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Entziehung der Fahrerlaubnis bei spezifisch verkehrsgefährdender Ungeeignetheit?

BGH, Beschluss vom 16.09.2003; Az.: 4 StR 85/3; 4 StR 155/03; 4 StR 175/03


Leitsatz der Bearbeiterin:

Der vierte Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, dass sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat ergibt (§ 69 I 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (erforderlicher spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit).



Problemstellung:

Der vierte Strafsenat des BGH setzt sich in seinem Beschluss von der tradierten Rechtsprechung ab, die eine allgemeine charakterliche Ungeeignetheit des Täters für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 I StGB ausreichen lässt und keinen verkehrsspezifischen Zusammenhang zwischen der Tat und der Verkehrssicherheit fordert.



Beim 4. Strafsenat sind drei Verfahren anhängig, in denen den revisionsführenden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Der Strafsenat möchte die Revision mit der Maßgabe als unbegründet verwerfen, dass der Maßregelausspruch entfällt, denn es fehle an dem erforderlichen „verkehrsspezifischen Zusammenhang“ zwischen den abgeurteilten Straftaten und dem Führen des bei den Taten eingesetzten Kraftfahrzeugs.
Der Senat fragt deshalb nach § 132 III 1 GVG bei den anderen Strafsenaten des BGH an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

(Anm. der Bearbeiterin: Die Darstellung wird auf einen Sachverhalt beschränkt.)

Das LG Essen hat den Angeklagten A u.a. wegen Betruges in 75 Fällen verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Nach den Feststellungen setzte der Angeklagte ungültige Kreditkarten zu betrügerischen Einkäufen ein, wobei er in den meisten Fällen mit einem Kraftfahrzeug zu Tankstellen fuhr und ein Mittäter eine gesperrte Kreditkarte zur Betankung des Fahrzeugs und zum Kauf von Waren vorlegte.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis hatte das LG damit begründet, dass der Angeklagte seinen Pkw zur Ausführung der Taten verwendet hat, indem er mit dem Pkw zu den Tatorten fuhr. Damit hat sich der Angeklagte als zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet erwiesen.

Die bisherige Judikatur zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftaten außerhalb des Regelkatalogs des § 69 II StGB ist uneinheitlich. Der Senat möchte der ausufernden, uneinheitlichen und weithin konturenlosen Rechtsprechung zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis schärfere, dem Sinn und Zweck der Maßregel entsprechende Strukturen geben. Er erachtet die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann für zulässig, wenn aus der Anlasstat konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.

1. Hierfür spricht zum einen die Gesetzessystematik.

Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, § 61 Nr. 5 StGB. Sie hat ihre Rechtfertigung im Sicherungsbedürfnis der Verkehrsgemeinschaft. Sie ist weder Strafe noch dient sie der allgemeinen Verbrechensbekämpfung. Denn Maßregelbestimmungen, in denen eine spezielle Materie geregelt ist, haben nicht den Sinn, „allgemein“ dem Schutz vor rechtswidrigen Taten zu dienen, sondern sie haben einen konkreten, speziellen Schutzzweck. § 69 StGB soll Kraftfahrer, die durch eine rechtswidrige Tat Anzeichen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt haben, vom Straßenverkehr fernhalten. Ergibt die Anlasstat keinen konkreten Hinweis darauf, dass der Täter (auch) in Zukunft seine eigenen kriminellen Interessen über die Sicherheit des Straßenverkehrs stellen wird, so entfernt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis von ihrer Rechtsnatur als Maßregel der Besserung und Sicherung und gewinnt den Charakter einer (Neben-)Strafe.

2. Diese Auslegung wird weiter gestützt vom Wortlaut des § 69 I StGB.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Tatrichter zwei Voraussetzungen prüfen: Er hat zum einen zu prüfen, ob die rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, und er hat zum anderen zu entscheiden, ob sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Außer bei den in § 69 II StGB genannten Taten ist es grundsätzlich unzulässig, schon aus der Tat auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.

Die bisherige Rechtsprechung trennt zumeist nicht beide Voraussetzungen. Damit schließt die Rechtsprechung aus dem „Zusammenhangs“-Merkmal unmittelbar auf die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil sie davon ausgeht, dass das Gesetz den Missbrauch von Kraftfahrzeugen auch dann verhindern will, wenn dieser nur gegen andere Rechtsgüter als die Verkehrssicherheit nachteilig wirkt. Dann hätte sich aber der Gesetzgeber darauf beschränken können, die Anordnung der Sicherungsmaßregel an die Begehung einer mit der Führung eines Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Straftat von bestimmter Schwere zu knüpfen, womit die Anordnung allerdings die Natur einer Strafmaßregel erhalten hätte.

3. Auch die verfassungskonforme Auslegung befürwortet diese Auslegung.

Eine Beschränkung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB auf die Fälle einer Negativprognose in Bezug auf Verkehrssicherheitsbelange erscheint zudem mit Blick auf die Bedeutung der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr in einer auf Mobilität angelegten Gesellschaft unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit angezeigt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechtssphäre des einzelnen. Sie kann, insbesondere wenn sie dazu führt, dass die Ausübung des Berufs eingeschränkt oder ganz aufgegeben werden muss, existenzvernichtend wirken.

Es besteht deshalb nach Auffassung des Senats keine „regelmäßige“ Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 I 1 StGB bei allgemeinen Straftaten, die der Täter bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat. Aus der Tat muss vielmehr hervorgehen, dass sich der Täter gerade in seiner Eigenschaft als Kraftfahrer als unzuverlässig erweist. Dazu bedarf es noch nicht eines Verkehrsverstoßes. Der Täter muss aber die Bereitschaft gezeigt haben, sich über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme hinwegzusetzen. Dies muss bei einer im Urteil vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit anhand konkreter Umstände festgestellt werden.

Im vorliegenden Fall ist deshalb die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen noch nicht belegt.


Anmerkung der Bearbeiterin:

Mit seinem Beschluss setzt der vierte Strafsenat eine Änderung der Rechtsprechung in Gang, die von entscheidender Bedeutung für die zukünftige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Taten der sog. „allgemeinen Kriminalität“ sein wird. Instruktiv hierzu: Buermeyer, Zurück zur Maßregel: Der 4. Senat setzt der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB Grenzen, www.hrr-strafrecht.de.




bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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