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Auskunftsrecht beim Elternunterhalt
BGH, Urteil vom 7. Mai 2003; Az.: XII ZR 229/00
Leitsätze des Gerichts:
1. Ein gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtiger kann von den Ehegatten seiner Geschwister nicht Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse beanspruchen.
2. Zur Auskunftspflicht unter Geschwistern bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt.
Problemstellung:
Will ein Unterhaltsschuldner nachweisen, dass er nicht allein zum Unterhalt verpflichtet ist, benötigt er regelmäßig Auskunft über die Einkommensverhältnisse der möglichen anderen Unterhaltspflichtigen. Der ihm deswegen zustehende Auskunftsanspruch richtet sich nach dieser Entscheidung aber nicht gegen Dritte, auch wenn deren Einkommen für die Leistungsfähigkeit der weiteren Unterhaltsschuldner mitverantwortlich ist.
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Der Kläger kommt derzeit allein für den Unterhalt seiner Mutter, die in einem Altenpflegeheim lebt, auf. Sein Bruder leistet keinen Unterhalt, da er nach Ansicht des Sozialamtes nicht leistungsfähig ist. Der Kläger hält ihn gleichwohl für unterhaltspflichtig und verlangt zur Durchsetzung eines entsprechenden Anspruchs von seinem Bruder und dessen Ehefrau Auskunft über die jeweiligen Einkommensverhältnisse. Die Gerichte sprachen ihm einen Auskunftsanspruch gegenüber seinem Bruder, nicht aber gegenüber seiner Schwägerin zu.
Der Kläger kann von der Ehefrau seines Bruders keine Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse verlangen.
1. Aus den gesetzlichen Vorschriften des Familienrechts folgt kein derartiger Auskunftsanspruch.
2. Eine Auskunftspflicht ergibt sich auch nicht unmittelbar aus § 242 BGB als Folge einer besonderen Rechtsbeziehung. Auch wenn eine allgemeine Auskunftspflicht im deutschen Recht nicht vorgesehen ist, besteht ein solcher Anspruch nach Treu und Glauben dann, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vorhanden sind, die es mit sich bringen, dass der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird. Eine solche besondere Rechtsbeziehung besteht vorliegend im Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Schwägerin aber nicht.
a) Zwar kann die anteilige Haftung von Geschwistern auf Elternunterhalt erst beurteilt werden, wenn die hierfür maßgeblichen Verhältnisse auch der jeweiligen Ehegatten bekannt sind, da nur so festgestellt werden kann, welche vorrangigen Unterhaltspflichten der einzelne Unterhaltsschuldner erfüllen muss. Die Notwendigkeit der Kenntniserlangung reicht für die Begründung eines Auskunftsanspruchs aber nicht aus. Vorbereitende Auskunftsansprüche stehen nur den Beteiligten des Unterhaltsverhältnisses zu, zu denen die Schwägerin des Klägers nicht zählt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, falls das Beschäftigungsverhältnis des im Betrieb seiner Ehefrau angestellten Bruders des Klägers als verschleiertes Arbeitsverhältnis anzusehen sein sollte. In diesem Fall könnte der Kläger zwar Auskunft über die für die Bemessung einer angemessenen Vergütung erforderlichen Umstände fordern, ein Anspruch gegenüber seiner Schwägerin würde aber dennoch nicht bestehen.
Zudem kann der Kläger von seinem Bruder verlangen, dass dieser neben der Auskunft über seine eigenen Einkommensverhältnisse auch Angaben über Einkünfte seiner Ehefrau macht, soweit diese erforderlich sind, um deren Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können. Angaben, die allein den nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten betreffen, brauchen dabei allerdings nicht offen gelegt werden.
b) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass gegenüber dem Träger der Sozialhilfe nach § 116 I 1 BSHG auch Ehegatten von Unterhaltsverpflichteten zur Auskunftserteilung verpflichtet sind. Der Kläger hätte sich dies zunutze machen können, wenn er sich nicht freiwillig zu Unterhaltsleistungen bereit erklärt hätte, da dann das Sozialamt ihm gegenüber die Leistungsunfähigkeit seines Bruders hätte nachweisen müssen.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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