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Befangenheitsantrag gegen einen Richter
BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003; Az.: V ZB 22/03
Leitsatz des Gerichts:
Weist der Richter nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid den Beklagten mit der Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift darauf hin, dass der Anspruch verjährt sei, besteht Grund, ihn abzulehnen; dasselbe gilt, wenn der Hinweis zwar an den Kläger gerichtet, aber auch dem Beklagten zuzustellen ist.
Problemstellung:
Greift ein Richter zugunsten einer Partei in den Prozess ein, kann er wegen Befangenheit abgelehnt werden. Der BGH entschied, wann ein solches unzulässiges Eingreifen beim Hinweis auf eine mögliche Verjährung vorliegt.
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Die Klägerin verfolgte einen Anspruch im Mahnverfahren. Nach Widerspruch stellte das Amtsgericht dem Beklagten die Anspruchsbegründungsschrift mit dem Hinweis „Der Anspruch dürfte verjährt sein, wenn der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt“ zu. Der Beklagte berief sich in der Folgezeit auf Verjährung. Die Klägerin reichte ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter ein, dem vom BGH in der Beschwerdeinstanz stattgegeben wurde.
Der Richter war wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
1. Ein Richter kann nach § 42 II ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. Kriterium für die Unparteilichkeit des Richters ist die Gleichbehandlung der Parteien. Bei der materiellen Prozessführung muss er – soweit nichts anderes bestimmt ist – das Verfügungsrecht der Parteien über das Streitverhältnis und deren alleinige Befugnis zur Beibringung des Prozessstoffes respektieren. Er darf deshalb nicht auf die Einführung selbständiger, einen gesetzlichen Tatbestand eigenständig ausfüllender Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Prozess hinwirken.
2. Gegen diese Grundsätze hat der Richter hier mit dem Hinweis auf die Einrede der Verjährung verstoßen.
a) Der Eintritt der Verjährung verschafft dem Schuldner die Befugnis, die vom Gläubiger verlangte Leistung zu verweigern. Die Wirkungen der Verjährung treten dabei nicht schon mit dem Vorliegen der verjährungsbegründenden Umstände ein, sondern erst, wenn sich der Schuldner auf dieses Gegenrecht beruft. Der Hinweis des Richters beschränkte sich daher nicht auf die Wiedergabe der materiellen Rechtslage. Die Verfügung machte dem Beklagten vielmehr deutlich, wie er die bestehende Rechtslage zu seinen Gunsten verändern konnte und wirkte wie eine Aufforderung, die Einrede auch zu erheben.
b) Für den Hinweis bestand keine Grundlage. Insbesondere bietet die nach § 139 ZPO bestehende Prozessleitungspflicht des Richters hierfür keinen Ansatz. Zwar muss das Gericht danach mit den Parteien die entscheidungserheblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte erörtern und auf eine sachdienliche Verfahrensführung hinwirken. Aufgabe des Gerichts ist es aber nicht, durch Fragen oder Hinweise neue Anspruchsgrundlagen, Einreden oder Anträge einzuführen, die in dem streitigen Vortrag der Parteien nicht zumindest andeutungsweise bereits eine Grundlage haben.
Der Hinweis entbehrte im Streitfall auch jeder anderen in Frage kommenden Rechtsgrundlage. Der Richter hat, noch bevor der Beklagte überhaupt Gelegenheit hatte, sich zu äußern, diesem einen Weg aufgezeigt, der nach seiner Auffassung zum Erfolg der Rechtsverteidigung und zum Misserfolg der Klage führte. Damit hat er sich aus der verständlichen Sicht der Klägerin parteilich gezeigt. Daran ändert es auch nichts, dass der Hinweis unmittelbar nur gegenüber der Klägerin erfolgte, da er dem Beklagten bekanntzugeben war. Schließlich ist unerheblich, dass der Hinweis inhaltlich unzutreffend war, da die Verjährungsfrist tatsächlich noch nicht abgelaufen war.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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