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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 84): Arbeitsrecht
 
     
 
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Interessenausgleich in der Insolvenz

BAG, Urteil vom 18.11.03, Az. 1 AZR 30/03


Leitsatz des Gerichts:

Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und den Versuch eines Interessenausgleichs zu unternehmen, besteht auch dann, wenn der Betriebsrat erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewählt wurde.



Problemstellung:

In dieser Entscheidung geht es um den Anspruch eines Nachteilsausgleichs gegen den Insolvenzverwalter, wenn dieser im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Beteiligungsrechte des Betriebsrates gem. § 111 ff. BetrVG nicht einhielt. Es wird klargestellt, dass keine Unterschiede bestehen, ob der Betriebsrat bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand oder erst danach gebildet wurde.



Die Klägerin begehrt gem. § 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG Nachteilsausgleich. Die Klägerin war vom 01.08.1993 bis zum 30.06.2001 zu 2.500,00 DM brutto bei der M GmbH beschäftigt. Über das Vermögen dieses Unternehmens wurde im November 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet. Ein Betrieb in J, ohne Betriebsrat, wurde zunächst weitergeführt. Im Jahr 2000 wählten die mehr 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer einen Betriebsrat. Als sich zeigte, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten voraussichtlich nicht ausreichen werde, wurde am 05.03.2001 beschlossen, dass der Betrieb zum 31.05.2001 geschlossen wird. Ohne den Versuch eines Interessenausgleichs wurde allen Arbeitnehmer zum 30.03.2001 gekündigt.
Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage, Leistungsklage auf Abfindungszahlung und Feststellungsklage, dass ein Abfindungsanspruch wegen Nachteilsausgleich bestünde. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage und den Leistungsantrag abgewiesen. Es hat jedoch festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Abfindung in Höhe von 5.000,00 DM zu bezahlen. Die Berufung des Beklagten war wie seine Revision erfolglos. Gem. § 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG hat die Klägerin Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Auch wenn der Betriebsrat erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewählt wurde, hat der Beklagte seine Verpflichtung hinsichtlich des Versuchs eines Interessenausgleichs verletzt.

A. Die Revision ist zulässig.

I. Gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO war der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt. Die fehlende Bezifferung war hier nicht schädlich.

II. Das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung bestand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
Neumasseverbindlichkeiten, wie auch Nachteilsausgleichsansprüche (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) können grundsätzlich auch mit einer Leistungsklage verfolgt werden. Bei Neumasseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO) wird ein Feststellungsantrag für zulässig erklärt bzw. ausschließlich für zulässig erachtet, wenn sich bereits zeigte, dass lediglich eine quotale Befriedigung der Gläubiger erreicht werden kann.
Unabhängig davon wurde im vorliegenden Fall vom Arbeitsgericht der Leistungsantrag als unzulässig abgewiesen, sodass lediglich noch der Feststellungsantrag die einzige noch durchzuführende Möglichkeit war.

B. Der Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs gem. § 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG besteht.

I. Auch im Insolvenzverfahren gelten die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen über Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich. In den Regelungen der §§ 121 ff. InsO ist die Gültigkeit der §§ 111 ff. BetrVG vorausgesetzt. Auch der Insolvenzverwalter hat bei Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Versuch eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat vor Betriebsänderung durchzuführen. § 122 Abs. 1 Satz 2 InsO im Umkehrschluss zeigt, dass nur unter bestimmten Voraussetzungen seine Anwendung ausgeschlossen ist. Folglich sind die Beteiligungsrechte, die durch § 113 Abs. 3 BetrVG geschützt sind, zu wahren.

II. Das LAG ging zutreffend von der Verpflichtung des Insolvenzverwalters aus, dass der Betriebsrat nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten ist, mit ihm darüber zu beraten hat und einen Versuch des Interessenausgleichs vorzunehmen hat.

1. Die Verpflichtung besteht dann, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der Durchführung der Betriebsänderung ein Betriebsrat besteht. Ein erst während einer Betriebsänderung gewählter Betriebsrat kann weder den Versuch des Interessenausgleichs noch den Abschluss eines Sozialplans durchsetzen.

2. Weder aus dem BetrVG noch aus der InsO lässt sich schließen, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrates gem. § 111 ff. BetrVG davon abhängen, dass der Betriebsrat bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen musste.

a) In den §§ 121 ff. InsO wird nicht nach Bestand oder Nichtbestand des Betriebsrats bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterschieden. Auch ist die Betriebsratswahl nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausgeschlossen. Der Beklagte hat den Bestand des Betriebsrats nicht bestritten und auch die durchgeführte Betriebsratswahl während des Insolvenzverfahrens nicht angefochten.

b) Die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte des Betriebsrates sind bei einer Wahl nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht eingeschränkt. Dies gilt sowohl für die Beteiligungsrechte. Eine teleologische Reduktion der §§ 111 ff. BetrVG dahingehend, dass eine Einschränkung dieser Regelungen vorgenommen werden müsste, ist für den Schutz der Insolvenzgläubiger nicht erforderlich. Entgegen dem Vortrag des Beklagten, dass hier schützenswertes Interesse der Insolvenzgläubiger bestünde, ein Insolvenzverfahren in Beteiligungsrechte durchführen zu können, da es bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Betriebsrat gab, ist nicht begründet. Die Gläubigerinteressen werden bereits durch die §§ 121, 122 InsO ausreichend geschützt.

c) Auch § 91 InsO steht der Anwendbarkeit der §§ 111 ff. BetrVG für einen nach der Eröffnung gewählten Betriebsrat nicht entgegen. Insbesondere § 113 Abs. 3 BetrVG, der lediglich eine Verpflichtung zur Verständigung über das Ob und Wie der geplanten Betriebsänderung verpflichtet, führt nicht zu einer wirtschaftlichen Belastung der Insolvenzmasse.

III. Ein Insolvenzverwalter kann sich auch nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens darauf berufen, dass der Versuch eines Interessenausgleichs ausnahmsweise entbehrlich sei, da eine wirtschaftliche Zwangslage keine sinnvollen Alternativen lasse.

IV. Der vorinstanzlich festgestellte Abfindungsanspruch war der Höhe nach gerechtfertigt. Ein Betrag in Höhe von 2 Monatsgehältern hält sich bei einem Lebensalter von 46 Jahren, einer Betriebszugehörigkeit von 8 Jahren entsprechend der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 KSchG im Rahmen des § 113 Abs. 1 Halbsatz 2 BetrVG. Die Abfindung in Höhe von 5.000,00 DM ist keinesfalls zu hoch.


bearbeitet von
RAin Melanie Heim

Die Bearbeiterin ist Rechtsanwältin der Kanzlei Dr. Puhle & Kollegen in Augsburg.

 
 
 
 
   
 
 
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