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Vermögensverlust großen Ausmaßes nach § 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB ab 50.000 Euro

BGH, Urteil vom 07.10.2003; Az.: 1 StR 274/03


Leitsatz des Gerichts:

Ein Vermögensverlust im Sinne des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall eines Betruges (§ 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) ist jedenfalls dann nicht von „großem Ausmaß“, wenn er den Wert von 50.000 € nicht erreicht.



Problemstellung:

Der BGH konkretisiert das Tatbestandsmerkmal des Vermögensverlustes großen Ausmaßes nach § 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB.



Der Angeklagte ist vom LG Augsburg wegen Betruges in 100 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Anwendung des sachlichen Rechts beanstandet.

1. Der Angeklagte betrieb eine Stahlhandelsfirma, die Ware von einer Firma A bezog. Dort war sein Mittäter und früherer Mitangeklagter M als Sachbearbeiter im Bereich des Einkaufs und Verkaufs von Stahlerzeugnissen tätig. M hatte dort folgendes System entwickelt: Er beschaffte für Rechnung und auf Kosten der Firma A in Abmessung und Menge genau bezeichnete Stahlbleche, fing die der Firma A erteilten Rechnungen im Geschäftsbetrieb ab, versah sie mit den erforderlichen internen Vermerken und veranlasste so die Bezahlung der Rechnungen durch die Firma A. Die Stahlwaren wurden dann auf seine Veranlassung an Dritte geliefert, denen die Firma A sie allerdings aufgrund der geschäftsinternen Manipulationen des M nicht in Rechnung stellte.
Der Angeklagte beauftragte M in insgesamt 100 Fällen mit der für ihn „kostenlosen Beschaffung“ von Stahlblechen. Gemeinsamem Tatplan entsprechend teilten der Angeklagte und M den erzielten Erlös auf. Der Firma A entstand hierdurch ein Schaden in Höhe von 1.580.161,86 Euro.

Das LG Augsburg hat das Handeln des Angeklagten als gemeinschaftlichen Betrug in 100 Fällen gewürdigt. Der Strafzumessung hat es jeweils den Strafrahmen für den besonders schweren Fall zugrunde gelegt. Der Angeklagte und M hätten gewerbsmäßig gehandelt (§ 263 III 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB) und auch einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt (§ 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB). Die Strafkammer geht von einem solchen Vermögensverlust „großen Ausmaßes“ in denjenigen Fällen aus, in denen der Einzelschaden sich jeweils auf mehr als 10.000 Euro beläuft.

2. Die Revision hat keinen Erfolg.

Der Tatrichter ist bei der Wahl des Strafrahmens zwar rechtsfehlerhaft von einem Vermögensverlust „großen Ausmaßes“ ausgegangen, soweit sich der Schadensbetrag auf mehr als 10.000 Euro belief. Der Senat ist der Auffassung, dass ein solcher Vermögensverlust jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn er wertmäßig den Betrag von 50.000 Euro nicht erreicht. Auf dem darin liegenden Mangel beruht die Straffindung hier jedoch erkennbar nicht, so dass der Strafausspruch im Ergebnis Bestand haben kann.

a) Die Frage, wann ein Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB anzunehmen ist, hat der BGH bislang nicht strikt, sondern nur einzelfallbezogen unter Offenlassen der Grenzziehung beantwortet. In der Literatur werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten.

b) Ein Vermögensverlust, der seinem Wert nach 50.000 Euro nicht erreicht, ist kein solcher „großen Ausmaßes“ im Sinne des Regelbeispiels gemäß § 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB.

aa) Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot gilt grundsätzlich auch für die Rechtsfolgenvorschriften. Der Begriff des „großen Ausmaßes“ ist für sich gesehen ein unbestimmter. Er erhält erst in der Interpretation durch die Gerichte seine den Anforderungen der Rechtssicherheit gerecht werdenden Konturen. Die kodifizierte Strafzumessungsregel bedarf, soll sie für den Normadressaten voraussehbar und für die Strafjustiz kontrollierbar sein, der richterrechtlichen Konkretisierung im Wege der Auslegung.

bb) Der Begriff des Vermögensverlustes großen Ausmaßes ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. So wird eine gleichmäßige Auslegung sichergestellt und die Vorhersehbarkeit der schwereren Sanktion gefördert. Eine Anknüpfung an einen durchschnittlich hohen Betrugsschaden scheidet aus, weil sich daraus keine verlässliche und tragfähige Grundlage ergäbe. Trotz des grundsätzlichen Erfordernisses der tatbestandsspezifischen Auslegung ging man im Gesetzgebungsverfahren zum § 263 III 2 Nr. 2 StGB n.F. in Anlehnung an die Rechtsprechung zum besonders schweren Fall des Subventionsbetrugs (§ 264 II 2 Nr. 1 StGB) von einem Vermögensverlust „großen Ausmaßes“ bei einem Wert in Höhe von etwa 100.000 DM aus. Auch die Wertung der anderen Regelbeispiele der Vorschrift des § 263 III StGB deutet darauf hin, dass der besonders schwere Fall als Regelfall hier gewichtiges Unrecht erfordert, das in der in Rede stehenden Alternative in der Höhe des Vermögensverlustes unbezweifelbar objektiv zum Ausdruck kommen muss. Das wäre bei einem Betrag in Höhe von (lediglich) 10.000 Euro nach wertender Betrachtung des Senats kaum annehmbar, zumal auch der Normalstrafrahmen eine beachtliche Strafobergrenze vorsieht.

c) Die Bewertung der Strafkammer, die Grenze zum Vermögensverlust „großen Ausmaßes“ liege bei 10.000 Euro, kann deshalb keinen Bestand haben. Da in allen Fällen indes zugleich das Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handelns erfüllt ist, schließt der Senat aus, dass die Einzelstrafen und der Gesamtstrafausspruch bei zutreffender Bewertung dem Angeklagten günstiger ausgefallen wären.
Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.


Anmerkung der Bearbeiterin:

Vgl. ebenfalls zum Regelbeispiel des § 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB das Urteil des BGH vom 07.10.2003, Az. 1 StR 212/03.




bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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