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Klagebefugnis gegen ein Verkehrszeichen
BVerwG, Urteil vom 21. August 2003, Az.: 3 C 15.03
Leitsatz des Gerichts:
Die Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen ein Verkehrszeichen, mit dem er bereits konfrontiert worden ist, setzt nicht voraus, dass er von dem Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird.
Problemstellung:
Das BVerwG äußert sich zu den Fällen, in denen ein Verkehrsteilnehmer gegen eine durch ein Verkehrszeichen getroffenen Regelung Klage erheben kann.
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Der Kläger wendet sich gegen eine durch Verkehrszeichen angeordnete Radweg-Benutzungspflicht, weil der Radweg in der betroffenen Strasse seiner Ansicht nach nicht die Mindestanforderungen erfüllt. Das VG entsprach seinem Klageantrag. Das OVG wies die Klage ab, da dem Kläger wegen seines mittlerweile erfolgten Umzugs in eine andere Stadt die Klagebefugnis fehle. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.
Die Klagebefugnis ist nicht deswegen entfallen, weil der Kläger in eine andere Stadt umgezogen ist und es daher unwahrscheinlicher geworden ist, dass er erneut von der streitigen Regelung betroffen sein wird.
1. Die Tatsache, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach von der Radweg-Benutzungspflicht betroffen war, begründet seine Befugnis, diese Verkehrsregelung anzufechten.
a) Verkehrsbezogene Ge- und Verbote in der Form von Verkehrszeichen sind Allgemeinverfügungen i. S. v. § 35 Satz 2 VwVfG. Durch das Befahren der betroffenen Strasse mit dem Fahrrad wurde der Kläger zum Adressaten der Regelung. Dies hat seine für die Zulässigkeit der Anfechtung verkehrsbeschränkender Anordnungen erforderliche Widerspruchs- und Klagebefugnis begründet. Die Klage ist nur unzulässig, wenn nach dem Klägervorbringen eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers eindeutig und offensichtlich nicht vorliegt. Für den Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts bedeutet dies stets die Bejahung der Klagebefugnis, weil zumindest eine Verletzung der allgemeinen Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 I GG in Betracht kommt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Rechtsverletzung mit einer gewissen Nachhaltigkeit oder Regelmäßigkeit erfolgt. Ist eine Verletzung subjektiver Rechte möglich, so ist die Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet, unabhängig davon, ob es sich um eine einmalige oder wiederholte Rechtsverletzung handelt. Andernfalls müsste der Bürger vereinzelte Rechtsverletzungen hinnehmen, ohne dagegen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können. Dies würde sich gerade bei durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen wegen deren sofortiger Vollziehbarkeit besonders gravierend auswirken.
b) Die Klagebefugnis ist nicht durch den Umzug des Klägers in eine andere Stadt entfallen. Die einmal begründete Beschwer wird dadurch unberührt gelassen. Zwar führt ein Umzug zu einer spürbaren Verminderung der Möglichkeit abermaliger Betroffenheit durch eine Verkehrsmaßnahme. Eine unzulässige Popularklage liegt aber dennoch nicht vor. Dass verkehrsbeschränkende Anordnungen in vielen Fällen von einer unübersehbaren Zahl von Verkehrsteilnehmern angefochten werden könnten, liegt in ihrer Natur als Massenverwaltungsakte begründet. Dem einzelnen Kläger kann aber nicht vorgeworfen werden, dass er sich als Sachwalter der Allgemeinheit aufspielt.
2. Die Klage stellt sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Verkehrsteilnehmer sich eigens zum Ort einer Verkehrsregelung begibt, um hieraus eine Anfechtungsmöglichkeit abzuleiten oder wenn ihm ein positives Urteil nichts mehr nützen würde, weil ausgeschlossen werden kann, dass er jemals wieder mit der angefochtenen Verkehrsregelung konfrontiert wird. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Dass der Kläger möglicherweise zugleich Interessen anderer organisierter Radfahrer bei seinem Vorgehen im Blick hat, stellt den maßgeblichen Umstand nicht in Frage, dass er mit seiner Klage zumindest auch eigene Rechte geltend macht.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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