einen Pauschalsteuersatz von 20 % des Arbeitslohnes zu erheben, ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte (§ 40 a Abs. 2 EStG in der Fassung bis 31.03.2003). Danach wäre der Arbeitgeber Steuerschuldner. Wählt der Arbeitgeber dagegen die Einkommensversteuerung gem. den §§ 38 – 39 d EstG, ist Steuerschuldner der Arbeitnehmer. Die Steuerschuld wird durch Abzug vom Arbeitslohn direkt an das Finanzamt abgeführt.
b) Auseinander zu halten sind die arbeitsvertraglichen und steuerrechtlichen Verpflichtungen zwischen den Parteien. Der steuerrechtliche Steuerschuldner muss nicht gleichzeitig auch der arbeitsvertragliche Steuerschuldner sein. Im Verhältnis Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt allein das Arbeitsrecht, wer Steuerschuldner ist.
c) Aus dem zugrundeliegenden Arbeitsvertrag hatte der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Steuerschuld. Eine Änderung wurde auch nicht durch betriebliche Übung herbeigeführt.
aa) Aufgrund der Vereinbarung in Ziffer 4 des Arbeitsvertrages, dass dem Kläger ein „monatliches Bruttogehalt“ zusteht, ist die Verpflichtung zur Übernahme der Pauschalversteuerung beim Beklagten nicht gegeben.
Wird ein Bruttolohn vereinbart, meint dies ein Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge. Eine Bruttolohnabrede ist eindeutig. Es wurde somit arbeitsvertraglich vereinbart, dass vom Arbeitsentgelt noch steuerlich berechtigte Abzüge erfolgen.
bb) Es lag keine betriebliche Übung vor, wonach der Beklagte den zu versteuernden Anteil tragen müsste.
(1) Eine betriebliche Übung liegt vor, wenn durch regelmäßige Wiederholungen bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer so zu verstehen sind, als würde eine bestimmte Leistung oder Vergünstigung auf Dauer vorgenommen werden. Ausschlaggebend ist nicht der Verpflichtungswille des Arbeitgebers, sondern die Umstände, wonach der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben einen solchen verstehen musste und durfte. Dies kann dadurch unterbunden werden, dass klar und unmissverständlich vom Arbeitgeber kundgetan wird, dass ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht entstehen soll.
(2) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung könnte gegenüber dem Beklagten dadurch entstanden sein, dass zunächst pauschal versteuert wurde und diese Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber getragen wurde.
(3) Die doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag des Klägers konnte das Entstehen eines Rechtsanspruchs durch betriebliche Übung verhindern. Gemäß § 125 Abs. 2 BGB kann auch durch vertragliche Schriftformvereinbarung ein Rechtsgeschäft im Zweifel bei Verstoß nichtig sein. Eine Schriftformklausel kann folglich eine betriebliche Übung verhindern.
In der bisherigen Rechtssprechung wurde anerkannt, dass eine einfache Schriftformklausel ohne Einhaltung der Schriftform abbedungen werden kann. Der Senat sieht bei der doppelten Schriftformklausel, bei der nicht nur die Vertragsänderung von der Schriftformklausel abhängig gemacht wird, sondern auch die Änderung der Schriftformklausel an sich, ein Abbedingen durch konkludente Verhaltensweisen ausgeschlossen. Die doppelte Schriftformklausel kann nicht durch Vereinbarungen geändert werden, die selbst nicht der Schriftform entsprechen.
cc) Der Grundsatz des Vorrangs der Individualabrede (§ 4 AGBG, nunmehr § 305 BBGB) greift ebenfalls nicht. Unabhängig davon, dass vor dem 31.12.2001 noch die Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht galt, berief sich der Kläger nicht auf eine Individualvereinbarung, sondern vielmehr auf eine gegenüber allen Arbeitnehmern geltende betriebliche Übung.
3. Da die mit dem Betriebsrat geschlossene Vereinbarung zum 31.08.1999 auslief, kann auch daraus der Anspruch des Klägers nicht hergeleitet werden.
bearbeitet von RAin Melanie Heim
Die Bearbeiterin ist Rechtsanwältin der Kanzlei Dr. Puhle & Kollegen in Augsburg.
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