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Altersgrenzenregelung
BAG, Urt. v. 06.08.2003; Az: 7 AZR 9/03
Leitsatz des Bearbeiterin:
Eine Vereinbarung über den Übergang eines Arbeitsverhältnisses in ein Rentenverhältnis kann in einer Versorgungsreglung ohne „AGB–rechtliche“ Beanstandung vereinbart werden.
Problemstellung:
Es geht um die Zulässigkeit einer Vereinbarung, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Renteneintrittsaltersgrenze endet.
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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis zum 30.04.2001 nicht endete. Seit dem 01.10.1966 war der am 09.04.1936 geborene Kläger beim Beklagten beschäftigt. Am 12.12.1984 erklärte sich der Kläger mit den Bedingungen einer Versorgungszusage des Beklagten einverstanden. Darin war geregelt, dass er eine Altersrente bekommt, wenn er bis zum 65. Lebensjahr beim Beklagten beschäftigt ist. Mit Ende des Monats, in dem der Kläger 65 wird, sollte das Dienstverhältnis automatisch in ein Altersrentenverhältnis übergehen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass durch diese Versorgungszusagebedingungen keine Auflösung seines Arbeitsverhältnisses herbeigeführt werden konnte. Der Beklagte hält dagegen die Altersgrenzenregelung für wirksam und ist der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2001 geendet hat.
Der Kläger war weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem LAG erfolgreich.
Auch die Revision war nicht begründet.
Der Senat folgt hier der Auffassung des LAG. Er teilt die Meinung, dass nach den Regelungen der Versorgungszusage das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2001 endete, da der Kläger am 09.04.2001 sein 65. Lebensjahr vollendete.
I. Es lag eine klare Vereinbarung zwischen den Parteien vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahrs enden sollte. Die Regelung in der Versorgungszusage war auch hinreichend bestimmt und keine überraschende Klausel, die nach § 242 BGB zu beanstanden gewesen wäre.
1. Es wurde geregelt, dass Altersrente gewährt wird, wenn das Dienstverhältnis bis zum 65. Lebensjahr besteht. Dieses Dienstverhältnis sollte automatisch in ein Altersrentenverhältnis übergehen. Das LAG legte diese Vereinbarung dahingehend aus, dass mit Wechsel in das Rentenverhältnis das Arbeitsverhältnis endet.
a) Revisionsrechtlich war die Auslegung des LAG nicht zu beanstanden. Die Auslegung an sich obliegt grundsätzlich den Tatsacheninstanzen, so dass die Überprüfung durch den Senat begrenzt war.
b) Nur sog. typische Verträge, die in einer Vielzahl von Fällen angewandt werden, können vom Revisionsgericht noch selbst ausgelegt werden. Der Kläger wandte jedoch nicht ein, dass es sich um einen solchen Vertrag handelte. Doch selbst dann hielte die Auslegung des LAG der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
aa) In der Versorgungszusage wurde zwar lediglich geregelt, dass das Arbeitsverhältnis in ein Altersrentenverhältnis übergeht, also keine ausdrückliche Regelung über die Beendigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Es bestehen jedoch keine Zweifel, was gemeint war. Es geht deutlich daraus hervor, dass ein Übergang in ein anderes Rechtsverhältnis vereinbart werden sollte. Damit kann diese Vereinbarung nur so verstanden werden, dass mit Eintritt in das Altersrentenverhältnis das Arbeitsverhältnis endete.
bb) Betrachtet man den Gesamtzusammenhang, kommt man auch zu keinem anderen Ergebnis. Es wurde in der Versorgungszusage geregelt, dass erstmals für den Monat, der auf das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis folgt, eine Rentenzahlung geleistet wird. Ein Arbeitsentgelt wird dann nicht mehr geleistet, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. Um eine Rentenzahlung zu erhalten, musste das Arbeitsverhältnis somit zwingend enden. Dem Kläger musste bewusst sein, dass er vom Arbeitgeber nicht nach Vollendung des 65. Lebensjahres weiter beschäftigt wird mit Zahlung des Arbeitsentgelts und zugleich eine Altersrente erhält. Ihm musste klar sein, dass das Arbeitsverhältnis mit Eintritt in die Rente enden würde.
cc) Die Vereinbarung entspricht zum einen Sinn und Zweck der Altersrente, zum anderen stimmt sie überein mit der gesetzlichen Altersgrenze. Der Kläger konnte daher bei Abschluss der Versorgungszusage keine Zweifel an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses haben.
2. Der Senat folgt der Begründung des LAG, dass die Vereinbarung in der Versorgungszusage keine sog. überraschende Klausel gem. § 3 AGBG enthält, die evtl. nach Treu und Glauben auszuschließen wäre.
a) Die 1984 geschlossene Versorgungszusage fällt nicht unter das Schuldrechtsreformgesetz in der Fassung ab 01.01.2002 (der Kläger schied zum 30.04.01 aus).
b) Somit findet das AGBG grundsätzlich keine Anwendung auf arbeitsrechtliche Vereinbarungen. Doch allgemeine Grundsätze können herangezogen werden.
Eine überraschende Klausel liegt vor, wenn sie äußerst ungewöhnlich für die gesamte Vereinbarung ist oder unter Überschriften steht, unter denen mit derartigen Regelungen nicht zu rechnen ist.
Beides war vorliegend nicht der Fall. Bei einer Versorgungszusagenregelung ist davon auszugehen, dass der Eintritt in die Altersrentenversorgung geregelt wird.
Die Klausel war auch nicht im Gesamtzusammenhang versteckt, sodass es an dem sog. Überraschungsmoment fehlte.
c) Da die Altersgrenzenregelung nicht so untypisch war, dass der Kläger nicht damit zu rechnen brauchte ist unerheblich, ob die Versorgungsregelung für eine Vielzahl von Fällen oder nur für den Einzelfall getroffen wurde. Da bei einer Regelung mit der Überschrift „Altersrente“ damit zu rechnen ist, dass ab diesem Zeitpunkt ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, kann keinesfalls von Überraschung gesprochen werden.
II. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt bei einer Altersgrenzenregelung nicht vor. Wird der Arbeitnehmer durch eine Altersrente wirtschaftlich abgesichert, kann keinesfalls von einer unverhältnismäßigen Beschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit gesprochen werden.
bearbeitet von RAin Melanie Heim
Die Bearbeiterin ist Rechtsanwältin der Kanzlei Dr. Puhle & Kollegen in Augsburg.
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