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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Wartezeit
BAG, Urteil vom 20.08.03, Az. 5 AZR 436/02
Leitsatz des Gerichts:
Wird der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis übernommen, entsteht keine neue Wartezeit gem. § 3 Abs. 3 EFZG für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Problemstellung:
In dieser Entscheidung wird die Einordnung eines Berufsausbildungsverhältnisses in die arbeitsrechtlichen Regelungen verdeutlicht.
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Der Kläger verfolgt mit seiner Klage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Kläger war seit 18.08.2001 nach Bestehen der Gesellenprüfung als Junggeselle bei der Beklagten, ohne dass über das Arbeitsverhältnis Vereinbarungen getroffen wurden, beschäftigt. In der Zeit vom 21.08. bis zum 10.09.2001 war der Kläger arbeitsunfähig krank.
Er bekam in dieser Zeit von der Beklagte keine Entgeltfortzahlung, da sich diese auf die Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG berief.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, die Berufung des Beklagten wurde vom LAG zurückgewiesen.
Die Revision ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I. Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Wochen bei Arbeitsunfähigkeit, wenn er dadurch an seiner Arbeitsleistung ohne Verschulden verhindert ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Mit Bestehen der Abschlussprüfung endete am 18.08.2001 das Berufsausbildungsverhältnis des Klägers. Damit begründeten die Parteien ab dem 19.08.2001 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Unstreitig zwischen den Parteien ist das Bestehen des Arbeitsverhältnisses, die Zeit der Arbeitsunfähigkeit und die grundsätzliche Höhe der Entgeltfortzahlung.
II. Die Wartezeit gem. § 3 Abs. 3 EFZG hat der Kläger durch das vorangegangene Berufsausbildungsverhältnis bereits für sein Arbeitsverhältnis erfüllt.
1. Gem. § 3 Abs. 1 und 3 EFZG entsteht nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses der Entgeltfortzahlungsanspruch. Der Wortlaut des § 3 Abs. 3 EFZG bezieht grundsätzlich nicht auf ein Berufsausbildungsverhältnis.
a) Sowohl in Rechtssprechung als auch in Literatur wird die Handhabung des Berufsausbildungsverhältnisses nach den Regelungen des BBiG stets unterschiedlich beurteilt.
b) Ein Berufsausbildungsverhältnis kann nicht grundsätzlich einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt werden. Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sind unterschiedlich zu werten. Das BBiG macht die Unterschiede zwischen Arbeitsverhältnis und Berufsausbildungsverhältnis deutlich klar (z. B. §§ 5 Abs. 1, 17, 19 BBiG). Unterschiede gibt es beispielsweise bei Vertragsabschluss. Hier können Rechtsgrundsätze, die für einen Arbeitsvertrag gelten, nur auf einen Berufsausbildungsvertrag angewendet werden, wenn dem Wesen und Zweck nach sich aus dem Berufsausbildungsgesetz nichts anderes ergibt (§ 3 Abs. 2 BBiG). Der wesentlichste Unterschied ist, dass im Berufsausbildungsverhältnis nicht darum geht, Arbeit gegen Vergütung zu leisten, sondern um die Ausbildung selbst.
2. Da in § 1 Abs. 2 EFZG für diese Regelungen die Gleichstellung der zur Berufsausbildung Beschäftigten geregelt wurde, ist § 3 Abs. 3 EFZG auch auf ein Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden. Auch § 3 Abs. 2 BBiG verweist auf die grundsätzlichen Regelungen, die für ein Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Ein Berufsauszubildender erhält somit Entgeltfortzahlung, wenn er aufgrund unverschuldeter Krankheit an der Berufsausbildung nicht teilnehmen kann. Da die Voraussetzungen und grundsätzlichen Regelungen für Arbeitnehmer und Auszubildende einheitlich sind, ist nach der Systematik des Gesetzes die Wartezeit nur einmal zu erfüllen.
3. Das EFZG regelt eine einheitliche Behandlung von Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis.
a) Das EFZG sollte eine Entlastung für den Arbeitgeber darstellen, damit er das Risiko einer krankheitsbedingten Lohnfortzahlung nicht tragen muss, wenn gerade jemand neu eingestellt wurde. Die Durchbrechung des Prinzips ohne Leistung keine Gegenleistung sollte erst nach einer gewissen gegenseitigen vertraglichen Bindung entstehen.
b) Ein Auszubildender hat bereits eine lange Unternehmenszugehörigkeit. Es lässt sich hier nicht sagen, dass er nach mehrjähriger Ausbildung noch nichts geleistet habe, auch wenn die Ausbildung im Vordergrund stand.
Der Schutzgedanke des EFZG greift hier nicht mehr. Zumal es bei § 3 Abs. 3 EFZG lediglich auf den Bestand des Rechtsverhältnisses, nicht auf die tatsächliche Beschäftigung ankommt.
c) Auch wenn das Ausbildungsverhältnis hier mit einbezogen wird, wird damit keine unverhältnismäßige Kostenbelastung für den Arbeitgeber geschaffen. Der Arbeitnehmer erfüllte die Wartezeit bereits in seinem Berufsausbildungsverhältnis. Eine nochmalige Wartezeit nach Abschluss der Ausbildung würde über den Gesetzeszweck hinausgehen. Auch wenn die Arbeitsvergütung anders zu werten ist, als die Ausbildungsvergütung, entsteht hier keine unverhältnismäßige Belastung für den Arbeitgeber. Die Rechtsprechung vertritt hier die Auffassung, dass das Gesetz nicht zu größtmöglicher Kostenentlastung für Arbeitgeber auszulegen sei. Die Regelungen des EFZG entlasten den Arbeitgeber im Falle von Folgeerkrankungen aufgrund der einheitlichen Behandlung von Berufsausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis auch. Bei Folgekrankheiten gilt das Arbeitsverhältnis im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis zum selben Arbeitgeber nicht als neues Arbeitsverhältnis. In diesem Fall ist die Auslegung für den Arbeitnehmer nachteiliger.
4. In anderen vergleichbaren Regelungen über Arbeitsverhältnisse wird das Berufsausbildungsverhältnis oftmals gleichgestellt.
a) Ein voller Urlaubsanspruch entsteht nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses gem. § 4 BUrlG. Für diesen Fall ist ein Ausbildungsverhältnis, das ohne Unterbrechung in ein Arbeitsverhältnis übergeht auch zeitlich zusammenhängend zu sehen. Der Wechsel von Ausbildung zu Arbeitsverhältnis führt nicht zu einer neuen Wartezeit.
b) Auch § 622 Abs. 2 BGB ist nach gängiger Rechtsprechung so auszulegen, dass bei nahtloser Weiterbeschäftigung die Ausbildungszeit bei Berechnung der Kündigungsfristen ab dem 25. Lebensjahr zu berücksichtigen ist.
c) Auch im KSchG wird das Berufsausbildungsverhältnis mit einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt, wie z. B. in § 1 Abs. 1 KSchG, § 10 KSchG sowie die §§ 4, 7, 13 KSchG.
5. In dem Übergang des Ausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis lag keine Unterbrechung gem. § 3 Abs. 3 EFZG vor, sodass die Wartezeit erfüllt war und der Kläger einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.
bearbeitet von RAin Melanie Heim
Die Bearbeiterin ist Rechtsanwältin der Kanzlei Dr. Puhle & Kollegen in Augsburg.
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