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Beschuldigtenbenachrichtigung bei Zeugenvernehmung unter Vertraulichkeitszusage

BGH, Urteil vom 24.07.2003; Az.: 3 StR 212/02


Leitsätze des Gerichts:

1. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft.

2. Die Benachrichtigung des Beschuldigten und seines Verteidigers vom Termin einer richterlichen Zeugenvernehmung kann auch bei der Vernehmung eines Zeugen, dem von den Strafverfolgungsbehörden Vertraulichkeit zugesichert worden war, nur unter der Voraussetzung des § 168 c V 2 StPO unterbleiben.



Problemstellung:

Der BGH nimmt in seiner Entscheidung zu der Pflicht zur Benachrichtigung des Beschuldigten über ermittlungsrichterliche Zeugenvernehmungen nach § 168 c II StPO Stellung. Dabei stellt das Gericht insbesondere darauf ab, wann eine Person als Beschuldigter im Strafverfahren anzusehen ist.



Das LG Düsseldorf hat B und den früheren Mitangeklagten S wegen „Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge“ in Tateinheit mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich B mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision, die mit einer Verfahrensrüge Erfolg hat.

B war Eigentümer eines Hauses, in dem sich Mietwohnungen befanden. Da die Mieter sich seinen Sanierungsplänen widersetzten, wollte er sie aus dem Hause drängen. Zu diesem Zweck öffnete er zusammen mit seinem Freund S in den Nachtstunden des 24.07.1997 im Keller des Hauses die Gasleitung. Das ausströmende Gas führte kurze Zeit später zu einer Explosion, durch die das Haus völlig zerstört und sechs Menschen getötet wurden; zwei weitere Bewohner überlebten den Einsturz des Hauses mit schweren Verletzungen. B und S wollten an sich nur eine Verpuffung erreichen, um die Mieter zum Auszug zu veranlassen. Es war ihnen aber klar, dass das letztlich unkontrollierte Ausströmen großer Gasmengen zur Zerstörung des Hauses und zum Tod von Menschen führen konnte.
Nachdem erste Untersuchungen ergeben hatten, dass die Gasexplosion durch eine Manipulation am abgesperrten Hausanschluss ausgelöst worden war, leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gegen Unbekannt ein. Am 02.08.1997 wurden B und S in Haft genommen, da gegen sie der dringende Verdacht bestand, dass sie im Frühjahr 1996 versucht hätten, das genannte Haus durch Dritte in Brand setzen zu lassen. Am 03.08.1997 wurde ihnen bei einer polizeilichen Vernehmung eröffnet, dass ihnen nunmehr auch zur Last gelegt werde, die Gasexplosion vom 24.07.1997 vorsätzlich herbeigeführt zu haben.
Elf Tage später, am 14.08.1997, wurde dem Ermittlungsrichter eine weibliche Person zur anonymen Vernehmung überstellt, der zuvor Vertraulichkeit zugesichert worden war. Der Ermittlungsrichter belehrte die Zeugin abstakt über ihre Rechte nach den §§ 52, 55 StPO, nannte ihr aber keinen Beschuldigten, sondern wies darauf hin, dass sich das Verfahren gegen Unbekannt richte. Die Zeugin sagte u.a. aus, B und S hätten sich einen Tag vor der Explosion im Keller des Hauses aufgehalten und dort „etwas gemacht“. S habe in diesem Zusammenhang geäußert, dass er nicht wisse, ob „links oder rechts nur Kellerwände kaputtgehen oder die Nachbarhäuser mit in die Luft fliegen“ würden.
Bei der ermittlungsrichterlich vernommenen Zeugin H handelte es sich um die geschiedene Ehefrau des früheren Mitangeklagten S. In der Hauptverhandlung hat sich H auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 I Nr. 2 StPO berufen. Das Schwurgericht hat deshalb den Ermittlungsrichter als Zeugen über das Ergebnis der anonymen Vernehmung im Ermittlungsverfahren gehört.
Der Vernehmung des Ermittlungsrichters und der Verwertung seiner Aussage haben die Verteidiger mit der Begründung widersprochen, dass entgegen § 168 c V 1 StPO weder der B noch sein damaliger Verteidiger von dem Vernehmungstermin benachrichtigt worden seien.

I. Ein Verstoß gegen § 252 StPO liegt nicht vor.

H war sich bei ihrer Vernehmung über ihr Recht, das Zeugnis zu verweigern, sowie über die Tragweite ihres Verhaltens im Klaren.

II. Es liegt jedoch ein Verstoß gegen § 168 c V 1 StPO vor.

1. Eine Benachrichtigungspflicht hat vorliegend bestanden. Diese wäre entfallen, wenn sich das Verfahren noch gegen Unbekannt gerichtet hätte. Dies indes ist nicht der Fall. B war zu diesem Zeitpunkt schon als Beschuldigter anzusehen.

Die Eigenschaft als Beschuldigter erfordert ein objektives und ein subjektives Element, nämlich den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde und ein nach außen wirkendes Zeichen dieses Willens.
Bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 03.08.1997 sind B und S darüber informiert worden, dass sie auch der Herbeiführung der Sprengstoffexplosion beschuldigt würden. Dass die Polizei ohne vorherige Weisung der Staatsanwaltschaft tätig wurde, ist irrelevant, da sie auch hier als deren „verlängerter Arm“ handelt. Trifft sie strafprozessuale Maßnahmen mit Außenwirkung gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten, so hat wegen der Einheit und Unteilbarkeit des Ermittlungsverfahrens auch die Staatsanwaltschaft den Betroffenen mit Rücksicht auf seine Interessen als Beschuldigten zu behandeln.

Abgesehen davon kann die Beschuldigteneigenschaft auch durch faktische Maßnahmen begründet werden, sofern diese erkennbar darauf abzielen, gegen den Verdächtigen wegen einer Straftat vorzugehen. Aufgrund der vorangegangenen polizeilichen Vernehmung der H war bereits bekannt, dass deren Angaben den Beschwerdeführer und S erheblich belasteten. Die von der Strafverfolgungsbehörde erwirkte richterliche Vernehmung konnte deshalb nur den Zweck haben, einen Beweis gegen diese beiden Personen zu sichern.

2. Für die Benachrichtigungspflicht ist ohne Belang, ob der Ermittlungsrichter der irrigen Auffassung war, das Verfahren richte sich noch nicht gegen einen bestimmten Beschuldigten.

§ 168 c V 1 StPO soll verhindern, dass im Ermittlungsverfahren unter Verletzung des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) ein für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens möglicherweise entscheidendes Beweisergebnis herbeigeführt werden kann, ohne dass der Beschuldigte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, hierauf Einfluss zu nehmen. Für den Rechtsverstoß macht es keinen Unterschied, ob die erforderliche Benachrichtigung absichtlich, versehentlich oder unter Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen unterblieben ist.
Die Verantwortung für das Ermittlungsverfahren trägt die Staatsanwaltschaft; sie hat darauf zu achten und sicherzustellen, dass die Ermittlungen rechtlich einwandfrei geführt werden. Bei der Beantragung der richterlichen Zeugenvernehmung nach § 162 StPO muss die Staatsanwaltschaft deshalb dafür Sorge tragen, dass dem Ermittlungsrichter die Person des Beschuldigten rechtzeitig mitgeteilt wird. Andernfalls wäre die Erfüllung der Benachrichtigungspflicht weitgehend in das Belieben der Ermittlungsbehörden gestellt.

3. Die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 168 c V 2 StPO liegen nicht vor.

a) Nach § 168 c V 2 StPO hätte die Benachrichtigung von B und seinem Verteidiger nur unterbleiben dürfen, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährdet hätte.
Der Untersuchungserfolg besteht in der Gewinnung einer wahrheitsgemäßen Aussage, die in einem späteren Verfahrensabschnitt verwertet werden kann. Eine Gefährdung dieses Erfolgs liegt insbesondere bei drohendem Verlust des Beweismittels oder zu befürchtenden Verdunkelungsmaßnahmen vor.

b) Diese Beurteilung obliegt dem vernehmenden Ermittlungsrichter, der seine Entscheidung und die sie tragenden Gründe aktenkundig zu machen hat. Hieran fehlt es vorliegend. Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres ein Verwertungsverbot. Vielmehr hat das erkennende Gericht in eigener Verantwortung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Benachrichtigung unterbleiben durfte. Das Schwurgericht hat diese Prüfung nicht vorgenommen. Das Revisionsgericht kann diese Prüfung grundsätzlich nicht nachholen, sofern nicht bereits alle für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vom erkennenden Gericht festgestellt worden sind.

aa) Allein das Zeugnisverweigerungsrecht der H und die Möglichkeit seiner Geltendmachung hätten das Absehen von der Benachrichtigung nicht rechtfertigen können. Sogar wenn droht, dass der Zeuge nur deshalb von seinem Weigerungsrecht Gebrauch machen werde, weil er andernfalls Repressalien seitens des Beschuldigten ausgesetzt wäre, ist zumindest eine Benachrichtigung des Verteidigers erforderlich.

bb) Auch die der H gewährte Vertraulichkeitszusage kann das Unterlassen der Benachrichtigung nicht rechtfertigen. Grundsätzlich liegt die Vermutung nahe, dass in Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörden eine Vertraulichkeitszusage deswegen ausgesprochen haben, weil der Zeuge bei Bekanntwerden seiner Person erheblich gefährdet wäre, auch die Voraussetzungen des § 168 c V 2 StPO bejaht werden können. Diese Vermutung entbindet den Ermittlungsrichter allerdings nicht von einer eigenständigen Prüfung.
Dem Gericht muss es ermöglicht werden, die behördliche Entscheidung auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Vorliegend wurde nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Zeugin Vertraulichkeit zugesichert wurde. Die Vertraulichkeitszusage kann deshalb keine Rechtfertigung für das Absehen von der Benachrichtigung bilden.

cc) Die einem Zeugen von den Strafverfolgungsbehörden gegebene Vertraulichkeitszusage wird durch das Erfordernis einer Offenlegung der dafür maßgeblichen tatsächlichen Gründe nicht entwertet. Eine solche Offenlegung ist nämlich nur geboten, wenn die Strafverfolgungsbehörden die richterliche Vernehmung dieses Zeugen für erforderlich halten und sie deshalb veranlassen. Dann aber hat der Ermittlungsrichter nicht vorrangig die Vertraulichkeitszusage, sondern die Strafprozessordnung, insbesondere § 168 c V StPO und § 68 III StPO zu beachten.
Es sind deshalb auch bei einer Vertraulichkeitszusage die Voraussetzungen des § 168 c V 2 StPO zu wahren.

4. Das Urteil beruht weiter auf der Aussage der Zeugin H.


bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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