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Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

BFH, Urteil vom 18. September 2003, Az.: X R 2/00


Leitsätze des Gerichts:

1. Die Erhebung der Gewerbesteuer führt weder zu einem übermäßigen Eingriff in Freiheitsrechte des Gewerbetreibenden noch stellt sie eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar.

2. Die Erhebung der Gewerbesteuer verstößt auch nicht gegen eine der Grundfreiheiten des EGVtr. Insbesondere stellt die Beschränkung der Erhebung der Gewerbesteuer auf Gewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden, keine Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar.



Problemstellung:

Der BFH überprüft die Vereinbarkeit der (deutschen) Gewerbesteuer mit Grundgesetz und Europarecht.



Der Kläger, ein selbständiger Schreiner, wendet sich gegen die ihm gegenüber erlassenen Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1994 und 1995. Er erhebt insbesondere verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Gewerbesteuer. Seine Klage blieb erfolglos.

Die Erhebung der Gewerbesteuer verstößt weder gegen Europa- noch gegen Verfassungsrecht.

1. Die Gewerbesteuer ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

a) Ihre Erhebung begründet keinen übermäßigen Eingriff in die Freiheitsgrundrechte des Einzelnen. Anhaltspunkte, dass dadurch für den Kläger eine unzumutbare Belastung geschaffen wird, sind angesichts der festgesetzten Messbeträge nicht ersichtlich und wurden von diesem auch nicht vorgetragen. Auch liegt kein Verstoß gegen den „Halbteilungsgrundsatz“ vor, nach dem die steuerliche Gesamtbelastung in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleiben muss. Dieser Grundsatz wurde vom BVerfG für den Fall entwickelt, dass die Vermögenssteuer zu den übrigen Steuern hinzutritt und kann daher nicht ohne weiteres auf das Zusammenwirken von Einkommens- und Gewerbesteuer übertragen werden. In jedem Fall scheidet eine Verletzung aber aus, da die Gesamtbelastung des Klägers deutlich unter 50 % seiner Einkünfte liegt.

b) Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht deshalb verletzt, weil Bezieher von anderen betrieblichen Einkunftsarten nicht mit Gewerbesteuer belastet sind. Die Zulässigkeit der Gewerbesteuer folgt dabei bereits daraus, dass diese in Art. 106 VI GG ausdrücklich erwähnt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist aus der ausdrücklichen Erwähnung einer Steuerart in Art. 106 GG zu schließen, dass der Verfassungsgeber die jeweilige Steuer billigt und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkennt. Zu den vom Verfassungsgeber vorgefundenen und insoweit zwischenzeitlich unveränderten Grundstrukturen des Gewerbesteuerrechts gehört aber auch die Beschränkung auf Einkünfte aus „Gewerbebetrieb“.

2. Die Erhebung der Gewerbesteuer verstößt im Falle des Klägers auch nicht gegen Europarecht.

a) Eine europarechtliche Pflicht zur Harmonisierung der Gewerbesteuer besteht nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht. Eine Verletzung von Art. 95 EGVtr 1993, wonach auf Waren aus anderen Mitgliedsstaaten keine höheren Abgaben als auf inländische Waren erhoben werden dürfen, liegt nicht vor. Diese Vorschrift ist nur auf indirekte Steuern, nicht aber auf eine direkte Steuer wie die Gewerbesteuer anwendbar. Ohnehin wendet sich der Kläger im Kern gegen die Höhe des Steuersatzes. Die Steuersätze selbst sind indes nicht harmonisierbar, wie sich auch bei der weitgehend harmonisierten Umsatzsteuer zeigt, wo weiterhin in verschiedenen Mitgliedsländern unterschiedliche Steuersätze gelten.

b) Eine Verletzung von Grundfreiheiten des EG-Vertrages liegt nicht vor. Zwar dürfen die Mitgliedsstaaten bei der ihnen verbliebenen Zuständigkeit für direkte Steuern ihre Befugnisse nur unter Beachtung der Grundfreiheiten ausüben. Die Beschränkung der Gewerbesteuer auf Gewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden, stellt aber keine Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar. Eine solche Diskriminierung liegt nur dann vor, wenn unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewendet werden oder dieselbe Vorschrift unterschiedliche Sachverhalte regelt. Im Hinblick auf die direkten Steuern befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde wegen der zwischen ihnen bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Einkunftsquelle und der Steuerkraft aber nicht in einer vergleichbaren Situation. Die Gewerbesteuer entfaltet auch nicht deswegen eine besonders belastende Wirkung, weil sie etwa als einzige Steuer in die Gewinn- und Verlustrechnung einfließt. Dieses Prinzip findet sich auch bei der Körperschaftsteuer sowie bei zahlreichen anderen Steuern in anderen Mitgliedsstaaten. Zudem kann sich der Kläger schon deshalb nicht auf die Grundfreiheiten berufen, weil diese für einen rein internen Sachverhalt eines Mitgliedsstaats – wie er bei der Veranlagung eines deutschen Gewerbetreibenden durch das deutsche Steuerrecht ohne Bezug zum Ausland vorliegt – nicht anwendbar sind.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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