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Aufnahme des Partners in eine Mietwohnung

BGH, Urteil vom 5. November 2003; Az.: VIII ZR 371/02


Leitsatz des Gerichts:

Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Regelfall einen Anspruch.



Problemstellung:

Die Aufnahme eines „Dritten“ in eine Mietwohnung ist nach § 540 BGB nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Eine Ausnahme wird hiervon für Familienangehörige des Mieters gemacht. Fraglich ist, ob dies auch für nichteheliche Lebensgefährten gilt.



Die Klägerin hat von der Beklagten eine Wohnung gemietet. Sie möchte ihren Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen, ohne, wie von der Beklagten gefordert, deren vorherige Erlaubnis einzuholen. Ihre entsprechende Feststellungsklage wies das AG als unzulässig ab. Das LG gab der Klage statt. Die Revision der Beklagten führte zur endgültigen Klageabweisung.

Die Klägerin ist nicht berechtigt, ihren Lebensgefährten ohne Erlaubnis der Vermieterin in die Wohnung aufzunehmen.

1. Die Zustimmungspflicht folgt aus § 540 I BGB, da der Lebensgefährte als Dritter im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Diese Frage war bereits vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform umstritten, die herrschende Meinung ging jedoch davon aus, dass ein Lebensgefährte nicht einem Ehegatten gleichgestellt werden kann und daher dessen Aufnahme in die Wohnung der Zustimmung des Vermieters bedurfte. An dieser Ansicht hält der BGH auch angesichts der neuen Rechtslage fest.
Auszugehen ist dabei weiter von dem Grundsatz des § 540 I BGB, dass der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen. „Dritter“ ist dabei zunächst jede Person, die nicht Partei des Mietvertrages ist. Hiervon ausgenommen sind wegen ihrer engen, unter dem Schutz der Verfassung stehenden Beziehung zum Mieter dessen Familienangehörige. Auch Besucher sind wegen ihres nur kurzen Aufenthaltes in der Wohnung keine „Dritten“. Diese Ausnahmen können aber nicht auf Lebensgefährten des Mieters ausgeweitet werden. Eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung ist schon deshalb nicht nötig, weil die einschlägigen Bestimmungen durch die Mietrechtsreform in ihrem Inhalt nicht verändert wurden. Auch geht die Begründung zum Entwurf der Reform ausdrücklich davon aus, dass für einen Einzug des Lebensgefährten die Genehmigung des Vermieters erforderlich sein soll. Eine Gleichstellung des Lebensgefährten mit dem Ehegatten kann auch nicht daraus gefolgert werden, dass § 563 BGB ihm nun entsprechend dem Ehegatten ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag einräumt. Die Lage eines nichtehelichen Lebenspartners beim Tod des Mieters kann mit der Situation bei dessen Einzug in die Wohnung nicht verglichen werden. Im ersten Fall wäre der Partner ohne das Eintrittsrecht gezwungen, seinen bisher mit dem Mieter geteilten Lebensmittelpunkt aufzugeben, während im zweiten Fall ein gemeinsamer Haushalt erst begründet werden soll.

2. Der Erlaubnisvorbehalt des Vermieters beim Einzug eines Lebensgefährten ist auch deswegen gerechtfertigt, da der Mieter vor einer willkürlichen Verweigerung der Erlaubnis durch § 553 BGB geschützt wird. Danach steht dem Mieter, der ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme des Dritten nachweisen kann, ein Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zu. Für ein solches Interesse genügt die nachvollziehbare Darlegung vernünftiger Gründe für die Bildung einer Wohngemeinschaft, gleich ob es sich um eine hetero- oder homosexuelle Lebensgemeinschaft handelt. Stützt der Mieter sein Anliegen auf eine derartige Absicht, kann die Zustimmung nur verweigert werden, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder der Vermieter einen anderen wichtigen Grund geltend machen kann. Auf diese Weise wird ein angemessener Ausgleich zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Mieters und dem Eigentumsrecht des Vermieters geschaffen.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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