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Ausschlussfristen: Nachweis eines neu abgeschlossenen Tarifvertrages
BAG, Urteil vom 05.11.2003, Az. 5 AZR 469/02
Leitsatz des Gerichts:
Nach § 3 Satz 1 Nachweisgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen erstmals abgeschlossenen Haustarifvertrag schriftlich mitzuteilen.
Problemstellung:
In dieser Entscheidung wird die Problematik der Ausschlussfristen für Entgeltansprüche des Arbeitnehmers, insbesondere die wirksame Geltung von Ausschlussfristen im konkreten Arbeitsverhältnis sowie die tatsächliche Kenntnis des Arbeitnehmers solcher Fristen behandelt.
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Der Kläger begehrt von der Beklagten Annahmeverzugslohn. Seit 10. August 1995 war er als Handflämmer bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Kläger war Mitglied des Betriebsrats und der IG Metall. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der Haustarifvertrag (MTV) Anwendung, der zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber abgeschlossen wurde und seit 1. Januar 1999 in Kraft war. In diesem Tarifvertrag waren Ausschlussfristen geregelt. Lohnansprüche müssten innerhalb von 1 Monat ab Abrechnung geltend gemacht werden, alle anderen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit. Ansprüche, die sich im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses für die Zeit nach der streitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben, würden erst mit Rechtskraft der Entscheidung fällig werden, so dass erst dann die Ausschlussfrist für diese Ansprüche beginnen würde. Der Kläger litt an einer koronaren Herzerkrankung. Ihm wurde ärztlich bescheinigt, dass er Akkordarbeit, schweres Heben und Tragen, sowie Liegen bei großer Hitze nicht mehr durchführen kann.
Als der Kläger nach Arbeitsunfähigkeit und Urlaub am 16.12.1998 zur Arbeit kam, wurde er nach Hause geschickt und ihm verboten, den Arbeitsplatz bis auf weiteres zu betreten. In der darauffolgenden Zeit wurde die Kündigung des Klägers vorbereitet. Der Betriebsrat verweigerte jedoch seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. In einem Zustimmungsersetzungsverfahren wurde ein Vergleich geschlossen, wonach der Kläger anderweitig als Anschläger und Materialverfolger beschäftigt werden sollte. Es wurde Sachverständigenbeweis über die Fähigkeit erhoben, ob der Kläger als Materialverfolger und Anschläger tätig sein kann. Am 31.05.2001 bestätigte dies der Sachverständige. Weiter stellte sich heraus, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine wesentlichen Einschränkungen durch die koronare Herzkrankheit in der körperlichen Belastbarkeit bestünden.
Das Zustimmungsersetzungsverfahren endete damit am 18.07.2001 mit Antragsrücknahme.
In der Zeit von Januar – August 1999 nahm der Kläger bei Betriebsversammlungen und Sitzungen der IG Metall und Betriebsratssitzungen teil. Unter anderem unterzeichnete er eine Einladung zur Betriebsversammlung, in der als Tagesordnungspunkt der Manteltarifvertrag, und anderes genannt war.
Am 14.06.1999 machte der Kläger Vergütungsansprüche für die Zeit vom 16.12.1998 bis einschließlich April 1999 geltend. Mit einer Klageerweiterung im Mai 2000 wurden Vergütungsansprüche bis einschließlich März 2000 geltend gemacht. Eine weitere Klageerweiterung vom 07.11.2001 bezog sich noch auf den Zeitraum bis einschließlich 18.07.2001.
Das Arbeitsgericht gab der Zahlungsklage für die Monate März und April 1999 sowie Februar und März 2000 statt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, da die Forderungen verfallen seien.
Das LAG hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des ArbG nur insoweit abgeändert, als dass 159,52 € vermögenswirksame Leistungen noch hinzukamen.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Ein über das arbeitsgerichtliche Urteil hinausgehender Annahmeverzugslohnanspruch besteht nicht.
I. Das LAG stellte fest, dass die Annahmeverzugsansprüche des Klägers gem. § 17 Abs. 1 b) des Haustarifvertrages (MTV) erloschen sind.
1. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet der MTV unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Der Kläger als Mitglied der IG Metall und Beschäftigter des betroffenen Betriebes fällt in den Geltungsbereich.
2. Die Ausschlussfristen gem. § 17 Abs. 3 MTV gelten somit für den Kläger. Im konkreten Fall ging es nicht um Ansprüche, die erst im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses entstanden sind. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde nicht gekündigt. Es kam lediglich zum Zustimmungsersetzungsverfahren. Eine Kündigung des Arbeitgebers war somit zu keinem Zeitpunkt Streitgegenstand.
3. Es ist daher die Ausschlussfrist für sämtliche Ansprüche aus dem laufenden Arbeitsverhältnis maßgebend. Diese beträgt 3 Monate nach der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs.
a) Fällig war die Annahmeverzugsvergütung zum Zeitpunkt, als sie bei ordnungsgemäßer Abwicklung fällig geworden wäre. Die Abrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung ist nur erforderlich, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich ist bzw. er nicht in der Lage ist, sich einen Überblick zu verschaffen und seinen Anspruch zu beziffern.
b) Die Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers waren jeweils zu Beginn eines Folgemonats fällig.
aa) Die Tatsache, dass bis zum 18.07.2001 nicht sicher war, ob der Kläger überhaupt weiterhin beschäftigt werden konnte, wirkt sich auf den Fälligkeitstermin der einzelnen Lohnforderungen nicht aus. Eine mangelnde Leistungsfähigkeit wäre lediglich eine Einwendung des Arbeitgebers gem. § 297 BGB.
bb) Ein widersprüchliches Verhalten des Klägers hätte nicht vorgelegen, auch wenn er während des Beschlussverfahrens bereits seine Entgeltansprüche geltend gemacht hätte und noch nicht festgestanden hätte, ob er als Flämmer weiter beschäftigt hätte werden können. Ein eventueller Streit über die richtige Eingruppierung als Flämmer oder als Materialverfolger hätte die Geltendmachung nicht gehindert.
cc) Auch die Verweigerung der Beklagten den Kläger weiter zu beschäftigen und ihm keine Lohnabrechnungen zu erstellen, hinderte den Kläger nicht daran, Annahmeverzugslohnansprüche geltend zu machen. Auch ohne Abrechnung hätte der Kläger seine Ansprüche beziffern und damit geltend machen können. Dies hat er auch mit seiner Klage gezeigt, da er auch zu einem späteren Zeitpunkt ohne Abrechnungen seinen Annahmeverzugslohn begründet hat.
c) Die Forderungen des Klägers wurden nicht innerhalb der Frist von 3 Monaten gemäß dem geltenden MTV geltend gemacht. Erstmals hat er am 14.06.1999 beim Arbeitsgericht Klage eingereicht. Deshalb sind die Lohnforderungen für die Monate Dezember bis einschließlich Februar 2000 verfallen, da hier die Frist nicht mehr eingehalten wurde. Mit der Klageerweiterung vom 08.05.2000 und vom 07.11.2001 wurden die Lohnansprüche für die Zeit vom 01.05.1999 – 31.03.2000 sowie vom 01.04.2000 – 18.07.2001 nicht mehr rechtzeitig geltend gemacht. Dies wurde auch in den Vorinstanzen richtig gesehen.
4. Auch die vom Kläger begehrten Zuschläge fallen unter die Ausschlussfrist des MTV. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb für Zulagen eine andere Handhabung der Ausschlussfristen wie für den laufenden Lohnanspruch gelten sollte. Wenn der Arbeitgeber Entgelt leistet, unterliegt auch eine Zulage dem gesamten Annahmeverzugslohn und damit der Ausschlussfrist des MTV.
5. Der Beklagte kann sich auch auf die Ausschlussfrist berufen, auch wenn er entgegen § 3 Satz 1 NachwG nicht schriftlich auf die Geltung des MTV hingewiesen hat.
a) Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber nach § 3 Satz 1 NachwG verpflichtet, bei Abschluss eines neuen Tarifvertrages dies dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
aa) Die Regelungen des Nachweisgesetzes sind auch auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar (§ 4 NachwG).
bb) Eine Veränderung wesentlicher Vertragsbedingungen im Sinne von § 3 Abs. 1 NachwG liegt vor, wenn ein Tarifvertrag erstmals abgeschlossen wird, der auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Bei tariflichen Regelungen handelt es sich um wesentliche Vertragsbedingungen gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG. Eine Mitteilungspflicht ist nicht nach § 3 Satz 1 NachwG entgegen der Auffassung des LAG ausgeschlossen. Der erstmalige Abschluss eines Tarifvertrages ist keine Änderung eines Tarifvertrages.
cc) Ein schriftlicher Hinweis hat unabhängig von der beiderseitigen Tarifbindung zu erfolgen. Dies erschließt sich bereits aus § 2 Abs. 3 NachwG, der im Hinblick auf einzelne Arbeitsvertragsbedingungen einen Hinweis auf den einschlägigen Tarifvertrag ausreichen lässt.
b) Lediglich ein Verstoß gegen § 3 Satz 1 NachwG rechtfertigt keinen Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.
c) Die Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger mangels rechtzeitiger Mitteilung bei Inkrafttreten des MTV nicht zu. Der Beklagte war im Verzug, dass der Tarifvertrag nun gilt. Dies würde grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht begründen. Die unterbliebene Mitteilung war jedoch in diesem Fall nicht ursächlich für die verspätete Geltendmachung.
aa) Dem Kläger war spätestens am 18.02.1999 bekannt, dass ein MTV abgeschlossen wurde. Er unterzeichnete an diesem Tag die Einladung für eine Betriebsversammlung als Mitglied des Betriebsrates, bei der als Tagesordnungspunkt 1 der Manteltarifvertrag erörtert werden sollte. Es wäre nicht glaubhaft, wenn sich der Kläger darauf beriefe, er hatte keine Kenntnis vom MTV.
bb) Ob der Kläger von dem Vorhandensein einer Ausschlussfrist Kenntnis hatte, ist dagegen absolut unerheblich. Die Mitteilungspflicht des § 3 Satz 1 NachwG geht nicht soweit, dass inhaltlich aufgeklärt werden muss. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber allgemein auf die Gültigkeit eines Tarifvertrages hinweist. Es bedarf keines gesonderten Hinweises auf die Ausschlussfristen.
bearbeitet von RAin Melanie Heim
Die Bearbeiterin ist Rechtsanwältin der Kanzlei Dr. Puhle & Kollegen in Augsburg.
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