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Einlegung einer Beschwerde im Markenbeschwerdeverfahren per Computerfax
BGH, Beschluss vom 28.08.2003; Az.: I ZB 1/03
Leitsatz des Gerichts:
Eine per Computerfax im Markenbeschwerdeverfahren ohne Unterschrift eingelegte Beschwerde genügt dem Erfordernis der Schriftlichkeit, wenn sich aus dem Inhalt des Schriftstücks mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass die Beschwerde mit Wissen und Wollen des Verfassers gefertigt und der zuständigen Behörde zugeleitet worden ist.
Problemstellung:
Der BGH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine Beschwerde im Markenbeschwerdeverfahren, die per Computerfax eingereicht wird, dem Schriftformerfordernis des § 66 II MarkenG genügt.
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Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hat mit seinem am 18.01.2002 abgesandten Beschluss vom 09.01.2002 die Anmeldung der Wortmarke „sms4u“ zurückgewiesen.
Am 18.02.2002 ist beim DPMA ein am selben Tag aus dem Computer versandtes Fax mit dem Briefkopf des Anmelders D eingegangen, in welchem er „Beschwerde“ einlegt. Dabei sind das Aktenzeichen der Marke, die angemeldete Marke selbst und das Datum des angefochtenen Beschlusses angegeben. Dem Fax war ein Beleg über die Einzahlung einer Gebühr in Höhe von 200 € auf das Konto des DPMA beigefügt. Das Fax wie auch das nachfolgende identische am 21.02.2002 eingegangene Schreiben trugen keine Unterschrift, sondern endeten mit einer Grußformel ohne eine Namensnennung.
Das BPatG hat die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil sie nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde unterschrieben worden sei.
Die (zugelassene) Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die per Computerfax übermittelte Beschwerde genügt im vorliegenden Fall der in § 66 II MarkenG geforderten Schriftform.
Die Schriftform soll gewährleisten, dass dem Schriftstück selbst der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem soll über das Gebot der Form sichergestellt sein, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hat die Rechtsprechung die eigenhändige Unterschrift nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit erachtet, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt. Diese Beurteilung gilt auch und gerade für per Computerfax eingereichte Schriftstücke, welche technisch bedingt eine eigenhändige Unterschrift des Absenders nicht enthalten können.
2. Die Einhaltung der Schriftform der Beschwerde des Anmelders gem. § 66 II MarkenG kann demgemäß nicht verneint werden.
Der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz des Anmelders vom 18.02.2002 enthält hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die darin erhobene Beschwerde auf dem Willen des Anmelders beruht und von diesem in den Verkehr gebracht worden ist. Der Schriftsatz nennt die persönlichen Daten, die in der Regel allein dem Anmelder bekannt sind. Zugleich ist der Beschwerdeschrift der Beleg beigefügt worden, wonach die gesetzliche Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € auf das Konto des DPMA eingezahlt worden ist. Diese Einzahlung ist auch rechtzeitig erfolgt.
All diese Umstände lassen keinen vernünftigen Zweifel zu, dass die am 18.02.2002 eingegangene „Beschwerde“ mit Wissen und Wollen des Anmelders dem DPMA als zuständige Stelle zugesandt worden ist, weshalb die Schriftform des § 66 II MarkenG gewahrt ist.
Anmerkung der Bearbeiterin:
Vgl. grundlegend zur Wahrung des Schriftformerfordernisses per Computerfax: BVerfG, Beschluss vom 04.07.2002, Az.: 2 BvR 2168/00.
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bearbeitet von Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.
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