| |
Apollo-Optik: Preisbindung durch Franchisegeber
BGH, Urteil vom 20.05.2003; Az.: KZR 27/02
Leitsätze:
1. Die in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten Franchisevertrag enthaltene Klausel, der Franchisegeber leite „Vorteile … zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge“ an die Franchisenehmer weiter, verpflichtet den Franchisegeber jedenfalls in ihrer nach § 5 AGBG (jetzt: § 305 c II BGB) maßgeblichen „kundenfreundlichsten“ Auslegung zur Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile an die Franchisenehmer, die er in Rahmenvereinbarungen mit Lieferanten der von den Franchisenehmern zu beziehenden Waren für deren Einkäufe ausgehandelt hat. Mit dieser Vertragspflicht ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Franchisegeber die Lieferanten durch geheimgehaltene Absprachen veranlasst, den Franchisenehmern geringere als die in den Rahmenabkommen ausgehandelten Preisnachlässe zu gewähren und den Unterschiedsbetrag jeweils als „Differenzrabatt“ an ihn, den Franchisegeber, abzuführen. (Bearbeiterin)
2. Wirbt ein Franchisegeber, der Waren oder Dienstleistungen teils über ein Franchisesystem, teils über eigene Filialen vertreibt, unter Angabe fester Endverkaufspreise, ohne die Preisangaben auf die eigenen Filialen zu beschränken oder auf deren Unverbindlichkeit für die Franchisebetriebe hinzuweisen, so kann von dieser Werbung ein wirtschaftlicher Druck auf die Franchisenehmer zur Übernahme der beworbenen Preise ausgehen, der einer nach § 14 GWB verbotenen Preisbindung gleichkommt. (Gericht)
Problemstellung:
Der BGH nimmt u.a. Stellung zu der Frage, wann bei einer einheitlichen, preisbezogenen Werbung im zweigleisigen Vertrieb von einer unzulässigen Preisbindung nach § 14 GWB auszugehen ist.
|
Apollo (im Folgenden: Beklagte) betreibt die bundesweit zweitgrößte Kette von Optiker-Fachgeschäften mit – im Jahr 1999 – ca. 150 Filialen und 90 Franchisebetrieben. Ihr Warensortiment beziehen die Franchisenehmer im eigenen Namen weitgehend von Lieferanten, die auch die Apollo-Filialen beliefern. Hierfür überließ die Beklagte ihren Franchisenehmern sog. Rabattstaffeln, in denen nach Abnahmemenge gestaffelte Preisnachlässe auf die jeweiligen Listenpreise der bei Apollo gelisteten Lieferanten von Brillengläsern u.a. aufgeführt waren. Grundlage dieser Rabattstaffeln waren Rabattvereinbarungen, die die Beklagte sowohl für ihre eigenen Filialen als auch für die Franchisenehmer mit den einzelnen Lieferanten getroffen hatte. Die dabei ausgehandelten Rabatte wurden auf Veranlassung der Beklagten jedoch nicht in voller Höhe in die Rabattstaffeln aufgenommen und an die Franchisenehmer weitergegeben; vielmehr ließ sich die Beklagte von den Lieferanten für Wareneinkäufe ihrer Franchisenehmer sog. Differenzrabatte in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem für die eigenen Filialen ausgehandelten Rabattsatz (im Höchstfall 52 % der Listenpreise) und den niedrigeren Rabattsätzen, die die Lieferanten den Franchisenehmern der Beklagten einzuräumen hatten (im Höchstfall 38 % des Listenpreises), auszahlen. Die Franchisenehmer wurden hierüber nicht unterrichtet.
Im bundesweit einheitlich verwendeten Franchisevertrag heißt es unter Nr. 6.3: „Apollo betreut den Partner hinsichtlich der Geschäftsentwicklung und des systemgerechten Betriebsablaufes und gibt Vorteile, Ideen und Verbesserungen zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge an den Partner weiter.“
Ab Februar 1999 warb die Beklagte in mehreren Kampagnen für verschiedene „günstige Set-Angebote“ unter Angabe von Verkaufspreisen – beispielsweise für „VariView“-Gleitsichtbrillen mit dem Slogan „jetzt 299 statt 899 DM“ -, ohne bei der Preisangabe zwischen den eigenen Filialen und den Franchisebetrieben zu unterscheiden.
Die Klägerin, eine Franchisenehmerin, begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung über die vereinnahmten Differenzrabatte sowie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der ihr aus der wirtschaftlichen Bindung an Verkaufspreise und –bedingungen aufgrund von Werbeaktionen der Beklagten entstanden sei.
Das LG Frankfurt a.M. hat der Feststellungsklage stattgegeben, die Stufenklage indes abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG die Beklagte durch Teilurteil zur Erteilung der mit der Stufenklage verfolgten Auskunft und Rechnungslegung verurteilt. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die Differenzrabatte und sonstige Einkaufsvorteile zu erteilen, die ihr aufgrund von Einkäufen der Klägerin bei Apollo-Lieferanten zugeflossen sind.
Die Regelung in Nr. 6.3 des Franchisevertrags ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte Einkaufsvorteile in Gestalt von Preisnachlässen der gelisteten Lieferanten in vollem Umfang an ihre Franchisenehmer weiterzugeben hat.
a) Als Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 1 AGBG (jetzt: § 305 I BGB) ist die Klausel Nr. 6.3 des Franchisevertrages so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der an Geschäften dieser Art normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. Maßgeblich ist danach in erster Linie der Wortlaut der Klausel, so wie ihn redliche Partner eines sich anbahnenden Franchisevertrags unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage verstehen. Unter „Vorteile(n) … zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge“ auf Seiten des Franchisenehmers sind auch und gerade die Einkaufsvorteile zu verstehen, die er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem nachfragestarken Franchisesystem erwarten darf. Denn es liegt auf der Hand, dass für die Erreichbarkeit „optimaler Geschäftserfolge“ im Wettbewerb mit konkurrierenden Anbietern auch und insbesondere günstige Einkaufsbedingungen von ausschlaggebender Bedeutung sind.
b) Auch systematische Bedenken mögen dies nicht in Frage stellen. Jedenfalls muss die Beklagte sich gemäß § 5 AGBG (jetzt: § 305 c II BGB) an einer dahingehenden Deutung der Vertragsklausel festhalten lassen. Denn etwaige systematische Bedenken gegen ein am Wortlaut orientiertes Auslegungsergebnis könnten allenfalls zu Zweifeln an dem vom Wortlaut her nahe liegenden Auslegungsergebnis führen. Dann aber müsste nach der Unklarheitenregelung des § 5 AGBG die Beklagte als Verwenderin der von ihr vorformulierten Vertragsbestimmung die den Franchisenehmern günstigste („kundenfreundlichste“) Auslegung gegen sich gelten lassen.
Die Beklagte ist deshalb zur ungeschmälerten Weitergabe der von ihr mit den Lieferanten für Wareneinkäufe ihrer Franchisenehmer ausgehandelten Rabatte an die Franchisenehmer verpflichtet. Die Beklagte hat deshalb vorsätzlich eine Vertragspflicht verletzt. Sie ist ihren Franchisenehmern gegenüber also wegen schuldhafter positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Da der Klägerin die Höhe der von der Beklagten jeweils vereinnahmten Differenzrabatte nicht bekannt ist, hat ihr die Beklagte nach § 242 BGB hierüber Auskunft zu erteilen.
2. Die Beklagte ist weiter ersatzpflichtig für den Schaden, den die Klägerin durch die von der Beklagten durchgeführte Werbung mit festen Endverkaufspreisen erlitten hat.
a) Von einer nicht nach Filial- und Franchisebetrieben differenzierenden Werbung der Beklagten mit Endverkaufspreisen kann, wie vom BGH bereits entschieden (BGHZ 140, 342, 346 ff.), ein wirtschaftlicher Druck auf die Franchisenehmer ausgehen, der einer nach § 14 GWB verbotenen vertraglichen Preisbindung gleichkommt. Den Franchisenehmern ist durch die Preiszusätze „ab“ und – bei Reduzierungen – „bis zu“ kein ausreichender Preisgestaltungsspielraum in Bezug auf die Gesamtheit der beworbenen Artikel erhalten geblieben. Eine ausdrückliche Kennzeichnung als unverbindliche Preisempfehlung ist unterblieben.
b) Dass die Gewinnspanne bei den mit Preisangaben beworbenen Produkten deutlich höher lag als bei üblichen Gleitsichtglas-Angeboten tut dieser Beurteilung keinen Abbruch. Denn für die Frage, ob und in welcher Höhe die Klägerin als Folge der unzulässigen Preiswerbung einen Schaden erlitten hat, ist nicht entscheidend, welchen Gewinn sie beim Verkauf anderer als der beworbenen Artikel erzielt hätte. Vergleichsmaßstab ist vielmehr allein der Gewinn, den die Klägerin ohne die faktische Bindung an die von der Beklagten in der Werbung genannten Preise beim Verkauf der beworbenen Artikel sonst hätte erzielen können.
bearbeitet von Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.
|
|