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Sittenwidrige Arbeitnehmerbürgschaft
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003; Az.: XI ZR 121/02
Leitsatz des Gerichts:
Eine von einem Arbeitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes für einen Bankkredit des Arbeitgebers übernommene Bürgschaft ist sittenwidrig, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell krass überfordert und sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet.
Problemstellung:
Der BGH setzt seine Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen wirtschaftlicher Überforderung des Bürgen fort.
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaft. Der Beklagte war als Bauleiter bei einer GmbH beschäftigt, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Die Klägerin gewährte dieser einen kurzfristigen Kredit. Zu dessen Sicherung übernahmen der Beklagte, der über ein pfändbares Monatseinkommen von 564 DM verfügte, und zwei weitere Arbeitnehmer der GmbH selbstschuldnerische Bürgschaften bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 DM. Nachdem die Hauptschuldnerin in Insolvenz gegangen war, nimmt die Klägerin nun den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch. Ihre Zahlungsklage wurde in erster Instanz abgewiesen und hatte vor dem OLG Erfolg. Der BGH wies die Klage ab.
Ein Anspruch der Klägerin besteht nicht, da der Bürgschaftsvertrag sittenwidrig und damit nach § 138 I BGB nichtig ist.
1. Die Höchstbetragsbürgschaft über 200.000 DM überfordert den Beklagten finanziell in krasser Weise. Eine derartige Überforderung des Bürgen liegt vor, wenn er voraussichtlich nicht einmal die festgelegte Zinslast aus seinem pfändbaren Einkommen und Vermögen bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft tragen kann. Der pfändbare Teil des Monatseinkommens des Beklagten reicht mit 564 DM bei weitem nicht aus, die Zinsen des Geschäftskredits von 17 % allein zu tragen. Zusätzlich ist sein Gehalt auch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Hauptschuldnerin abhängig. Diese wird bei Eintritt des Sicherungsfalles aber zahlungsunfähig oder überschuldet sein, was sich auf das Einkommen des Beklagten negativ auswirken wird. Anhaltspunkte, dass er künftig wesentlich mehr verdienen wird, liegen nicht vor.
2. Eine Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages kann trotz wirtschaftlicher Überforderung des Bürgen aber nur angenommen werden, wenn weitere belastende Umstände hinzutreten, die vom Gläubiger ausgenutzt wurden.
a) Nicht berufen kann sich der Beklagte auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Bürgschaften unter nahen Angehörigen. Danach besteht eine widerlegliche Vermutung, dass ein krass finanziell überforderter, dem Hauptschuldner nahe stehender Bürge die Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Gläubiger dies in verwerflicher Weise ausgenutzt hat. Zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber besteht aber in der Regel kein solches starkes emotionales Verhältnis, wie es etwa in einer Ehe oder einer engen Verwandtschaft existiert. Dies gilt hier besonders, da der Beklagte erst seit einem Jahr bei der Hauptschuldnerin beschäftigt war und Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung zulassen würden, nicht ersichtlich sind.
b) Es liegen jedoch Umstände vor, die den Beklagten beim Abschluss des Bürgschaftsvertrages an einer freien und eigenverantwortlichen Entscheidung hinderten und die von der Klägerin in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt wurden.
Sein Arbeitgeber, die Hauptschuldnerin, befand sich zum Zeitpunkt der Kreditgewährung in ernsten Liquiditätsschwierigkeiten. Der Beklagte stand daher bei Übernahme der Bürgschaft vor der Wahl, entweder dem Sicherungsbegehren seines Arbeitgebers nachzukommen oder den sofortigen Verlust seines Arbeitsplatzes zu riskieren. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Gewährung des verbürgten Kredits, wie es etwa einem Gesellschafter der GmbH zugekommen wäre, hatte der Beklagte nicht. Durch die Höhe der Bürgschaftssumme wurde er ohne Gegenleistung mit einem Kreditrisiko belastet, das ihn wirtschaftlich vollständig ruinieren konnte. Dass der Beklagte dennoch die Bürgschaft übernahm, war nur seiner begründeten Furcht vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes zuzuschreiben. Dies war der strukturell weit überlegenen Klägerin auch bekannt und wurde von ihr ausgenutzt, um das Kreditrisiko auch mehreren Arbeitnehmern der nahezu zahlungsunfähigen Hauptschuldnerin aufzubürden, obwohl sich ihr die Fragwürdigkeit der Arbeitnehmerbürgschaften hätte aufdrängen müssen. Aus einer Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Bürgschaftsvertrages folgt daher dessen Sittenwidrigkeit.
Erschwerend kommt noch hinzu, dass der formularmäßige Bürgschaftsvertrag mehrere den Bürgen unangemessen belastende Klauseln enthält. Hierzu zählen die zu weite Sicherungszweckerklärung, die Erstreckung der Höchstbetragsbürgschaft auf Nebenforderungen auch über den Höchstbetrag hinaus, der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit, selbst wenn die Gegenforderung unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt ist und der Ausschluss von § 776 BGB. Auch wenn diese Klauseln unwirksam sind, kann sich die Klägerin darauf bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages nicht berufen.
Anmerkung des Bearbeiters:
Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaftsverträgen zugunsten Angehöriger vgl. Newsletter 35/003, zum Umfang einer Höchstbetragsbürgschaft s. Newsletter 41/005.
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bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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