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§ 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB: Vermögensverlust ist nicht gleich Vermögensbeschädigung
BGH, Urteil vom 07.10.2003; Az.: 1 StR 212/03
Leitsatz des Gerichts:
Wird bereits durch den Abschluss eines Austauschvertrages ein Nachteil im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bewirkt, so ist ein „Vermögensverlust großen Ausmaßes“ im Sinne des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall einer Untreue wie auch eines Betruges erst dann herbeigeführt (§ 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 266 II StGB), wenn der Geschädigte seine vertraglich geschuldete Leistung erbracht hat.
Problemstellung:
Der BGH stellt erstmals klar, dass der Begriff des Vermögensverlustes i.S.d. § 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB enger auszulegen ist als der des Vermögensschadens oder des Vermögensnachteils in den Tatbeständen §§ 263, 266 StGB.
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Das LG Augsburg hat den Angeklagten wegen „Untreue in einem besonders schweren Fall“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Der Angeklagte ist Amtsrat bei der Stadtverwaltung A. Im Rahmen einer Nebentätigkeit übernahm er berufsmäßig Betreuungen. Zu den von ihm betreuten Personen gehörte auch die damals 85jährige C, für die er auch die Vermögenssorge wahrnahm. Der Angeklagte beabsichtigte die Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen, die im Eigentum der Betreuten standen. Er überredete unter Einschaltung seines Bekannten W dessen damalige Lebensgefährtin D, sich als Strohkäuferin zur Verfügung zu stellen, um eines der beiden in Betracht gezogenen Grundstücke „gewinnbringend für seine eigenen Zwecke verwenden zu können“. Mit notariellem Vertrag verkaufte der Angeklagte dann als amtlich bestellter Betreuter für C – vorbehaltlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts – zwei in der Gemarkung G liegende landwirtschaftliche Flächen der Betreuten zum Kaufpreis von 38.000 DM an Frau D.
Der Angeklagte wusste, dass es sich bei einem der beiden Grundstücke trotz seiner Ausweisung als Landwirtschaftsfläche im Grundbuch um hochwertiges Bauland handelte. Der tatsächliche Wert dieses Grundstücks zum Zeitpunkt des Verkaufs belief sich auf 347.000 DM. Der Rechtspflegerin beim Vormundschaftsgericht gegenüber erklärte der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, die verkauften Grundstücke seien wegen Nichteinhaltbarkeit der Bebauungslinien kein Bau- oder Bauerwartungsland. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben des Angeklagten erteilte das Vormundschaftsgericht die erforderliche Genehmigung. Zur Begleichung des Kaufpreises übergab der Angeklagte daraufhin in bar den entsprechenden Geldbetrag seinem Bekannten W, der diesen unter Nachahmung der Unterschrift der D ohne deren Wissen auf das Konto der betreuten C einzahlte.
Vor Eintragung der D als Eigentümerin im Grundbuch kam es zur notariellen Rückabwicklung des Kaufvertrags, weil das Vermessungsamt das Vormundschaftsgericht darauf hingewiesen hatte, dass es sich bei einem der beiden Grundstücke um ein erheblich unter Wert verkauftes Baugrundstück handele.
Das LG hat den Angeklagten der Untreue für schuldig befunden, weil er die ihm als Betreuer im Sinne des § 1896 BGB eingeräumte Verfügungsbefugnis über das Vermögen der betreuten C zum Abschluss eines für diese nachteiligen Rechtsgeschäfts ausgenutzt habe, § 266 I Alt. 1 StGB. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer den Strafrahmen für den besonders schweren Fall zugrundegelegt, § 266 II i.V.m. § 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, weil ein „Vermögensverlust großen Ausmaßes“ in Rede stehe.
1. Der Strafausspruch kann von Rechts wegen keinen Bestand haben. Das LG hat das Regelbeispiel eines „Vermögensverlustes großen Ausmaßes“ zu weit ausgelegt: Es hat die schadensgleiche Vermögensgefährdung, die aus dem vom Angeklagten abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäft zunächst folgte, also den bloßen Gefährdungsschaden, dem Vermögensverlust im Sinne des Regelbeispiels gleichgesetzt. Dem folgt der Senat nicht. Das Merkmal des Vermögensverlustes ist nach seiner sprachlichen Bedeutung und im Blick auf die Systematik des Gesetzes enger zu verstehen als das des Vermögensnachteils oder des Vermögensschadens. Es setzt einen „endgültigen Verlust“ voraus. Wird bereits durch den Abschluss eines Austauschvertrages ein Nachteil im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bewirkt, so ist ein Vermögensverlust im Sinne des § 266 II i.V.m. § 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB erst dann herbeigeführt, wenn der Geschädigte seine Leistung erbracht hat.
a) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut. Nach gefestigter Rechtsprechung ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ein Vermögensschaden „nicht nur im tatsächlichen Verlust“ eines Vermögenswertes, sondern schon in der konkreten Gefährdung vermögenswerter Positionen zu sehen. Dies belegt, dass bereits bisher der Begriff des Verlustes enger als der des Schadens und der des Nachteils verstanden wurde.
b) Die systematische Betrachtung der Regelbeispiele bestätigt dies. Während der Gesetzgeber in § 263 III 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB auf die „Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten“ abstellt, knüpft er in Alt. 1 hingegen an den (eingetretenen) Vermögensverlust an.
c) Es ist deshalb festzuhalten, dass in Fällen der vorliegenden Art sog. Gefährdungsschäden aus dem Anwendungsbereich des Regelbeispiels des „Vermögensverlustes großen Ausmaßes“ ausscheiden. Liegen – wie hier – Verpflichtungen zugrunde, muss auf Seiten des Geschädigten Erfüllung eingetreten sein, wenn das Merkmal des „herbeigeführten Vermögensverlustes“ gegeben sein soll. Beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ist die Erbringung der ausbedungenen Leistung, hier also die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch erforderlich. Dieser muss Inhaber des „Vollrechts“ geworden sein. Fehlt es hieran, kann jedoch im Blick auf die übrigen Umstände der Tat die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles in Betracht kommen.
2. Die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 266 II i.V.m. § 263 III 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB sind hier deshalb nicht erfüllt. Auch liegt kein unbenannter besonders schwerer Fall vor. Dies hätte mit den besonderen Umständen begründet werden müssen, die sich aus der Tat und namentlich dem Betreuungsverhältnis zwischen Opfer und Täter ergaben. Die Prüfung eines unbenannten besonders schweren Falles setzt die umfassende Abwägung aller dazu heranzuziehenden Gesichtspunkte voraus. Dies ist Sache des Tatrichters.
Das Urteil des LG war deshalb nur im Strafausspruch aufzugeben und insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückzuverweisen.
bearbeitet von Ass. iur. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.
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