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Kauf eines „fabrikneuen“ PKW
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003; Az.: VIII ZR 227/02
Leitsatz des Gerichts:
Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.
Problemstellung:
Wer einen Neuwagen kauft, erwartet auch, dass dieser neuwertig ist. Bisher war aber nicht eindeutig entschieden, wann ein Fahrzeug noch „fabrikneu“ ist.
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Der Kläger bestellte bei der Beklagten im Juni 2000 einen „neuen“ PKW. Die Beklagte übergab ihm einen Monat später ein entsprechendes, bereits im November 1998 hergestelltes Fahrzeug. Eine Änderung des Fahrzeugmodells hatte in der Zwischenzeit nicht stattgefunden. Der Kläger erklärte die Wandelung des Kaufvertrages. Seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens wurde vom LG abgewiesen und hatte vor dem OLG Erfolg. Die Revision der Beklagten wies der BGH zurück.
Der Kläger kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, da dem Fahrzeug eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler grundsätzlich die Zusicherung, dass das Fahrzeug die Eigenschaft hat, „fabrikneu“ zu sein.
2. Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch „fabrikneu“, wenn das Fahrzeugmodell unverändert weitergebaut wird, keine durch längere Standzeit bedingte Mängel vorliegen und zwischen Herstellung und Kaufvertragsschluss nicht mehr als 12 Monate liegen. Insbesondere die Frage nach der maximal zulässigen Standzeit war dabei in der Vergangenheit umstritten. Eine unbegrenzte Lagerhaltung – auch ohne dadurch bedingte Schäden – kann dem Verkäufer schon deshalb nicht zugebilligt werden, da dadurch schützenswerte Interessen des Käufers verletzt würden. Die Lagerdauer ist nach der Verkehrsanschauung wesentliches Merkmal der Wertschätzung eines Kfz und eine lange Lagerhaltung ein wertmindernder Faktor. Grundsätzlich bedeutet jede Lagerhaltung eine schleichende Verschlechterung des Fahrzeugzustandes durch Materialermüdung oder Oxydation. Im Regelfall ist deshalb davon auszugehen, dass eine Lagerzeit von mehr als 12 Monaten die Fabrikneuheit eines Neuwagens beseitigt. Eine Lagerzeit von 19 Monaten wie im vorliegenden Fall führt deshalb dazu, dass dem Fahrzeug die zugesicherte Eigenschaft „fabrikneu“ bei Übergabe fehlt.
3. Der Kläger hat seine Gewährleistungsrechte auch nicht dadurch verwirkt, dass er das Fahrzeug während des Verfahrens weiterbenutzt hat. In solchen Fällen kommt es auf eine Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien an. Eine Weiterbenutzung des PKW im Rahmen des Üblichen kann dem Käufer in aller Regel nicht als widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden. Die Interessen des Verkäufers werden dabei dadurch geschützt, dass er Wertersatz für die vom Käufer gezogenen Gebrauchsvorteile verlangen kann.
Anmerkung des Bearbeiters:
Zur Zusicherung der Eigenschaft „fabrikneu“ beim Kauf eines Neuwagens vgl. das Urteil vom 22. 3. 2000, Az.: VIII ZR 325/98 (NJW 2000, 2018).
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bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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