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Haltung „gefährlicher“ Hunde
BVerwG, Urteile vom 20. August 2003, Az.: 6 CN 2.02, 6 CN 3.02, 6 CN 4.02, 6 CN 5.02
Leitsatz des Bearbeiters:
Eine Verordnung, wonach für die Haltung gefährlicher Hunde eine Erlaubnis erforderlich ist, ist unwirksam, wenn die Gefährlichkeit des einzelnen Hundes allein aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse gefolgert wird.
Problemstellung:
Zentrales Merkmal zahlreicher Verordnungen, die die Allgemeinheit vor besonders gefährlichen Hunden schützen sollen, ist die Gefährlichkeit des einzelnen Tieres. Dabei ist nach dieser Entscheidung stets auf die individuelle Gefährlichkeit eines Hundes und nicht schon auf dessen Zugehörigkeit zu einer „gefährlichen“ Rasse abzustellen.
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Die Antragsteller in mehreren Verfahren wenden sich gegen Teile der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg (HundehV). Für das Halten von gefährlichen Hunden ist danach eine Erlaubnis nötig. Die Einordnung als „gefährlicher“ Hund erfolgt dabei teilweise allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse. Das OVG wies die gegen die Verordnung erhobenen Normenkontrollanträge größtenteils zurück. Auf die Revision der Antragsteller erklärte das BVerwG die entsprechenden Vorschriften für unwirksam.
Die Hundehalterverordnung ist nichtig, soweit darin für die Gefährlichkeit eines Hundes nur auf dessen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse abgestellt wird.
1. Für § 8 II Nr. 2 HundehV, wonach einzelne Hunderassen in eine Liste von „gefährlichen Hunden“ aufgenommen werden, fehlt es an einer Ermächtnisgrundlage.
a) Die zugrunde liegende Verordnungsermächtigung gestattet den Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Abwehr von (abstrakten) Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Nicht erfasst werden vorbeugende Maßnahmen, die zur Risiko- oder Gefahrenvorsorge getroffen werden, wenn eine abstrakte Gefahr nicht ausreichend sicher prognostiziert werden kann und deshalb allenfalls ein Gefahrenverdacht vorliegt. Unter derartigen Umständen ist nicht der sicherheitsrechtliche Verordnungsgeber, sondern allein der Gesetzgeber befugt, die Rechtsgrundlagen für Grundrechtseingriffe zu schaffen, mit denen Risiken vermindert werden sollen.
b) Die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse begründet von sich aus noch keine abstrakte Gefahr im polizeirechtlichen Sinne. Aus der Zugehörigkeit zu einer Hunderasse allein lässt sich nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten, dass von den einzelnen Hunden Gefahren ausgehen. Zwar besteht der Verdacht, dass Hunde bestimmter Rassen ein genetisch bedingtes übersteigertes Aggressionsverhalten aufweisen. Es ist jedoch in der Wissenschaft umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor neben zahlreichen anderen Ursachen wie Erziehung und Ausbildung des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situativen Einflüssen für die Auslösung aggressiven Verhaltens zukommt. Auch die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen rechtfertigt nicht ein Eingreifen des Verordnungsgebers. Zwar darf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringer sein, je schwerer der möglicherweise eintretende Schaden wiegt. Dies gilt aber nur, wenn tatsächlich eine abstrakte Gefahr angenommen werden kann. Mangels gesicherter Erkenntnisse begründet die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse aber allenfalls einen Gefahrverdacht. Die Ermächtnisgrundlage für eine Regelung, wie sie die HundehV vorsieht, kann daher nur der parlamentarische Gesetzgeber schaffen.
2. Ebenso nichtig ist die Vorschrift des § 8 III Nr. 13 HundehV, wonach die dort aufgeführten Hunderassen solange als „gefährliche Hunde“ einzustufen sind, wie nicht der Hundehalter im Einzelfall nachgewiesen hat, dass der betroffene Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft oder Angriffslust gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Auch diese Vorschrift ist wegen des Fehlens einer abstrakten Gefahr nicht von der Ermächtnisgrundlage gedeckt.
Anmerkung des Bearbeiters:
Mit den Urteilen bestätigt das BVerwG seine Rechtsprechung, wonach die Gefährlichkeit eines Hundes nicht allein auf dessen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse gestützt werden kann. Aus den gleichen Gründen hatte es bereits zuvor die niedersächsische (Urteil vom 3. 7. 2002, Az.: 6 CN 5.01) und die schleswig-holsteinische (Urteil vom 18. 12. 2002, Az.: 6 CN 1.02) Hundehalterverordnung für nichtig erklärt.
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bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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