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Zur Finalität von Gewalt und Wegnahme beim Raub

BGH, Urteil vom 15.10.2003; Az.: 2 StR 283/03


Leitsatz des Gerichts:

Gewalt zur Wegnahme unter Verwendung eines Mittels im Sinne von § 250 I Nr. 1 lit. b StGB wendet an, wer das Tatopfer zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselt hat und im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der so bewirkten Wehrlosigkeit des Opfers dessen Sachen entwendet.



Problemstellung:

Der BGH nimmt Stellung zur Frage, ob bei einer ohne Wegnahmevorsatz erfolgten Fesselung die Finalität zwischen Wegnahme und Gewaltanwendung zu bejahen ist, wenn der Täter das gefesselte Opfer bestiehlt.



Der Angeklagte wurde vom LG Kassel wegen Betrugs sowie wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe.

Der obdachlose Angeklagte war in die Jagdhütte des Geschädigten eingedrungen und hatte dort übernachtet. Als der Geschädigte am nächsten Morgen die Hütte aufsuchte und die Tür öffnete, sprühte ihm der in der Hütte befindliche Angeklagte eine Flüssigkeit ins Gesicht, versetzte ihm einen Faustschlag, wodurch der Geschädigte zu Fall kam, warf sich auf ihn und zerschlug eine von dem Geschädigten mitgebrachte Sprudelflasche auf dessen Kopf, so dass sie zerbrach. Sodann warf er einen 8 kg schweren Feldstein in Richtung des Kopfes des Geschädigten. Der Stein traf den Geschädigten an der rechten Kopfhälfte, so dass der Geschädigte einen Bruch des Orbitalbodens erlitt. Schließlich fesselte er die Hände des Geschädigten und schob ihn in die Hütte. Spätestens jetzt fasste der Angeklagte den Entschluss, sich den Landrover und weitere Sachen des Geschädigten anzueignen. Er ergriff die Taschen des Geschädigten, brachte sie in den Landrover, verschloss die Hütte und fuhr davon. Der Landrover wurde einige Zeit später aufgefunden, eine Pistole, ein Jagdmesser, ein Handy sowie Kleidungsstücke und diverse andere Gegenstände blieben jedoch verschwunden.

1. Eine Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 II Nr. 1 StGB scheidet aus.

Für eine Verurteilung nach § 250 II Nr. 1 StGB kommt es entscheidend darauf an, wann der Angeklagte sich zur Wegnahme entschlossen hat. Denn während der Angeklagte sich des schweren Raubs nach § 250 II Nr. 1 StGB schuldig gemacht hätte, wenn er die Flasche und den Feldstein zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt hätte, kommt lediglich die Verwirklichung des Tatbestands des schweren Raubs nach § 250 I Nr. 1 lit. b StGB in Betracht, wenn der Wegnahmeentschluss erst bei oder nach der Fesselung des Geschädigten gefasst worden sein sollte.
Da der Angeklagte den Landrover erst während der sich nach draußen verlagernden Auseinandersetzung wahrgenommen und erst nach der Fesselung des Geschädigten nach dem Zündschlüssel gefragt hatte, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, als er den Geschädigten mit der Flasche und dem Feldstein misshandelte, noch keinen Wegnahmevorsatz hatte. Ein Einsatz dieser Gewaltanwendung als Mittel zur Wegnahme scheidet demnach aus.

Es kommt aber u.U. eine konkludente Drohung des Angeklagten als Nötigungsmittel der Wegnahme in Betracht, wenn der Angeklagte die Tatsache, dass der Geschädigte durch die massiven Misshandlungen eingeschüchtert war und bei Widerstand weitere Gewaltanwendungen erwartete, bewusst ausgenutzt hätte, um den Geschädigten zu veranlassen, die Wegnahme zu dulden. Die Annahme eines schweren Raubs nach § 250 II Nr. 1 StGB setzte aber voraus, dass damit zugleich konkludent die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs angedroht worden wäre. Das ist hier nicht nahe liegend, nachdem der Geschädigte keinen Widerstand mehr leistete, die Situation sich beruhigt und der Angeklagte auch nicht etwa erneut den Stein oder ein anderes gefährliches Werkzeug ergriffen hätte.

2. Der Angeklagte hat sich jedoch eines schweren Raubs nach § 250 I Nr. 1 lit. b StGB (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) durch Verwendung des am Tatort aufgefundenen Stricks zur Fesselung des Angeklagten schuldig gemacht, unabhängig davon, ob er den Wegnahmevorsatz schon bei der Fesselung oder erst später gefasst hat.

Fraglich ist, ob vorliegend von Gewalt als Nötigungsmittel der Wegnahme auszugehen ist.

Bei einem Motivwechsel nach einer zunächst mit anderer Zielrichtung begangenen Nötigung kommt ein Schuldspruch wegen Raubs nicht in Betracht, wenn es nur gelegentlich der Nötigungshandlung zur Wegnahme kommt oder die Wegnahme der Nötigung nur zeitlich nachfolgt, ohne dass eine finale Verknüpfung besteht. Hingegen ist auch bei einer zunächst mit anderer Zielrichtung erfolgten Nötigung, die der Täter zur Wegnahme ausnutzt, der Raubtatbestand erfüllt, wenn die Gewalt noch andauert oder als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung auf das Opfer einwirkt und dieses dazu veranlasst, die Wegnahmehandlung zu dulden.
Ob bei einem Motivwechsel nach einer ohne Wegnahmevorsatz erfolgten Fesselung eine fortdauernde Gewalt zum Zecke der Wegnahme ausgeübt wird, wenn der Täter das gefesselte Tatopfer bestiehlt oder ob in einem solchen Fall lediglich die andauernden faktischen Wirkungen der zuvor ohne Wegnahmevorsatz verübten Gewalt ausgenutzt werden, ist in der Literatur streitig.
Teilweise wird eine andauernde Gewalt bejaht. Das Nötigungsmittel der Wegnahme wird hier nicht in der positiven Herbeiführung der Gewaltsituation, sondern in der auf Ingerenz beruhenden pflichtwidrigen Nichtbeendigung gesehen.
Eine andere Ansicht tritt dem entgegen mit dem Argument, dass schon der Begriff der Gewalt kein Unterlassen beschreiben könne. Der Raubtatbestand erfordere auch von seiner Struktur her ein aktives Handeln.

Dem widerspricht der BGH.
Gewalt kann durch Unterlassen jedenfalls dann verwirklicht werden, wenn körperlich wirkender Zwang aufrechterhalten oder nicht gehindert wird. Dies entspricht auch der h.M. zum Nötigungstatbestand. Das Abstellen allein auf die aktive Gewaltanwendung wird auch dem Charakter der Freiheitsberaubung als Dauerdelikt nicht gerecht. Wer einen anderen einschließt oder fesselt, übt gegen diesen Gewalt aus, und zwar vis absoluta. Durch das Aufrechterhalten des rechtswidrigen Zustands, den der Täter zurechenbar bewirkt hat, setzt sich die Gewalthandlung fort, sie ist erst beendet mit dem Aufschließen oder dem Lösen der Fesselung. Weiter schließen sich Unterlassen und Finalität nicht aus. Der Unterlassungstäter kann die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands wollen, um die Wehrlosigkeit des Opfers zur Wegnahme auszunutzen.

Der Angeklagte hat demnach mit der Verwendung des am Tatort aufgefundenen Stricks zur Fesselung des Geschädigten kein gefährliches Werkzeug verwendet, wohl aber den Tatbestand des § 250 I Nr. 1 lit. b StGB erfüllt.


bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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