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Anmeldegebühr im zweiten Staatsexamen
BVerwG, Urteil vom 25. September 2003, Az.: 2 C 20.02
Leitsatz des Gerichts:
Die Länder sind nicht befugt, von Rechtsreferendaren im Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Gebühr für die Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung zu verlangen.
Problemstellung:
Das Urteil behandelt die Frage, ob Rechtsreferendare an den Kosten ihrer Ausbildung beteiligt werden können.
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Der Kläger war Rechtsreferendar im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Bundesland Berlin. Gegen Entrichtung einer Gebühr von 1.000 DM wurde er zur Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen. Seine Klage gegen die Erhebung der Gebühr wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. In der Berufungs- und Revisionsinstanz obsiegte der Kläger.
Die Erhebung einer Prüfungsgebühr ist rechtswidrig, da die Länder die Erfüllung bundesrechtlich vorgegebener Rechte und Pflichten des Dienstherrn nicht von einer Geldzahlung des Beamten abhängig machen dürfen.
1. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Prüfungsgebühren sind Vorschriften des Haushaltsstrukturgesetzes. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Teilnehmer an der zweiten juristischen Staatsprüfung zur Entlastung des Landeshaushalts beitragen.
2. Eine bundesrechtskonforme Auslegung ergibt, dass sich diese Vorschrift nicht auf Beamte auf Widerruf im juristischen Vorbereitungsdienst erstreckt.
a) Verwaltungsgebühren sind Gegenleistungen für Verwaltungshandeln mit der Zweckbestimmung, dessen Kosten ganz oder teilweise zu decken. Ihre Erhebung auf landesrechtlicher Grundlage ist unzulässig, falls das Bundesrecht die unentgeltliche Leistung der Verwaltung vorschreibt. Fehlt eine ausdrückliche Regelung des Bundesrechts, ist der betroffene Normenbereich insgesamt zu würdigen.
b) Der Vorbereitungsdienst dient ausschließlich der Ausbildung der Rechtsreferendare mit dem Ziel, die Befähigung für das Richteramt zu erwerben, was als Eingangsvoraussetzung auch für zahlreiche andere gesetzlich geregelte Berufe gefordert wird. Der Zweck des Vorbereitungsdienstes, den Referendar für diese Berufe auszubilden, wird erst mit der Möglichkeit erreicht, an der abschließenden Prüfung teilzunehmen. Zwar müssen die Länder den Vorbereitungsdienst nicht so organisieren, dass der Rechtsreferendar im Beamtenverhältnis steht, entscheidet sich ein Land jedoch hierfür, dann gelten für Referendare als Beamte auf Widerruf auch die den Landesgesetzgeber bindenden bundesrechtlichen Regelungen des Beamtenrechts. Das Beamtenverhältnis wird dann allein zum Zweck der Ausbildung und nur für deren Dauer begründet. Auf die Teilnahme an der abschließenden Prüfung hat der Referendar dabei grundsätzlich einen Anspruch.
c) Nach der bundesrechtlichen Lastenverteilung zwischen Dienstherrn und Beamten im Vorbereitungsdienst übernimmt der Dienstherr die Kosten der Ausbildung und trägt zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Referendare bei. Umfang und Dauer der dem Beamten auf Widerruf zustehenden finanziellen Leistungen sind durch den Bundesbesoldungsgesetzgeber abschließend geregelt. Dies gilt auch für die Voraussetzungen, unter denen die Anwärterbezüge gekürzt werden können (Nichtbestehen des Examens oder Verzögerung der Ausbildung aus einem von dem Referendar zu vertretenden Grund). Im Übrigen hat der Beamte auf Widerruf einen Anspruch auf unentgeltliche Ausbildung und ungeschmälerte Belassung der ihm zustehenden Bezüge. Der Dienstherr kann die Kosten der Juristenausbildung auch nicht teilweise auf ihn abwälzen. Die Erhebung einer Gebühr für die Zulassung zum zweiten Staatsexamen ist daher unzulässig.
3. Der Ausschluss von der Gebührenpflicht gilt allerdings nicht für Rechtsreferendare, die keine Beamte auf Widerruf sind, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. Dies verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen aufgrund des besonderen Dienst- und Treuverhältnisses, in dem Beamte zu ihrem Dienstherrn stehen, gerechtfertigt ist.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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