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Hundertwasser-Haus: Panoramafreiheit an Bauwerken
BGH, Urteil vom 05.06.2003; Az.: I ZR 192/00
Leitsätze des Gerichts:
1. Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen, umfasst nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.
2. Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch übernommen werden, dass das auf der geschützten Fotografie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.
Problemstellung:
Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung die h.M., die die Panoramafreiheit des § 59 I UrhG bei Bauwerken auf die äußere Ansicht aus allgemein zugänglichen Orten beschränkt.
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Die Klägerin ist Erbin des während des Berufungsverfahrens verstorbenen Künstlers Friedensreich Hundertwasser (im Folgenden: Kläger). Der Kläger war an der Entstehung des 1986 fertiggestellten und nach ihm benannten Hundertwasser-Hauses in Wien, das durch ungewöhnliche, verspielte Gestaltungsformen auffällt und inzwischen eine Wiener Sehenswürdigkeit darstellt, maßgeblich beteiligt. Der Kläger ließ seit Jahren eine von ihm besonders bearbeitete Fotografie des Hundertwasser-Hauses als Postkarte vertreiben, die die beiden über Eck liegenden Frontseiten des Hauses wiedergibt.
Die Beklagte, der Großhandelskonzern Metro, vertreibt eine nicht vom Kläger stammende Abbildung des Hundertwasser-Hauses, die dieses aus der gleichen Perspektive wie die von Hundertwasser vertriebene Postkarte zeigt. Die Aufnahme ist, wie die Postkarte, aus einer gegenüber dem Straßenniveau erhöhten Perspektive gemacht worden, und zwar aus einer in einem oberen Stockwerk des gegenüberliegenden Hauses befindlichen Privatwohnung. Dieser Druck wurde von Metro zum Preis von 199 DM als „Kunstdruck im Unikatrahmen“ verkauft.
Der Kläger hat hierin eine von § 59 UrhG nicht gedeckte Vervielfältigung seines architektonischen Werkes gesehen. Er nahm die Beklagte deshalb u.a. auf Unterlassung in Anspruch.
Das LG München I hatte der Klage stattgegeben; das OLG München hatte sie abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Diese hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils des OLG München sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht eine Verletzung urheberrechtlicher Befugnisse des Klägers verneint. Die Beklagte kann sich vorliegend nicht auf die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG berufen.
a) Der Kläger war Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass seine Werke nach § 120 II Nr. 2 iVm I UrhG in Deutschland Schutz genießen.
b) Das Hundertwasser-Haus genießt als Werk der Baukunst Urheberrechtsschutz nach § 2 I Nr. 4 iVm II UrhG. Der Kläger hat dieses Werk zumindest als Miturheber geschaffen. Wegen § 8 II 3 UrhG ist dies für den Unterlassungsanspruch ausreichend.
c) In dem Druck der Fotografien des Hunderwasser-Hauses durch die Beklagte liegt eine Vervielfältigung des Bauwerks nach § 16 I UrhG. Ob diese Vervielfältigung und die Verbreitung (§ 17 I UrhG) urheberrechtlich zulässig sind, richtet sich in erster Linie danach, ob die Beklagte die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG für sich in Anspruch nehmen kann. Diese Frage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu verneinen.
aa) Das Hunderwasser-Haus befindet sich bleibend an öffentlichen Straßen in Wien. Da sich der Kläger allein gegen eine Vervielfältigung und Verbreitung der fraglichen Aufnahmen in Deutschland wendet, ist das deutsche Urheberrecht einschließlich der Schrankenbestimmungen anzuwenden.
bb) Durch die Schrankenbestimmung des § 59 I UrhG werden nur solche Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Bauwerken privilegiert, die von den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen aus gemacht werden, an denen sich das fragliche Bauwerk befindet.
(1) Bei der Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen ist stets zu berücksichtigen, dass die dem Urheber zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen. Es ist daher eine enge Auslegung geboten.
Mit der Bestimmung des § 59 I trägt das UrhG dem Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes Rechnung. Der gesetzlichen Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass Werke, die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, in gewissem Sinne Gemeingut geworden sind. Damit korrespondiert die weitere Erwägung, dass der Urheber, der der Aufstellung oder Errichtung seines Werkes an einem öffentlichen Ort zustimmt, sein Werk damit in bestimmtem Umfang der Allgemeinheit widmet.
(2) Das Recht, ein an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz stehendes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen oder zu verbreiten, ist nach § 59 I 2 UrhG auf die äußere Ansicht beschränkt. Es entspricht einhelliger Auffassung im Schrifttum, dass sich dieses Recht stets nur auf die Teile des Gebäudes bezieht, die von der Straße oder dem Platz aus einzusehen sind. Die Panoramafreiheit des § 59 UrhG rechtfertigt es nicht, im Wege der Fotografie die Rückseite oder den Innenhof von Gebäuden zu vervielfältigen, die lediglich mit ihrer Fassade an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz stehen. Ebenso ist die Luftaufnahme eines solchen Gebäudes nicht privilegiert, schon weil es Teile des Gebäudes zeigt, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind.
(3) Darüber hinaus sind durch § 59 I UrhG nur Aufnahmen und Darstellungen des geschützten Werkes privilegiert, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Die Schrankenbestimmung soll es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenem Auge sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Ist ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine ganz andere Perspektive wählt.
d) Dem Senat ist es indessen verwehrt, in der Sache über den urheberrechtlichen Anspruch des Klägers zu entscheiden, denn die Sache ist nicht entscheidungsreif.
2. Eine Verletzung des Urheberrechts an der Aufnahme, die der Kläger der vertriebenen Postkarte zugrunde gelegt hat, kann nicht bejaht werden.
Zwar kann die Vervielfältigung eines Lichtbildwerkes auch darin liegen, dass die in diesem verkörperte schöpferische Leistung dadurch übernommen wird, dass das fotografierte Objekt nachgestellt und erneut fotografiert wird. Eine schöpferische Leistung könnte im Streitfall allenfalls in der Kombination einer Reihe weiterer Merkmale liegen, wie in der Auswahl des Aufnahmeortes, in der Wahl eines bestimmten Kameratyps, eines bestimmten Objektivs etc. Allein in dem Fotografieren des Hundertwasser-Hauses aus einer ähnlichen Perspektive mit starkem Weitwinkelobjektiv kann indes keine Übernahme schöpferischer Elemente festgemacht werden.
Anmerkung der Bearbeiterin:
Vgl. zur Frage, wann ein Werk i.S.d. § 59 I UrhG „bleibend errichtet“ ist, die Entscheidung des BGH vom 24.01.2002, Az. I ZR 102/99 (Newsletter 36/005).
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bearbeitet von Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.
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