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Volkswagen AG: EuG erklärt Kommissionsentscheidung für nichtig

EuG, Urteil vom 03.12.2003; Rs. T-208/01 (n.rk.)


Leitsatz der Bearbeiterin:

Das Vorliegen einer Vereinbarung nach Art. 81 I EG kann nicht damit begründet werden, dass ein Händler, der einen wettbewerbsrechtskonformen Händlervertrag abgeschlossen hat, bei und durch diesen Vertragsschluss im Voraus einer späteren rechtswidrigen Entwicklung dieses Vertrags zugestimmt hat. Eine derartige vorherige Zustimmung zu einer Vertragsentwicklung bei und durch den Abschluss eines rechtmäßigen Händlervertrages kommt nur in Betracht, wenn es sich um eine rechtmäßige Vertragsentwicklung handelt, die entweder im Vertrag vorgesehen ist oder die der Händler im Hinblick auf die Handelsbräuche oder die Rechtslage nicht verweigern kann.



Problemstellung:

Das EuG hebt mit seinem Urteil die Entscheidung der Kommission vom 29.06.2001 auf, in der gegen die Volkswagen AG wegen Verstoßes gegen Art. 81 I EG eine Geldbuße von 30,96 Mio. EUR verhängt worden war. Das Gericht beschäftigt sich insbesondere mit der Abgrenzung von einseitigen Maßnahmen zu Vereinbarungen im Sinn von Art. 81 I EG.



Die Volkswagen AG (im Folgenden: Klägerin) ist die Dachgesellschaft und das größte Einzelunternehmen des in der Automobilherstellung tätigen Volkswagen-Konzerns. Die von der Klägerin hergestellten Fahrzeuge werden in der Gemeinschaft im Rahmen eines selektiven und exklusiven Vertriebssystems über Händler vertrieben, mit denen die Klägerin Händlerverträge abgeschlossen hat.
Gemäß § 4 I des Standard-Händlervertrags in den Fassungen von September 1995 und Januar 1998 überträgt die Volkswagen AG dem Händler für das Lieferprogramm und den Kundendienst ein Vertragsgebiet. Die Verpflichtung, den Absatz und Kundendienst intensiv zu fördern und das Marktpotential auszuschöpfen, übernimmt der Händler hingegen für sein Marktverantwortungsgebiet. Nach § 2 Ziffer 6 bzw. 1 des Händlervertrags sind die Händler verpflichtet, die Interessen der Volkswagen AG, der Volkswagen Vertriebsorganisation sowie der Marke Volkswagen zu vertreten und in jeder Weise zu fördern. Ferner ist dort geregelt, dass der Händler dabei allen dem Vertragszweck dienenden Anforderungen hinsichtlich des Vertriebs fabrikneuer Volkswagen Automobile, der Ersatzteilebevorratung, des Kundendienstes, der Absatzförderung, Werbung und Schulung sowie der Sicherung des Leistungsstands für die jeweiligen Bereiche des Volkswagen Geschäfts nachkommen wird. Nach § 8 Ziffer 1 des Händlervertrags gibt Volkswagen schließlich für die Endabnehmerpreise und Preisnachlässe unverbindliche Preisempfehlungen heraus.

Die Klägerin hatte im September 1996 und Juni 1997 drei Rundschreiben an ihre deutschen Händler gerichtet, in denen ihr Vertriebsleiter Deutschland die Händler zu einer konsequenten Preisdisziplin beim Verkauf der Volkswagen Passat-Modelle und deren Verkauf nicht unter der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers aufforderte.
Die Kommission hatte daraufhin durch Entscheidung vom 29.06.2001 einen Verstoß gegen Art. 81 I EG festgestellt und gegen die Volkswagen AG eine Geldbuße in Höhe von 30,96 Mio. EUR verhängt. Hiergegen wandte sich die Klägerin durch Klageerhebung. Diese hat Erfolg.

1. Es liegt keine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne des Art. 81 I EG vor. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu bejahen, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Die Ausdrucksform dieser Willensübereinstimmung ist unerheblich.
Zu unterscheiden ist die Vereinbarung von einseitigen Maßnahmen des Herstellers, die nicht von Art. 81 I EG erfasst sind. Schwierig wird die Abgrenzung in den Fällen, in denen nur scheinbar Einseitigkeit vorliegt. Stimmen die Händler also beispielsweise einer einseitigen Weisung des Herstellers stillschweigend zu, so ist vom Vorliegen einer Vereinbarung auszugehen, die von Art. 81 I EG erfasst sein kann.

Im vorliegenden Fall steht nicht fest, dass die streitigen Aufforderungen, die die Volkswagen AG an die Händler gerichtet hatte, von diesen umgesetzt wurden. Die Kommission hat das Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne von Art. 81 I EG in erster Linie darauf gestützt, dass die Vertragshändler die streitige Vertriebspolitik der Klägerin bei Abschluss des Händlervertrags stillschweigend akzeptiert hätten. Schon durch den Beitritt zum Vertriebsnetz des Herstellers habe also der Händler im Voraus die Zustimmung zu der Aufforderung des Herstellers erteilt. Hierbei sei ohne Bedeutung, ob der Vertrag einen ausdrücklichen Vorbehalt enthalte, der eine dementsprechende Aufforderung ermögliche. Dies gelte, auch wenn der Händlervertrag an sich wettbewerbskonform ist.

Dieser Ansicht folgt das EuG nicht.

Zwar kommt eine vorherige Zustimmung zu einer Vertragsentwicklung bei und durch den Abschluss eines rechtmäßigen Händlervertrags in Betracht, wenn es sich um eine rechtmäßige Vertragsentwicklung handelt, die entweder im Vertrag vorgesehen ist oder die der Händler im Hinblick auf die Handelsbräuche oder die Rechtslage nicht verweigern kann. Die Annahme, dass bei und durch den Abschluss eines rechtmäßigen Vertriebsvertrags die Zustimmung zu einer rechtswidrigen Vertragsentwicklung im Voraus erteilt wurde, ist jedoch unzulässig. In diesem Fall kann die Zustimmung zur rechtswidrigen Vertragsentwicklung nämlich erst erfolgen, wenn der Händler von der vom Hersteller gewollten Entwicklung Kenntnis erhält.
Die Kommission geht daher vorliegend zu Unrecht davon aus, dass der Abschluss des Händlervertrags durch die Händler der Klägerin deren Zustimmung zu den streitigen Aufforderungen umfasst. Sie hat das Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne von Art. 81 I EG nicht nachgewiesen.

2. Die Kommission macht hilfsweise geltend, wenn die Feststellung, dass sich die streitigen Aufforderungen in den Vertrag einfügten, einen Vorbehalt im Händlervertrag voraussetze, müsse § 2 Ziffer 1 oder 6 dieses Vertrags als derartiger Vorbehalt angesehen werden.

Dem kann nicht gefolgt werden.

§ 2 Ziffer 1 oder 6 des Händlervertrages, wonach die Händler verpflichtet sind, die Interessen der Volkswagen AG, der Volkswagen Vertriebsorganisation sowie der Marke Volkswagen zu vertreten und in jeder Weise zu fördern, kann nur so ausgelegt werden, dass er sich nur auf gesetzmäßige Mittel bezieht. Das Gegenteil zu behaupten, hieße nämlich, aus einer derartigen neutral formulierten Vertragsklausel zu schließen, dass sich die Händler durch einen rechtswidrigen Vertrag gebunden hätten.

Die Kommission hat nach alledem den Nachweis einer Willensübereinstimmung zwischen der Klägerin und ihren Händlern hinsichtlich der streitigen Aufforderungen in der angefochtenen Entscheidung nicht erbracht. Daher wurde die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 81 I EG erlassen und ist für nichtig zu erklären.


Anmerkung der Bearbeiterin:

Bei der vom EuG aufgehobenen Entscheidung der Kommission handelt es sich um die dritte von vier zum Kfz-Vertrieb unter dem Regime der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1475/95 ergangenen Entscheidungen. Am 28.01.1998 (Sache IV/35.733; ABlEG L 124/60 v. 25.04.1998) verhängte die Kommission erstmals unter dieser Gruppenfreistellungsverordnung eine Geldbuße gegen einen Kfz-Hersteller. Vgl. zu dieser Sache auch das Urteil des EuGH vom 18.09.2003, Rs. C-338/00 P.
Es folgten drei weitere Bußgeldentscheidungen (Entscheidung der Kommission v. 20.09.2000, Sache COMP/36.653, ABlEG L 59/1 v. 28.02.2001; Entscheidung der Kommission v. 29.06.2001, Sache COMP/F-2/36.693, ABlEG L 262/14 v. 02.10.2001; Entscheidung der Kommission v. 10.10.2001, Sache COMP/36.264, ABlEG L 257/1 v. 25.09.2002).
Unter anderem diese häufigen Verstoße gegen die VO Nr. 1475/95 nahm die Kommission zum Anlass, die am 30.09.2002 ausgelaufene Gruppenfreistellungsverordnung nicht zu verlängern, sondern den Kfz-Vertrieb einer neuen Verordnung (VO Nr. 1400/2002) zu unterstellen. Vgl. zu den wesentlichen Änderungen: http://www.europa.eu.int/comm/competition/car_sector/ber_slides_de.pdf.




bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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