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Haftung der Stadtwerke für Rohrbruch
BGH, Urteil vom 30. Mai 2003, Az.: V ZR 37/02
Leitsätze des Gerichts:
1. Wird durch den Bruch einer von den Stadtwerken privatrechtlich betriebenen Wasserversorgungsleitung das benachbarte Grundstück überschwemmt, so haben die Stadtwerke für die Schäden des Eigentümers oder Grundstücksnutzers einen angemessenen Ausgleich in Geld zu leisten.
2. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch wird durch die Anlagenhaftung gemäß § 2 I 1 HaftPflG nicht ausgeschlossen.
Problemstellung:
Zu den Voraussetzungen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs analog § 906 II BGB.
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Die Klägerin verlangt Ersatz des Schadens, der ihr durch eine Überschwemmung ihres Grundstücks infolge eines Wasserrohrbruchs entstanden ist. Die betroffene Leitung verläuft unter einer öffentlichen Strasse und wird von der Beklagten betrieben. Durch das Schadensereignis kam es zu erheblichen Beeinträchtigungen des von der Klägerin geführten Unternehmens. Das LG wies die Klage ab, das OLG gab ihr teilweise statt. Der BGH bestätigte weitgehend das berufungsgerichtliche Urteil.
Die Klägerin kann gegen die Beklagte einen Anspruch nach den Grundsätzen des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs in entsprechender Anwendung von § 906 II 2 BGB geltend machen.
1. Die Voraussetzungen eines solchen Ausgleichsanspruchs sind erfüllt. Die Klägerin ist aktivlegitimiert und die Beklagte als Nutzerin des Straßengrundstücks ist passivlegitimiert. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Der Anspruch setzt jedoch voraus, dass der Eigentümer oder Besitzer aus besonderen Gründen gehindert ist, die Einwirkungen gemäß §§ 1004 I, 862 I BGB rechtzeitig zu unterbinden. Dies kann sich unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene die Gefahr nicht rechtzeitig erkennen konnte. Dabei wird keine Gefährdungshaftung für eine gefährliche Einrichtung im Vergleich zum Nachbarn eingeführt, sondern eine Haftung für rechtswidrige Störungen aus einer bestimmungsgemäßen Grundstücksnutzung begründet. Dieser nachbarrechtliche Nutzungskonflikt ist in § 906 II BGB nicht geregelt, aber in Analogie hierzu zu lösen. Bei der Frage nach einer Gesetzesanalogie ist es ohne Bedeutung, ob auch noch ein anders gelagerter Haftungstatbestand (hier: Gefährdungshaftung aus § 2 I HaftPflG) eingreift. Ebenfalls steht nicht entgegen, dass der BGH bei dem Bruch einer öffentlich-rechtlichen Wasserleitung eine verschuldensunabhängige Haftung unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs abgelehnt hat. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch für privatrechtliche Einwirkungen ist nach seinen Voraussetzungen nicht mit Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff durch hoheitliche Maßnahem vergleichbar.
Die Klägerin hat somit nach diesen Grundsätzen einen Schadensersatzanspruch, da sie keine tatsächliche Möglichkeit hatte, die Schäden durch die Überschwemmung durch Geltendmachung von Abwehransprüchen abzuwehren und die Schadenshöhe über der Erheblichkeitsschwelle liegt.
2. Der Anspruch wird nicht durch die gleichzeitig bestehende Anlagenhaftung aus 2 I 1 HaftPflG ausgeschlossen oder beschränkt.
a) Die Gefährdungshaftung nach dem Haftpflichtgesetz bezweckt den Schutz der Öffentlichkeit vor den von bestimmten Anlagen und Einrichtungen ausgehenden Gefahren und greift daher grundsätzlich zugunsten jedes Geschädigten Platz. Dagegen steht der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nur den Eigentümern und Besitzern der von schädigenden Einwirkungen betroffenen Grundstücke wegen Schäden zu, die an dem Grundstück selbst entstanden sind oder sich aus der Beeinträchtigung der Substanz oder der Nutzung des betroffenen Grundstücks entwickelt haben. Im Hinblick auf die persönlichen und sachlichen Beschränkungen, denen der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch unterliegt, führt seine Anwendung neben der Ersatzpflicht aus § 2 HaftPflG daher nicht dazu, dass die gesetzliche Anlagenhaftung bedeutungslos wäre.
b) Die Haftung wird nicht durch die in § 10 HaftPflG festgesetzte Begrenzung der Anlagenhaftung, mit der das mit der weiten Ausdehnung der Haftung für den Schädiger verbundene Risiko überschaubar gehalten werden soll, beschränkt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nur, soweit Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung hergeleitet werden, nicht aber für andere Anspruchsgrundlagen. Die Klägerin kann daher den vollen Schaden gegenüber der Beklagten geltend machen.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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