| |
Interessenausgleich in der Insolvenz
BAG, Urt. v. 22.07.2003; Az: 1 AZR 541/02
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Insolvenzverwalter hat in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bei einer Betriebsstilllegung stets gem. § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat zu unterrichten und den Versuch eines Interessenausgleichs zu unternehmen. Er kann sich nicht darauf berufen, die Beteiligung des Betriebsrats sei wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation ausnahmsweise entbehrlich.
2. Unterlässt der Insolvenzverwalter den Versuch eines Interessenausgleichs, haben die Arbeitnehmer gem. § 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Bei der Festsetzung der Höhe der Abfindung ist die Insolvenzsituation ohne Bedeutung.
Problemstellung:
Der Senat befasst sich mit der Frage, ob aufgrund der finanziellen Lage eines Unternehmens der Insolvenzverwalter betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungen umgehen kann.
|
Der Kläger begehrt einen Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 3 BetrVG. Das am 01.03.1971 begonnene Arbeitsverhältnis des am 20.07.1942 geborenen Klägers bestand zuletzt mit einem Bruttomonatsgehalt von 5.633,79 DM. Der Beklagte ist seit dem 06.12.1999 Insolvenzverwalter über das Vermögen der K GmbH. Am 8. Dezember legte der Beklagte den Betrieb ohne Benachrichtigung des Betriebsrates still und stellte sämtliche Arbeitnehmer frei. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde mit Kündigung vom 21.12.1999 zum 31.03.2000 gekündigt. Die Betriebsratsanhörung erfolgte ordnungsgemäß am 13.12.1999. Am 22.05.2000 wurde gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO angezeigt.
Während das Arbeitsgericht die Klage abwies, hat das LAG ihr in Höhe von 28.800 € (abgerundet) stattgegeben. Die Revision des Beklagten war erfolglos.
I. Die Feststellungsklage des Klägers war zulässig. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO war das Interesse einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung gegeben.
1. Hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt, ist eine Vollstreckung gem. § 210 InsO wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig. Dieses Vollstreckungsverbot lässt nach überwiegender Auffassung das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage entfallen.
2. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich unterfällt gem. § 210 InsO dem Vollstreckungsverbot. Der Anspruch des Klägers wurde vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit als Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 InsO begründet, sodass eine Masseverbindlichkeit gem. § 109 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorliegt. Wird eine Betriebsänderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen und durchgeführt, ist der Anspruch auf Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 3 BetrVG eine Masseverbindlichkeit.
3. Die Betriebsstilllegung (-änderung) fand am 8. Dezember, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 06.12.1999 statt. Der Kläger wurde am 21.12.1999 gekündigt, sodass der Nachteilsausgleichanspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstand.
I. Der Senat hielt die Klage für begründet und den vom LAG zuerkannten Betrag für gerechtfertigt.
1. Gemäß § 113 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BetrVG hat der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
a. Auch im Insolvenzverfahren gelten die betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften über Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich (§§ 111 – 113 BetrVG). Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist nach § 17 Abs. 1 InsO der Grund zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht aber eine Entbindung der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten.
b. Der Beklagte war verpflichtet den Versuch eines Interessensausgleichs mit dem Betriebsrat durchzuführen.
aa) Die wirtschaftliche Zwangslage, die die Stilllegung des Betriebs forderte, lässt die Verpflichtung nicht entfallen. Der soziale Schutzzweck des § 111 BetrVG umfasst alle für den Arbeitnehmer nachteiligen Maßnahmen, die im Verantwortungsbereich des Unternehmens liegen. Im Interessenausgleich geht es nicht nur darum, dass eine Betriebsänderung durchgeführt werden soll, sondern insbesondere um die Art der Durchführung. Der Betriebsrat kann hier auf den Zeitpunkt der Entlassungen und Freistellungen bzw. auch auf die Art der Abwicklung Einfluss nehmen.
bb) In einem Fall, bei dem das Konkursverfahren bereits mangels Masse abgelehnt wurde, hat das BAG mit Urteil vom 23.01.1979 entschieden, dass der Interessenausgleich lediglich eine „leere Formalität gewesen wäre“, und somit nicht durchzuführen war.
(1) Um den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens gerecht zu werden, wurde durch § 122 InsO dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit eröffnet, nach dreiwöchigen ergebnislosen Verhandlungen über einen Interessenausgleich Betriebsänderungen durchzuführen, ohne das in § 112 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Verfahren auszuschöpfen. Es bedarf lediglich der Zustimmung des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht muss den Antrag nach § 122 Abs. 2 InsO vorrangig erledigen und muss die Zustimmung erteilen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer die Durchführung der Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG erforderlich macht.
Weitere Besonderheiten für das Insolvenzverfahren sind nicht vorgesehen, sodass nicht insgesamt auf den Interessenausgleich verzichtet werden kann. Auch sämtliche andere Umstände, die zu einem zeitnahen Handeln des Insolvenzverwalters drängen, führen lediglich zu einer Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, nicht jedoch zur Beseitigung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats.
(2) Da es auch für den Insolvenzverwalter Spielräume gibt, kann in jedem Fall die Beteiligung des Betriebsrates verwirklicht werden. Beispielsweise Entscheidungen ob und zu welchem Zeitpunkt ein Betrieb stillgelegt wird, ob Teile veräußert werden und es deshalb sinnvoll ist, mit einem Teil der Belegschaft Produktion oder Dienstleistung weiter zu betreiben oder in welchem Umfang Abwicklungsarbeiten geboten sind, kann und muss mit dem Betriebsrat beraten werden. Bei Verhandlungen über einen Interessensausgleich kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich noch finanzielle Mittel für einen Sozialplan vorhanden sind. Es kommt entscheidend auf Verhandlungen und Vereinbarungen über die Art und Weise der Durchführung einer Betriebsänderung an.
(3) Würden vom Gesetz nicht vorgesehene Ausnahmen den Insolvenzverwalter von seinen Verpflichtungen befreien, würde dies im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu einer erheblich belastenden Rechtsunsicherheit führen.
2. Der Senat hält die vom LAG zugesprochene Abfindung auch der Höhe nach für gerechtfertigt. Eine Begrenzung des Nachteilsausgleichs gem. § 123 Abs. 1 InsO wurde zu Recht nicht vorgenommen.
a. Über § 113 Abs. 3, Abs. 1 2. Halbsatz BetrVG wurde der Ausgleichsanspruch entsprechend § 10 KSchG ermittelt. Zu berücksichtigen waren das Lebensalter des Klägers von 57 Jahren, dessen Betriebszugehörigkeit von über 28 Jahren sowie seine schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
b. Eine Begrenzung des Nachteilsausgleichs im Insolvenzverfahren ist nicht gegeben. Eine analoge Anwendung von § 123 Abs. 1 InsO ist nicht begründet. Zwar gibt es in § 123 Abs. 1 InsO eine Begrenzung auf 2 ½ Monatsverdienste aller von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer, diese Regelung gilt aber nicht im Rahmen des § 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Es wäre nicht realistisch, das Gesamtvolumen der Monatsverdienste für die individuellen Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich in Relation zu setzen.
c. Das LAG hat lediglich zu Unrecht die Insolvenzsituation zugunsten des Beklagten berücksichtigt.
aa) Der Anspruch auf Nachteilsausgleich hängt weder von der finanziellen Leistungsfähigkeit noch von der individuellen Leistungsbereitschaft des Arbeitgebers ab.
bb) Auch im Insolvenzverfahren hat der Nachteilsausgleich den Insolvenzverwalter zur Beachtung der Betriebsverfassungsrechte anzuhalten. Die wirtschaftlichen Nachteile des Arbeitnehmers sind bei einer Entlassung innerhalb und außerhalb eines Insolvenzverfahrens gleich. Sollte der Nachteilsausgleich die Ansprüche von Insolvenzgläubigern mindern, so ist dies keine Rechtfertigung für die Kürzung des Nachteilsausgleichsanspruchs, sondern ein Grund für die Haftung des Insolvenzverwalters gem. § 60 Abs. 1 InsO.
cc) Das LAG hat die Interessen der übrigen Insolvenzgläubiger zu Unrecht zugunsten des Beklagten berücksichtigt. Dieser Fehler verhilft der Revision des Beklagten nicht zum Erfolg, vielmehr ist die Klage ohne diesen Fehler erst recht begründet.
bearbeitet von RAin Melanie Heim
Die Bearbeiterin ist Rechtsanwältin der Kanzlei Dr. Puhle & Kollegen in Augsburg.
|
|